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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Präsident v. Carlowitz:. Nimmt die Kammer §. 25 an? — Er wird einstimmig angenommen. Referent v. Welck: §.26. Verlegung des zur Gütepflegung ausgesetzten Termins auf einen andern Tag oder auf eine andere Stunde findet sowohl auf gemeinschaftliches Verlangen beider Parteien, als auf Antrag einer oder der andern Partei statt, jedoch ist der einen Partei ohne Hie andere ein solcher Antrag nur einmal gestattet. Sollte der Schiedsmann durch eine ihm selbst zugestoßene Behinderung den zur Gütepflegung angesetzten Termin zu ver legen genöthigt sein, so hat er solches beiden Parteien in Zeiten bekannt zu machen- Hierzu bemerkt die Deputation Folgendes: Die Worte auf der vierten Zeile: „ohne die andere" will die zweite Kammer mit den Worten: „ohne Einwilligung der andern" vertauscht wissen. Der Unterschied zwischen beiden Fassungen besteht darin, daß nach dem Regierungsentwurfe die Partei, welche zum zweiten Mal auf Verlegung des angesetzten Termins antragen will, sich vorher der Einwilligung der andern Partei versichert haben und somit der Antrag beider Parteien gemein schaftlich an den Schiedsmann gebracht werden muß. Nach dem Beschlüsse der zweitenKammerkanndagegender Schiedsmann in den Fall kommen, erstfeinerseits die andere Partei um ihre Einwilligung befragen zu müssen. Diese Be theiligung hat der Gesetzentwurf dem Schiedsmanne ersparen wollen, und indem diese Absicht dankenswerth erscheint, bean tragt die Deputation, anstatt der Worte: „ohne Einwilligung der andern" zu setzen: „ohne die von dem Anfuchenden beizubringende Einwil ligung der andern", mit dieser Abänderung aber den Paragraphen anzunehmen. Präsident v. Carlowitz: Die Deputation empfiehlt uns also, den Beschluß der andern Kammer, der auf die Worte ge richtet ist: „ohne Einwilligung der andern" abzulehnen, viel mehr dagegen zu sagen: „ohne die von dem Ansuchenden beizu bringende Einwilligung der andern". Ich frage die Kammer: ob sie hierin der Deputation beitrete? — Wird einstimmig bejaht. Präsident v. Carlowitz: Und dann frage ich: ob sie mit dieser Veränderung §. 26 annehme?— Er wird einstimmig angenommen. Referent v. Welck: §.27. Die Gütepflegung geschieht in der Regel in der Wohnung des SchiedsmannS. Letzterer ist jedoch auch berechtigt, zu ver langen, daß ihm von der Gemeinde ein Local in einem Commun- gebäude, wenn die örtlichen Verhältnisse es gestatten, zu Haltung seiner Gütetermine eingeräumt werde, und steht es, wenn solches geschehen, in der Wahl des Schiedsmanns, ob er die Parteien in dieses Local oder in seine Wohnung zur Gütepflegung beschei den will. Nach Befinden kann die Gütepflegung von dem Schieds mann auch an Ort und Stelle des streitigen Gegenstandes vor genommen werden. Die Deputation bemerkt hierzu: Da allerdings, und zwar hauptsächlich aufdemLande, Falle vorkommen werden, wo gar keine Commungebäude vorhanden sind, demungeachtet auch den Schiedsmännern nicht als Regel zugemuthet werden kann, die Verhandlungen in ihrer Wohnung vorzunehmen, so scheint der jenseitige Beschluß zweckmäßig zu sein, nach welchem anstatt der Worte auf der dritten und vierten Zeile des Paragraphen „ein Local es gestatten" zu setzen ist: „ein angemessenes Local", und die Deputation empfiehlt die Annahme desselben. Bürgermeister Bernhard!: Es drangt sich hier bei §.27 die Frage auf, wie es, wenn mehrere Gemeinden in einem Distrikte unter einem Schiedsmanne sich vereinigt haben, in An sehung des Aufwands gehalten werden soll, den die Anschaffung und Einrichtung des Locals erfordert. Es wird, glaube ich, wohl derselbe Grundsatz gelten, der in §. 49 in dem Satze auf gestellt ist, wo es heißt: „Ist der Schicdsmann für mehrere Gemeinden gewählt, so haben zu gedachtem Aufwande diese Ge meinden sämmtlich nach einem der Einwohnerzahl entsprechen den Verhältnisse beizutragen." So wird auch der Aufwand für das Local wahrscheinlich aufgebracht werden sollen. Es ist aber in dem Gesetzentwürfe etwas darüber nicht enthalten, und wenn ich auch glaube, daß in §. 49 dieser Punkt angemessener werde zur Sprache gebracht werden können, so habe ich mir doch hier zu erwähnen erlaubt, was ich bei §. 49 zu beantragen mir Vor behalte, damit nicht aus dem Beschlüsse bei Z. 27 etwas Nach theiliges gefolgert und darin Hindernisse gefunden werden, bei §. 49>Aenderung eintreten zu lassen. Referent v.Welck: Ich glaube wohl, .wir können vorläufig die Ueberzeugung haben, daß zu einem solchen Locale nicht ge rade kostspielige Einrichtungen nothwendig sein werden, und es sich weder von Aufstellung einer Rednerbühne, noch von einer Tribüne für die Zuhörer, oder von Gasbeleuchtung handeln wird, sondern ein einfaches Zimmer wird hinreichen, und da glaube ich, ist es das Angemessenste, daß die Commun, in welcher der Schiedsmann seinen Wohnort hat, auch verbindlich gemacht werde, ein solches passendes Local ihm zu verschaffen. Zn den meisten Fällen aber wird der Schiedsmann vorziehen, wenn
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