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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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entgegenzukommen, daß man dasselbe von jetzt an schon in Ausführung bringe. Die Deputation schlagt uns vor, uns diesem Beschlüsse der andern Kammer anzuschließen, und ich frage die Kammer: ob sie demDeputationsgutachten beitrete? Einstimmig Ja. (Der Referent besteigt die Rednerbühne.) Referent v. Gross: Es ist nunmehr zur Gesetzvorlage überzugehen. §-1. Alle bisherigen Vorschriften über Langen-, Flächen- und Körper-oder Hohlmaaße, wie solche auf Landesgesetzen, allge meinen Verordnungen, provinziellen und örtlichen Bestimmun gen oder demHerkommen beruhen, treten mit derZert derWirk- samkeit gegenwärtigen Gesetzes außer Gültigkeit. Anstatt der selben soll ein System von Maaßen allgemein in Anwendung kommen, welches in allen seinenZHeilen durch einfache und leicht faßliche Verhältnisse in Verbindung und gegenseitiger Abhän gigkeit und mit dem gesetzlich bestehenden Gewichtssystem in gleicher Uebereinstimmung steht. Z.2. Die Grundlage dieses Maaßsystems wird durch dieHaupt- einheit des Längenmaaßes gebildet, welche den Namen Meter führt und dem französischen metre gleich ist. Von ihr sind alle übrigen Maaßein einfachen Zahlvertzältnissen abzuleiten. Domherr v. Günther: Der Inhalt von §. 1, daß die Gesetze, welche bisher in Bezug auf die Maaße be standen haben, aufgehoben werden sollen, giebt mir Ver anlassung, einen Satz noch etwas weiter auszuführen, von dem ich schon neulich in der allgemeinen Debatte gesprochen habe. Es sollen die bisherigen Gesetze aufgehoben werden. Ich meines Orts muß aber behaupten, daß die bisherigen Gesetze zu Erreichung des Zweckes, den wir Alle wünschen, wenigstens nach meinem unvorgreiflichen Dafürhalten vollkommen hinreichend sind und daß, wenn eine Unordnung im Maaßwesen in Sachsen vorhanden ist, diese Unordnung lediglich eine faktische ist, d. h. es ist nicht der Zustand des Maaßwesens gesetzlich ungeordnet, sondern es werden nur die deshalb bestehen den, sehr bestimmten, und so viel ich beurtheilen kann, zweck mäßigen Gesetze nicht allenthalben beobachtet. Das will ich mit Wenigem beweisen. Es find, wie ich schon neulich bemerkt habe, hauptsächlich drei Gegenstände, die wir in's Auge zu fassen haben, nämlich der Scheffel, dieKanneund die Ell e, und gewiß wird es genügen, wenn in Bezug auf diese drei Gattungen von Maaßen Uebereinstimmung im Lande her vorgebracht wird. Jetzt frage ich zuerst, ist diese Uebereinstim mung da, oder ist sie nicht da? Allerdings, factisch ist sie nicht da; factisch weichen Scheffel, Elle und Kanne in vielen Theilen des Landes von einander ungemein ab. Aber das ist der unge setzliche, dergesetzwidrige Zustand, der nicht da sein soll; denn das Gesetz normirt diese Maaße insgesammt ganz bestimmt. ES ist der Dresdner Scheffel, als ein im ganzen Lande zu gebrauchendes Maaß, eingeführt worden, schon durch die Er- lrdigungder Landesgcbrechen v. 1.1603, hauptsächlich aber durch das Mandat vom 18. Oktober 1715. Die Dresdner Kanne ist in den Erblanden eingeführt durch das Mandat vom 21. De« cembcr 1705 und für die Oberlausitz durch das Mandat vom 19. Februar 1746. Die Leipziger Elle ist als allgemeines Längenmaaß im Lande eingeführt worden durch das Mandat vom 7. August 1734 und durch die Generalien vom 14. Februar und vom 20. November 1754. Diese Maaße find dermalen die im ganzen Lande gesetzlich bestehenden, und es ist nie gesagt oder behauptet worden, daß dieselben an sich betrachtet unzweck mäßig wären. Sie sind allenthalben für zweckmäßig anerkannt, aber sie sind nicht allenthalben angewendet worden. Die höher» wie die nieder» Behörden sind zu nachsichtig gewesen und haben gestattet, daß den Vorschriften der angegebenen Gesetze zuwider da und dort andere Maaße gebraucht worden sind. So hat sich ein gefttzwidrigerZustand erzeugt,der zu großenJnconvenienzen und Unordnungen geführt hat. Bei dem nähern Durchgehen des vorliegenden Gesetzes siel mir noch ein Gegenstand bei, der allerdings von hoher Wichtigkeit zu sein scheint, und wobei mir nicht im Augenblick bekannt war, ob nicht auch darüber ge setzliche Vorschriften bestehen, nämlich die Größe der Weifen. Ich habe sofort nachgesehen und gefunden, daß auch für die Weifen sehr bestimmte Vorschriften bestehen, sowohl für die Weifen des baumwollenen, als auch des leinenen und wollenen Garns. Das Alles ist regulirt durch das Mandat vom 20. No vember 1754 und später durch das Generale vom 19. August 1763. Nun, meine hochzuverehrenden Herren, jetzt frage ich, was wollen wir denn? Wir haben ja gesetzliche Bestimmungen über die Maaße, welche im ganzen Lande gelten sollen und auch heute noch wirklich gesetzlich gelten, obschon sie factisch nicht allenthalben beobachtet worden sind — Bestimmungen, von de nen doch Niemand, so viel mir bekannt, behauptet hat, daß sie an sich unzweckmäßig, unbequem oder sonst verwerflich wären. Wenn dem nun so ist, so muß ich es freilich befremdend und fast uner klärlich finden, daß, da schon vor 40 Jahren auf eine Regulirung dieser Angelegenheit angetragen worden ist, wir doch seitdem, wie die Israeliten in der Wüste, 40 Jahre lang in der Wüste der ungeordneten Maaße Hemmgewandert sind, daß die hohe Staats regierung nicht schon vor 10, 20, 30 Jahren durch eine einfache Verordnung die Gültigkeit jener Gesetze und ihre noch fortbeste hende GeltungdenUnterthanenin's Gedächtniß zurückgerufenund den Obrigkeiten anbcfohlen hat, darauf zu sehen, daß nur diese und keine andern Maaße gebraucht werden. Aber ich gehe weiter. Ich glaube, daß zu einer solchen Verordnung heute noch Zeit sei, und daß, wenn unsere hohe Staatsrcgierung sich entschließen wollte, eine solche zu erlassen, allen den Uebelständen, welche aus der Ver wirrung der Maaße entstanden sind und jetzt lebhaft gefühlt wer den, vollkommen abgeholfen werden könne. Wir werden dadurch freilich kein so trefflich geordnetes allgemeines System der Maaße bekommen, wie das vorgelegte Gesetz darbketet; allein wir wer den dadurch für eine Reihe von Jahren dem unmittelbaren prakti schen Bedürfnisse abhelfen. Unterdeffcnändernsich dieZeitenund Verhältnisse, und es wird vielleicht möglich fein, daß dann ein größerer Staatenkreis zusammentritt, welcher ein und dasselbe Maaß, vielleicht auch ein und dasselbe Gewicht annimmt. DaS
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