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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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lich was Preußen anlangt, sind gefordert worden binnen Jahres frist. Hier ist eS auf drei Jahre gestellt. Präsident». Carlowitz: Es liegt mir ob, zwei Fragen zu stellen. Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Ich wollte noch um das Wort bitten, um eine kleine Redactionsbcmerkung zu ma chen. Es scheint mir nothwendige Folge der früher beschlossenen Fassungsveränderung zu sein, daß auch hier künftig das Wort: „Liter" mit: „Neukanne" werde vertauscht werden müssen. Präsident v. Carlo witz: Es ist das nur eine Redactions bemerkung,es würde also kaum erst eineFrage darauf zu stellen sein, Was nun aber die Frage anlangt, die ich zu stellen haben werde, so gilt die erste der Fassungsveränderung, die von der andern Lämmer beantragt worden ist. Nach Seite 734 des Berichts soll der erste Satz folgende Fassung erhalten: „Der Ausschank derjenigen Flüssigkeiten, welche nach Kannen verkauft werden, ist nur nur in solchen Gläsern" rc. Ich frage die Kammer: ob sie diese Fassung annehmen wolle? —Mrd einstimmig an genommen. Präsident v. Carlowitz: Nun hat Herr v. Metzsch bean tragt, die Staatsregierung zu ersuchen, den zweiten Satz ganz in Wegfall zu bringen, und ich habe nun die zweite Frage auf die Annahme dieses Amendements zu stellen? — Das Amende ment wird durch zwanzig Stimmen gegen zehn Stimmen abgelehnt. Referent 0. Gross: Z. 25. Den im §. 5 des Gesetzes vom angedrohten Strafen unterliegt, in so fern dabei nicht etwa die Vorschrift H. 6 desselben Platz ergreift: s) wer im öffentlichen oder im gewerblichen Verkehr seinem Mitcontrahenten den Gebrauch anderer, als der gestatteten Maaße in der Absicht ansinnt, um danach die Erfüllung von Verbindlichkeiten zu leisten oder zu fordern, insbesondere Gegen stände zu verkaufen, oder einzukaufen, oder Leistungen bezahlt zu nehmen oder zu bezahlen, oder bestellte Maaren nach solchen zu verlangen; oder K) wer in denselben Fällen für erlaubte Maaßgrößm solche Maaßwerkzeuge gebraucht, welche vorschriftswidrig, nichtgeaicht oder in der Art, daß er selbst den Fehler zu erkennen vermochte (worüberdieAichordnungnähereAnhaltepunktegewähren wird), unrichtig befunden werden; oder «) wer dergleichen unrichtige, unzulässige oder ungeaichte Maaßwerkzeuge selbst als brauchbare Maaße verkauft; oder 6) wer in Faßgebinden ohne die vorgeschriebene Bezeich nung mit der Literzahl, oder mit einer unrichtigen dergleichen Bezeichnung, oder in Schänkgemäßen, welche der Vorschrift Z. 24 zuwiderlaufen, Flüssigkeiten und Maaren, deren Quantität nur nach dem Inhalte des Gefäßes beurtheilt wird, verkauft; oder endlich e) wer Maaren in den Verkehr bringt, für welche er, ohne gleichzeitige Ausmessung, doch ein bestimmtes erlaubtes Maaß mit angiebt, oder für welche polizeilich ein bestimmtes Maaß vorgeschrieben ist, und die gleichwohl dieses Maaß nicht voll ständig halten, unbeschadet der letztem Falls etwa für gewisse Gegenstände bestehenden besondern Polizeibestimmungen. Befundene Ungenauigkelten der angewendeten Maaßwerk zeuge führen jedoch, dafern nicht der im §. 6 des obgedachten Ge setzes bezeichnete Fall vorliegt, nur alsdann zur Anwendung der nach §. 