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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Präsident v. Carlowitz: Wenn nichts weiter bemerkt wird, so würde ich die Debatte schließen und fragen: ob der Herr Referent etwas beizufügen hat? Referent v. Wel ck: Ich habe nichts zuzufügen. Präsident v. Carlowitz: Es ist also von der zweiten Kam mer die Einschaltung beliebt worden: „und solcher leichten thät- lichen, welche nur auf Antrag des Beleidigten zur Untersuchung und Strafe zu ziehen sind." Unsere Deputation empfiehlt uns aber, den Beschluß der andern Kammer abzulehnen, ich habe also, auf das Deputationsgutachten die Frage stellend, zu fragen: ob man hierin dem Deputationsgutachten beitrete? — Es wird gegen vier Stimmen beigetreten. Präsident v. Carlowitz: Und nun stelle ich die zweite Frage auf Annahme des §. 20 des Entwurfs. — Er wird ein stimmig angenommen. Referent v. Welck: 8- 21. Das Vermittelungsamt des Schiedsmanns tritt ein ent weder auf vorgängige Bereinigung beider Parteien, ihm ihre Rechtsangelegenheit zum Behufe einer gütlichen Ausgleichung vorzutragen, oder auf Anrufen der einen Partei. Im letztem Falle ist derjenige Schiedsmann kompetent, in dessen Bezirke der andere Lheil wohnt; im erstem Falle kann zwar jeder Schieds mann, ohne Rücksicht auf den Bezirk, angegangen werden, der von beiden Kheilen gemeinschaftlich angegangene Schiedsmann ist jedoch nur dann verbunden, sich der Gütepflegung zu unter ziehen, wenn wenigstens einer von beiden Lheilen in seinem Be zirke wohnt. Der Paragraph ist in der jenseitigen Kammer angenommen worden und auch die diesseitige Deputation hat dabei etwas nichtzu bemerken gefunden. Präsident v. Carlowitz: Ich frage die Kammer: ob sie §.21 des Entwurfs annehme? — Wird einstimmig bejaht. Referent v. Welck: §. 22. Niemand ist gezwungen, wegen einer Rechtsstreitigkeit, bevor solche bei Gericht anhängig gemacht wird, den Schieds mann um seine Vermittelung anzugeben. Auch überhebt der Umstand, daß in einer zur gerichtlichen Verhandlung gediehenen Rechtsstreitigkeit schon eine Güte pflegung vor dem Schiedsmann stattgefunden hat, das Gericht nicht der eignen Gütepflegung nach den Vorschriften der Civil- proceßgesetze. Die Deputation sagt dazu: Zu diesem Paragraphen, wie erimGesetzentwurfe gefaßt ist, hat die zweite Kammer folgenden Zusatz beschlossen (vergl. S. 360, Landtagsacten Hl. Abth., verb. S. 485 Beil, zur III. Abth.): „Im Uebrigen können sich auch die Parteien vereini gen, in einem bereits anhängigen Processe den Friedens richter (Schiedsmann) um seine Vermittelung anzuge hen, und ist im Falle, wenn ein Vergleich zu Stande kommt, solches dem Proceßgericht von den Parteien an zuzeigen." Dem Beitritte dürfte kein Bedenken entgegenstehen. I. 55. Referent v. Welck: Es beruht dieser Zusatz auf der An nahme, daß allerdings in manchen Fällen selbst dem ordentlichen Richter erwünscht sein könne, daß die Sache von den Parteien nochmals vor das Forum des Schiedsmanns gebracht werde. Wenn der Richter wahrzunehmen glaubt, daß bei der einen oder andern Partei eine besondere Geneigtheit zum Vergleiche vor walte, so soll ihm überlassen bleiben, den Parteien vorzuschla gen, die Sache nochmals vor den Schiedsmann zu bringen. Präsident v. Carlowitz: Es ist ein Zusatz in der jenseiti gen Kammer beschlossen worden. Die Deputation empfiehlt diesen Zusatz zur Annahme. Ich frage die Kammer: ob sie ihr hierin beitrete? — Wird einstimmig bejaht. Präsident v. Carlowitz: Und nun frage ich: ob §.2L mit diesem Zusatze angenommen werden wolle? —Wird ein stimmig angenommen. Referent v. Welck: §. 23. Das Anbringen bei dem Schiedsmann kann mündlich oder schriftlich geschehen; dasselbe muß eine genaue Angabe des Na mens, Standes und Wohnorts beider Parteien und eine deut liche Bezeichnung des Gegenstandes, wegen dessen der Schieds mann um seine Vermittelung angegangen wird, enthalten. Der Paragraph ist in der jenseitigen Kammer angenom men und auch von der Deputation nichts bemerkt worden. Präsident v. Carlowitz: Nimmt die Kammer tz. 23 an? — Wird einstimmig bejaht. Referent v. Welck: 8.24. Ist das Anbringen so beschaffen, daß der Schkedsmann seine Vermittelung eintreten lassen kann (§§. 19,20,21,23,30), so hat derselbe darauf so bald als möglich beide Parteien zur Güte pflegung mündlich oder schriftlich vor sich zu bescheiden. Irr der zu diesem Behuf zu erlassenden Ladung muß Name, Stand und Wohnort der Parteien, Gegenstand, Zeit und Ort derGüte- pflegung angegeben sein. Sind beide Parteien zusammen in Folge getroffener Ver einigung (§. 21) vor dem Schiedsmann erschienen, um ihn mündlich um seine Vermittelung anzugehen, so kann die Güte pflegung auf der Stelle vorgenommen werden. Auch zu diesem Paragraphen ist von der Deputation etwas nicht bemerkt worden. Präsident v. Carlowitz: Ich frage die Kammer: ob sie §.24 annehme? — Er wird einstimmig angenommen. Referent v. Welck: §. 25. Zur mündlichen Bestellung der Parteien oder zur Beför derung schriftlicher Ladungen hat der Schiedsmann, in so fern er sich mcht etwa persönlich der Besorgung unterziehen will, sich eines sichern Boten oder, wo es thunlich, der Post zu bedienen. Auch hierzu ist von der Deputation nichts bemerkt worden. S
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