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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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v. Schönberg-Bibran: Nachher Sitzung bin ich er- bötig, der Staatsregierung den Namen des Geistlichen zu nennen. v. Welck: Ich glaube, daß man mit der Aeußerung des Herrn Secretairs Ritterstadt vollkommen einverstanden sein kann. Es würde von Seiten der Herren, welche die Sache zur Sprache gebracht haben, gewiß kein Bedenken sein, den Namen sofort zu nennen; allein ich halte es aus Rücksicht auf die Person des Geistlichen für gerathen, erst das Ergebniß der Untersuchung abzuwarten, ehe der Name veröffentlicht wird. Daß auch kein anderes Bedenken von Seiten der Herren statt findet, kann man ganz gewiß annehmen. v. Schön fels: Ich bin weit entfernt zu glauben, daß die Herren, welche das Factum angeführt haben, nicht von der Wahrheit desselben überzeugt sind. Wenn aber Herr v. Welck sagt, daß die Herren ein Bedenken haben können, welches sie abhalte, den betreffenden Namen zu nennen, so muß ich bemerken, daß ein solches Bedenken nicht erst jetzt entstan den sein kann, daher hätten sie sich nicht offeriren müssen, den Namen zu nennen. Ich habe aber zweimal gehört, daß sie hierzu bereit seien. v. Welck: Das beweist, daß sie von der Wahrheit des Faktums überzeugt sind; ich ehre aber die Rücksicht, welche sie nehmen. Wird der Name jetzt unter der Versicherung, daß die Sache wahr sei, genannt, so ist der betreffende Geistliche vor dem ganzen Lande gebrandmarkt; ich sehe nicht ein, wozu es nöthig ist; man warte doch erst das Resultat der uns zugesicherten speciellen Untersuchung ab. v. Schönfels: Ich bin dafür, daß die Wahrheit überall gesagt werde, und es wäre gut, wenn sie überall gesagt würde; ich stelle den Antrag, daß der Name genannt werde. Vicepräsident v. Friesen: Ich muß dem beitreten, was der Herr Bürgermeister Ritterstädt und Herr v. Welck gesagt haben. Ich finde den Antrag des Herrn v. Schünfels nicht statthaft. Es ist schon nach der Aeußerung des Herrn Präsi denten zweifelhaft, ob nach dem betreffenden Paragraphen der Landtagsordnung der Name genannt werden müsse. Es ist in demselben die Rede von Staatsdienern und nicht von Geist lichen. Es ist ferner zwar gesagt, daß man verbunden sei, den Namen des Beschuldigten zu nennen, aber nicht, daß dies in der Kammer geschehen müsse. Die kompetente Behörde für die Erörterung würde aber hier das Ministerium sein, die Kammer würde nie eine solche Erörterung oder Entscheidung ausüben können. Ich glaube aber, besonders im Interesse der Person, dem Anträge des Herrn v. Schönfels widersprechen zu müssen. Die Thatsache wird behauptet, man erbietet sich zur Nennung des Namens, es kann aber sein, daß der Angeklagte unschuldig befunden wird, und wenn das der Fall wäre, so würde durch öffentliche Nennung seines Namens immer ein nachtheiliges Licht auf seinen Character und seine Amtsfüh rung geworfen werden. Das zu vermeiden, ist unsere Pflicht. Ich erkläre mich daher gegen den Antrag des Herrn v. Schön fels und finde das, wozu man sich erboten hat, vollkommen hinreichend und ganz in der Ordnung. Prinz Johann: Nach der Landtagsordnung liegt die Sache so, wie sie der Herr Präsident und Bicepräsident darge stellt haben, daß nämlich kein Mitglied verbunden sein kann den Namen einer Person zu nennen, die nicht Etaatsdiener ist, und eben so wenig steht darin, daß es in öffentlicher Sitzung erfolgen müsse. Wenn die neue Landtagsordnung Gesetz ge worden ist, wird sich die Sache ändern. Die Sache ist dort generalisirt und von der Deputation vorgeschlagen worden, beizufügen: „auf Verlangen der Regierung auch sofort in der Sitzung". Wäre dieses Gesetz bereits in Wirksamkeit, so würde Herr v. Schönfels berechtigt sein, die Nennung des Namens zu verlangen; wie die Sache jetzt liegt, muß ich ihm widersprechen. v. Schönberg-Bibran: Ich weiß nicht, ob der Herr Präsident eine Frage an die Kammer richten wollte, daß der Name genannt werden solle, oder nicht. Präsident v. Carlo witz: Das wird geschehen. Es ist ein Antrag gestellt worden, ich muß aber zuvor wissen, wie er verstanden werden soll. Er wurde blos gestellt auf Nennung des Namens; ob auf sofo rtige, das aber fragt sich. Will nun Herr v. Schönfels, daß der Name sofort genannt werde, so werde ich seinen Wunsch als einen Antrag behandeln müs sen und ihn zur Unterstützungsfrage bringen. v. Schön fels: Ich wünsche nur, daß die Herren, welche sich vorhin freiwillig erboten, den Namen zu nennen, dem nachkommen mögen, wozu sie sich erboten haben. Präsident v. Carlowitz: Dazu haben sie sich bereits er boten, nur nicht in öffentlicher Sitzung, also sofort. v. Schönfels: Herr v. Schönberg sagte aber: „öffent lich oder privatim". v. Schönberg-Bibran: Deshalb richtete ich eben eine Frage an den Herrn Präsidenten, ob die Kammer die Nennung des Namens verlange oder nicht. v. Schön fels: Ich trage darauf an, daß er sofort ge nannt werde. Präsident v. Carlowitz: Ich frage die geehrte Kammer: ob sie den Antrag des Abgeordneten v. Schönfels, daß der Name sofort zu nennen sei, unterstützen wolle?— Wird nicht un terstützt. Präsident v. Carlowitz: Zurückgehend auf den Gegen stand, der zu dieser Erörterung Anlaß gab, auf die betreffende Petition, habe ich nur die Frage zu stellen: ob Sie nach dem Vorgänge, den wir öfter eingeschlagen haben, auch diese Ein-
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