5 desselben angedrohten Strafen, wenn die Unrichtigkeit auf- oder abwärts mehr beträgt, als die in der Aichordnung da für angegebene äußerste Toleranz. (Die Motive hierzu siehe in Nr. 14 der zweiten Kammer S. 316.) Im Hauptberichte heißt es: Die Deputation fand hier die Bestimmung auffallend, daß die wegenUngenauigkcit der angewendetenMaaßwerkzeuge geord-, neten Strafen auch dann eintreten sollen, wenn die Unrichtigkeit auch aufwärts mehr beträgt, als die in derAichordnung dafür angegebene äußerste Toleranz, da eine solche Unrichtigkeit nicht zum Nachtheile der Abkäufer gereicht. Ob nun gleich dieHerren Regierungscommissarien hierauf entgegneten, daß diese Bestim mungen sich nicht auf die Quantität des Verkaufsgegenstandes, sondern nur auf die Maaßwerkzeuge beziehe, zu einer genauen Ordnung derselben aber auch erforderlich sei, daß ein solches Werkzeug nur die festgesetzte Normalgröße habe, so konnte sich die Deputation doch nicht überzeugen, daß ein Verkäufer, wel cher, um vielleicht etwaigen Vexationen vorzubeugen, sich eines etwas über die Normalgröße ansteigenden Maaßwerkzeugs be dient, strafbar sei, in so fern er nur nicht bei dem Verkaufe da nach den polizeilich bestimmten Verkaufspreis überschreitet, und räth daher der geehrten Kammer an, die Worte „auf- oder " in Wegfall zu bringen. Im Nachberichte wird bemerkt: Zu Z. 25 sind von der zweiten Kammer die Anträge ihrer Deputation, in dem Satze unter 6. das Wort: „Literzahl" mit: „Kannenzahl" zu vertauschen, und in dem Satze unter e. in der 3 Z. (s.o.d. 4.) nach dem Worte: „die" die Worte: „in dem einen oder andern Falle" cinzuschalten, genehmigt worden, und es dürfte diesen Anträgen beizutrcten sein. Dagegen hatte die jenseitige Deputation aus denselben Gründen, welche in dem Hauptberichte der diesseitigen Deputa tion Seite 72 flg. angeführt sind, die Bestimmung, daß eine Unrichtigkeit der Maaßgefäße auch aufwärts bestraft werden solle, für zu hart gehalten, und deshalb ebenfalls den Wegfall der Worte: „auf- oder" im letzten Satze beantragt. Bei der Berathung in der zweiten Kammer hierüber bemerkten jedoch die Königl. Commissarien dagegen, daß es sich bei den vor liegenden Bestimmungen vorzugsweise um Aufrechthaltung der Sicherheit und Gleichheit der Verkehrswerkzeuge handle, eine Freigebung der Ueberschreitung des Maaßes oberhalb aber den ganzen Zweck und eigentlichen Sinn der einzuführenden Ordnung untergraben werde, auch in nicht seltnen Fällen das Abmessen der verkauften Waare nach demMaaße des Einkäufers erfolge, wo dann bei einem zu großenMaaße eineBevortheilung des Verkäufers stattsinde; und es lehnte hierauf die zweite Kammer den Vorschlag der Deputation mit 51 gegen 14 Stim men ab. Die unterzeichnete Deputation kann sich jeooch nicht bewogen finden, den von ihr gestellten Antrag zurückzunehmen, in Betracht, daß schon wegen der vorzunehmenden Aichung der Maaßwerkzeuge hier nur von einer unbedeutenden Differenz die Rede sein kann, und es einem Verkäufer wohl nicht zu versagen ist, zu Vermeidung etwaiger Unannehmlichkeiten ein geringes Uebermaaß stattsinden zu lassen, wogegen der Verkäufer eine Bevortheilung in dieser Weise durch den Einkäufer schwerlich unbemerkt und ungerügt lassen dürfte. Die Deputation beharrt daher dei dem Seite 73 des Hauptberichts gestellten Anträge, die Worte „auf- oder" in Wegfall zu bringen.
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