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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 42. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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auf das Deputationsgutachten stelle, so setze ich voraus, daß mit Annahme des Deputationsgutachtens der Ritterstädt'fche Antrag gefallen sei; würde aber das Deputationsgutachten abgelehnt, so würde ich die zweite Frage auf den Nitterstädt'- schen Antrag stellen. Dieser würde dann wahrscheinlich an genommen werden; sollte aber auch der Ritterstädt'fche Antrag abgelehnt werden, so glaube ich voraussetzen zu müssen, daß in dieser doppelten Ablehnung ein Auftrag für die Deputation liege, einen Nachbericht zu erstatten, der stch über die ganze Gesetzvorlage zu erstrecken haben würde. Wenn gegen diese Fragstellungsweise nichts erinnert wird, so werde ich ihr ge mäß die erste Frage auf das Deputationsgutachten stellen. Dieses ist enthalten Seite 250 des Hauptberichts, in Verbin dung mit Seite 662 des Nachberichts (s. oben S- 960), und kommt darauf hinaus: „es möge die ganze Beilage abgelehnt, mit der Ablehnung dieser Beilage aber das Gesuch an die hohe Staatsregierung verbunden werden, eine andere, die Materie von falschen und verfälschten Wechseln regelnde Vorlage, jedoch auf den Grund der Ansicht: „„daß der Wechsel verbundene, der seine eigne Unterschrift anerkennen muß, nun nicht weiter zu einem Beweise der Unächtheit der übrigen Unterschriften (noch weniger also zur Diffession der selben durch einen Glaubenseid) zu lassen sei/"" bearbeiten zu lassen und den Kammern vorzulegen. Ich frage also: Tritt die Kammer dem Deputationsgutachten bei? — Das Deputationsgutachten wird gegen sieben Stimmen ange nommen. Präsident v. Carlo witz: Es folgt nunmehr die Beilage sub I- Referent Domherr 0. Günther: Zur Beilage sub I lautet der Hauptbericht: Auch hier hat die Deputation zu bedauern, die Annahme der Vorlage nicht anempfehlen zu können. Die in dieser Beilage vorgeschriebenen oder gestatteten Maaßregeln scheinen theils nicht nöthig, theils sehr bedenklich zu sein. — Letzteres deshalb, weil sie leicht zu den ärgsten Chicanen gemißbraucht werden kön nen. Es hat bisher mit Recht als eine sehr weise Einrichtung gegolten, daß die Geltendmachung eines Wechsels durch keine Zahlungsverbote gehindert werden konnte. Nach dem Entwürfe «ab I aber wird dies in dem Falle, wo Jemand einen Wechsel verloren zu haben behauptet, auf eine nicht unbedenkliche Weift geändert. Es soll nämlich auf die bloße, allenfalls eidlich be stärkte Anzeige nicht nur eines Inländers bei einem inländischen Gerichte, sondern auch eines Ausländers bei einem ausländischen Richter eine Requisition an die Behörde des Bezogenen oder Domiciliaten erlassen werden, worin diese aufgefordert wird, dem Letztem aufzuerlegen, daß er die Annahme des noch nicht angenommenen, ja selbst die Zahlung des schon angenommenen Wechsels abschlagen und im letztem Falle dasselbe zum gericht lichen Depositum einzahlen solle. Dieser Auflage muß er Folge leisten. Wie leicht kann nun hierdurch der vielleicht sehr recht mäßige Inhaber des Wechsels in die größten Verlegenheiten ge setzt werden .'—Aber auch nicht nöthig erscheint ein Verfah ren, wie das, welches hier neu eingeführt werden soll, wenigstens in Bezug auf Tratten. Sind diese nicht acceptirt, so bedarf es ohnehin keines gerichtlichen Verfahrens, um die Acceptation zu verhindern; denn dies ist sehr leicht im Privatwege zu erlangen. Sind sie aber acceptirt, so wird dieses Verfahren eben so wenig Nutzen haben, denn es hat nach Z. 1 nur statt bei Wechseln, deren Verjährung noch nicht eingetreten ist. Diese tritt aber bei Trat ten in so kurzer Zeit ein, daß es wohl kaum rathsam sein dürfte, deswegen neue Proceßformen einzuführen. Was dagegen die Proprewechsel betrifft, bei denen häust'g der Wechselverjährung entsagt ist, so könnte allerdings etwas für den geschehen, der das Unglück gehabt hat, einen solchen zu ver lieren. Am zweckmäßigsten dürfte es sein, wenn der Aussteller des Wechsels, dafern er beim Verfalle desselben entweder der Schuld geständig, oder rechtskräftig zur Zahlung verurtheilt ist, zur Deposition oder zur Zahlung gegen Caution angehalten und wenn sodann auf Antrag des Gläubigers und auf dessen Kosten von dem ordentlichen Richter des Hauptschuldners ein Edictal- verfahren veranstaltet würde. Meldet sich dann Niemand, so wird der vorlorne Wechsel für ungültig erklärt und dem Gläu biger das Geld aus dem Depositum verabfolgt, oder die gestellte Caution aufgehoben. Meldet sich aber ein Inhaber des Wech sels, so ist es dem Ausbringer der Edictalien zu überlassen, sein besseres Recht, gegen denselben auszuführen. Jedenfalls aber dürfte dieser Inhaber hierdurch in der sofortigen Geltendmachung seines Rechts gegen den Schuldner nicht gehemmt werden. War der Wechsel girirt, so würde dennoch der Anspruch des Gläubi gers wohl nur gegen den Aussteller, nicht aber gegen die Indos satare gerichtet werden können; denn die Letztem würden, wenn sie, ohne das Wechseldocument in die Hände zu bekommen, ihren Regreß an ihre Vormänner nehmen sollten, hierdurch in sehr vielfältige Verlegenheiten gerathen und die Folgen eines Unfalls tragen müssen, der nicht sie, sondern einen Dritten betroffen hat. Die Deputation muß es, da diese ihre Ansichten von denen des Entwurfs schon im Principe gänzlich abweichen, auch hier für unangemessen achten, die einzelnen Paragraphen zu begut achten, schlägt vielmehr der Kammer vor: auch dieBeilage «ub Z abzulehnen und die hohe Staats regierung zu ersuchen, die Materie von den verlornen Wechseln noch einmal in Erwägung zu ziehen, nament lich den Punkt zu prüfen, ob nicht die Bestimmungen über verlorne Tratten ganz überflüssig sein möchten und es vielmehr genüge, wenn nur wegen verlorner Proprewechsel das Nöthige angeordnet werde, — auch, dafern sie sich von der Richtigkeit der hierüber eben geäußerten Ansichten überzeugen sollte, einen andern in ' diesem Sinne abgefaßten Entwurf vorzulegen. Der Nachbericht sagt: Unter Wiederholung der in dem gegenwärtigen Berichte dem Gutachten über die Beilage sul> V beigefügten Schlußbe merkung, muß die Deputation auch hier erklären, daß sie von dem auf Seite 252, 253 des Hauptberichts gegebenen Gutachten — Ablehnung der Beilage — auch jetzt noch nicht zurückgehen kann. Noch immer erscheinen ihr die dort für den Fall des Ver lierens eines Wechsels vorgefchriebmen oder gestatteten Maaß regeln theils unnöthig, theils hochbedenklich. Die Bedenklichkeit — die Möglichkeit des ungeheuersten Mißbrauchs — ergiebt sich von selbst. Die Nutzlosigkeit, besonders in Bezug auf verlorene Tratten, ist aber nicht minder unzweifelhaft. Ist die Tratte
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