Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
aber über die Ausnahmen nicht v weinigen konnte und dessenun geachtet die Regel, ausnahmslos hingestellt, nothwendig zu weit führen müßte. Darum muß auch jetzt, selbst nachdem die zweite Kammer Z. 1 des Entwurfs angenommen hat, die Deputation dennoch dabei stehen bleiben, daß sie der geehrten Kammer die Ablehnung desselben anrathet. — Hieran knüpfe ich noch die Antwort auf Einiges, was von den Sprechern beiläufig bemerkt worden ist. Es wurde der Satz ausgesprochen, daß eine Be stimmung, eine feste Regelung der Anwendung ausländischer Gesetze im Jnlande für den sächsischen Staatsbürger nur nach theilig sein könne. Diesen Satz kann ich jedoch nicht als wahr anerkennen; ich muß ihm vielmehr auf das bestimmteste wider sprechen. Ich gebe gern zu, daß bei den Bestimmungen über die Anwendung ausländischer Gesetze mit großer Vorsicht ver fahren werden muß, weil sonst möglicherweise großer Nachtheil erwachsen kann; allein irgend welche Sätze, nach denen die Be stimmung der auswärtigen Rechte im Jnlande zur Anwendung kommen sollen, müssen doch feststehen. Spricht sie der Gesetz geber nicht aus, dann fällt es dem Richter anheim, sie aufzu suchen, und wenn der Gesetzgeber glaubt, sie könnten nicht allge mein und sür immer gültig ausgesprochen werden, so würde man dem Richter sogar die bedenkliche Befugniß in die Hand geben, nach Befinden mit den Grundsätzen, welche er bei seinen Ent scheidungen anwendet, zu wechseln. Das wäre nun wohl sehr wenig rathsam. Mithin muß es dem Gesetzgeber obliegen, sich darüber auszusprechen,welcheRegeln er angewendet wissen will. Dabei kann ich nicht der Furcht Raum geben, daß dadurch für die sächsischen Staatsbürger Nachtheil entstehen werde. Die Hauptregel ist, daß im Jnlande das Landesgesetz als regelmäßige Norm gilt. Dies ist ein so anerkannter Satz, daß es kaum nöthig ist, ihn besonders auszudrücken. Desto nothwendiger aber ist es, daß an den betreffenden Orten die Ausnahmen, also diejeni gen besonder» Bestimmungen, wo die Anwendung auswärti ger Rechte stattsinden soll, angeführt werden, in so weit solche zur Regelung der Rechtsverhältnisse nur zur Instruction des Richters nothwendig sind. Dies ist auch an den geeigneten Or ten von Seiten der Deputation geschehen. Wenn der Herr Commissarius noch bemerkte, daß es kein allgemeines subsidiari sches Wechselrecht gebe, und daß, was häufig dafür gehalten werde, nur die Meinung der Schule sei, so muß ich ihm hierin vollkommen beipflichten. Es giebt allerdings kein subsidiarisches Wechselrecht, und der Meinung der Schule, den wechseln den Ansichten der verschiedenen Schriftsteller einen fast dem Ge setze gleichkommenden Werth beizulegen, scheint auch mir bedenk lich. Nur muß ich bemerken, daß die Forschung der Wis senschaft bei jeder, auch der vollkommensten Gesetzgebung Geltung haben muß. Es ist, wo nicht unmöglich, doch sehr schwer, alle denkbaren Fälle auch nur unter Elasten zu bringen, geschweige einzeln zu entscheiden. Es wird bei der unendlichen Mannichfaltigkeit der Sache stets Notwendigkeit verbleiben, daß der Richter die höchsten wissenschaftlichen Sätze, wie sie das Gesetz selbst ausdrücklich oder stillschweigend anerkennt, ent wickele, und daraus durch Schlüffe die Normen entwickele, welche geeignet sind, die einzelnen Rechtsfälle zu entscheiden. Das ist die einzig mögliche Fortbildung des Rechts, und nur in diesem Sinne erkenne ich überhaupt eine solche an. Man wird also nicht sagen können, daß dies in jenem Sinne ein subsidiäres Wechselrecht bilde, wie z. B. bei uns das römische Civilrecht sub sidiarisches Recht ist; aber es läßt sich nicht leugnen, daß, da Lücken in der Gesetzgebung nie ganz zu vermeiden sind, selbige mit Hülfe der Wissenschaft ergänzt werden müssen. König!. Commissar v. Einert: Ich komme wieder auf die Regel zurück: locus regit actum, und?muß bemerken, daß der Herr Referent dieselbe zu verdächtigen scheint. Es handelt sich dabei nicht um die Form, sondern um die Materie, z. B. wenn in Hamburg ein Banquerott ausbricht zu dem Vermögen eines Bezogenen, so muß auf diesen Fall derjenige, welcher den Wechsel in Händen hat, einen sogenannten Securitätsprotest errichten. Hier ist nicht von der Form die Rede, sondern es ist von der Sache die Rede, die überhaupt in Hamburg nothwendig ist; denn wer dort diesen Protest versäumt, kann keinen Regreß geltend machen, und wir müssen in Sachsen diese Regel aner kennen, weil wir sagen: locus regit actum. Nirgends kommt diese Regel nur bei Regreßfällen zur Sprache, und nur selten wird eine Ausnahme hier stattfinden. Z. B. wenn ein Franzose einen Wechsel ausstellt und bei diesem Wechsel nicht sagt, wie viel Valuta gegeben worden sind, so ist nach französischem Gesetz der Wechsel null, und wir müssen ihn ebenfalls für null aner kennen. In Frankreich haben sie noch eine andere Einrichtung, nämlich bei der Regreßnahme statuiren sie blos eine einzige Re tour, nicht, daß bei der Regreßnahme dieMetour sich vervielfäl tigt bei weiterm Fortgehen unter den Interessenten, und hier müssen wir ebenfalls annehmen, was das französische Wechsel recht annimmt, d. h. wir können bei französischen Wechseln eben falls nur eine einzige Retour statuiren, weil, wenn der sächsische Unterthan in die höhere Retour condemnirt ist, ler gegen die Nachfolger diesen Regreßanspruch nicht hat. So glaube ich überhaupt, daß sich für das ganze Wesen der Collisionsfälle all gemeine und feste Regeln nicht aufstellen lassen, wenn wir nicht den Richter bei dem Verkehr mit dem Auslande in höchste Verle genheit stürzen wollen, welcher dieseRegeln nicht kenntund daher auch das ausländische Gesetz nicht beachtet. Wollten wir dieseRe geln über die Collision der Gesetze zum Gegenstand der Gesetz gebung machen, so müssen wir auch darauf bestehen, daß diese Regeln mit der größten Präcision dargelegt würden. Das scheint es zu sein, worauf der Herr Referent verzichtet. Eine vollständige Auskunft über das Verhalten bei der Collision der Gesetze, d. h. eine ausreichende Belehrung Überfälle Fälle zu ge ben, in denen der Richter nach fremden Rechten entscheiden soll, scheint auch selbst im Sinne der Deputation nicht zu liegen, und ich muß nochmals den Paragraphen zur Annahme mit der Bitte empfehlen, diesen Paragraphen nicht zu hoch anzuschlagen; denn er soll weiter nichts geben, als eine Anleitung für das Richter amt, wie der Richter verfahren soll, wo eigentlich dieVorfrage schon entschieden ist, daßderFallnachfremdemNechtezubeurtheilcn ist, und er bekommt erst seine Interpretation durch das, was darauf
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder