Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
habe ich bei dieser Gelegenheit nicht unbemerkt lassen wollen und füge Folgendes hinzu: Ich werde aus dem angegebenen Grunde gegen den ersten Paragraphen stimmen. Nun könnte ich freilich auch gegen jeden der folgenden Paragraphen stimmen; allein ich werde das nicht thun, sondern wenn die Kammer §. 1 annimmt, den übrigen stillschweigend beitreten, weil ich das Ge setz als solches, als ein selbstständiges Ganze betrachtet, ehre und als trefflich anerkenne, und nur glaube, daß cs besser wäre, wir führten dasselbe jetzt nicht ein, sondern hülfen eben nur den Bedürfnissen, welche sich fühlbar gemacht haben, auf Grund der schon bestehenden Gesetzgebung mittelst Verordnung ab. Bürgermeister Starke: Ich muß zwar vorerst dahinge stellt fein lassen, ob und in wie weit der Antrag des Herrn Dom herrn v. Günther Anklang bei der Kammer finden werde; wenn es aber zur Annahme des Gesetzes kommen sollte, so würde ich es meinerseits für zweckmäßig achten, daß die älter» Bestim mungen aufgehoben und, wie schon im §.9desGesetzes bestimmt worden ist, festgesetzt würde, daß alle Größenbestimmungen im Geiste und nach dem Maaße des neuen Systems abzuändern seien. Allein es wird freilich bei einer solchen Bestimmung nicht ganz bewenden können; namentlich nicht in allen Fällen, wo Realberechtigungen und dergleichen Verpflichtungen in Frage kommen. Diese Fälle sind nicht selten; sie werden vorkommen in Bezug auf alle Leistungen an Kirchen- und Schuldiener, weil diese der gesetzlichen Vorschrift gemäß nicht abgelöst, noch auf die Landrentenbank überwiesen werden können. Treten nun solche Falle ein, so werden sich auch Jntabulationen der neuen Maaß- bestimmungen bei den Grund- und Hypothekenbüchern nöthig machen, wodurch Kosten entstehen, und da entstehtnun die Frage, wer diese zu tragen habe, welche Frage in der Gesetzvorlage ganz unbeantwortet gelassen worden ist. Der Berechtigte wird derglei chen Kosten nicht zu tragen haben. Das erleidet anscheinend kei nen Zweifel; allein man sieht auch nicht, wie der Verpflichtete dazu kommen soll. Es bleibt daher nur ein doppelter Fall übrig: entweder müssen die Kosten aus der Staatscaffe übertragen werden, oder es würde durch eine Verordnung, wie dies in andern leider vielfachen Fällen geschehen ist, bemerkt werden, daß die Gerichtsobrigkeiten umsonst expediren müßten, die sich freilich darüber nicht sehr freuen möchten. Ehe ich daher einen Antrag stelle, und da im ganzen Gesetze etwas über diesen Punkt nicht gesagt worden ist, würde ich es dankbar verehren, wenn Seiten der hohen Staatsregierung eine Erklärung darüber ertheiltwürde, wer in den bezeichneten Fällen schuldig sein soll, den Kostenauf wand der Intabulation zu übertragen. Ich muß das um so mehr wünschen, weil ich nicht einmal glaube, daß die etwaige Feststel lung, daß in solchen Fällen ex oküoio expedirt werden müsse, blos auf dem Verordnungswege gegeben werden könne, sondern daß solche in dem Gesetze ausgesprochen werden müsse. Prinz Johann: Die Aeußerung des geehrten Herrn Domherrn v. Günther ist mir sehr erfreulich gewesen, weil sie mir Gelegenheit giebt, noch einmal über das Ganze des Gesetzes ein Wort zu sprechen, und seine eigenen Aeußerungen auch für meine Ansicht sprechen. Es ist allerdings richtig, und ich stimme vollkommen mit ihm überein, daß bereits jetzt gesetzliche Bestim mungen bestehen, nach welchen der Scheffel, die Kanne und die Elle regulirt werden sollen in Sachsen. Aber so viel ist auch ge wiß, daß diese gesetzlichen Bestimmungen blos auf dem Papiere stehen, und daß es unmöglich fein dürste, sie auszuführen, weil man nicht weiß, wie groß die Dresdner Kanne, der Dresdner Scheffel und die Leipziger Elle ist, und weil wir noch eine große Differenz im ganzen Lande haben; zwischen der Adorfer und Bautzner Elle z. B. besteht eine sehr bedeutende Schwankung. Es müßte also nothwendig, wenn dem Anträge des geehrten Sprechers nachgegangcn würde, die Regierung willkürlich — so will ich sagen — em Normalmaaß annehmen, nach dem die an dern Maaße eingerichtet werden könnten. Nun scheint der Herr Sprecher zuzugeben, daß dieses sehr leicht sei. Ich freue mich dieses Zugeständnisses; denn wenn das leicht ist, so wird auch die Einführung des Systems der Regierung leicht sein, denn es ist weiter nichts, als eine solche Rcgulirung, nur mit dem Unter schiede, daß cs sich an ein bekanntes, sicheres, wissenschaftlich be gründetes System anknüpft. Wenn aber der geehrte Sprecher gegen den Entwurf sprach wegen der Schwierigkeiten, die die Einführung des Systems mit sich führen würde, so würde die von ihm vorgeschlagene Maaßregel dieselben Schwierigkeiten haben; sie würde eben so gut die Maaße im ganzen Lande ändern, und ohne gesetzliche Bestimmungen und Umänderungen würde man nicht durchkommen. Ich muß diese Aeußerung als etwas annehmen, was vollkommen für meine gestrige Aeußerung spricht. König!. Commiffar v.Weissenbach: DieAnstchtdcs Herm Domherrn v. Günther, daß gesetzlich bereits die Verpflichtung in Sachsen ausgesprochen sei, gewisse benannte Maaße als allgemein gültige anzuwenden, ist allerdings begründet. Die von ihm angezo genen älternGesetze enthalten dieVorfchrist, es solle ein gewisses Maaß — namentlich ist das der Fall mit dem Scheffel, der Elle und der Kanne, auch dem Weifenmaaß — allgemein ge braucht werden. Diese Verpflichtung, daß überhaupt nach rich tigem Maaße solle gemessen werden, und daß nur gesetzlich zuläs sige Maaße in Anwendung genommen werden sollen, ist auch wiederholt in §. 1 der Vorlage. In so fern, wenn man gar nichts weiter zu sagen hätte, als daß alle Staatsbürger verbun den sein sollen, nach dem gesetzlichen Maaße zu handeln, würde freilich dieser §. I nicht nöthig sein, da man die ältern Gesetze noch fortbestehcn lassen könnte; denn diesen Satz der ältern Ge setze kann man auch heute noch brauchen. Das ist aber doch der unbedeutendste Kheil des Gesetzes. Das bei weitem Wesent lichere ist die Art, wie das ausgeführt werden soll, welche Maaß- werkzeuge in Anwendung kommen sollen, ''wie die Richtigkeit derselben zu erkennen und zu controliren, wie sie wieder herzu- stellcn sei. Alle diese Bestimmungen der ältern Gesetze sind gegenwärtig, abgesehen davon, daß sie schon anfangs sehr unvoll kommen und fast nie ganz zurAusführung gekommen waren, jeden falls wenigstens obsolet geworden, und es fehlt jenen ältern Ge setzen ganz und gar an einer sichern Grundlage über den wahren
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder