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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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auch durch die Nichtzulassuug von Rechtsbeiständen Weiterungen und Vermehrung der Geschäfte des Schiedsrichters hcrbeige- führt werden, wenn nämlich nichtgeschästskundige Personen die ihnen gemachten Vorschläge zunächst nur zur Erwägung an nehmen, um sich zuvor noch mit ihrem Rathgeber zu besprechen, was dann zu mehrer» Terminen Veranlassung giebt. Präsident v. Carlowitz: Es scheint, als ob ich dis De batte schließen könnte. Königl. CommissarH'änel: Ich will nur eine Bemerkung über die Zulassung von Bevollmächtigten mir erlauben. Es ist zuzugeben, daß bei der Nichtzulassung von Bevollmächtigten mitunter einzelne Fälle Vorkommen können, wo es bedauert wird, daß nicht ein Bevollmächtigter zu den Verhandlungen von dem Schkedsmanne gesendet werden kann. Aber es möchte wohl, wenn dieZulassunggrstaltetwürde, der Fall viel häufiger sein, wodurch Zulassung von Bevollmächtigten der klare Zweck des Instituts, daß Vergleiche gestiftet werden sollen, unerreicht bliebe. Wer vor den Schiedsmann geht, um eine Rechrsangelegerchsit dort zur Verhandlung zu bringen, der geht hin in der Voraus setzung, daß ihm die Gegenpartei persönlich entgegentreten werde. Findet er sich darin getäuscht, kommt statt seines Gegners ein Bevollmächtigter, welcher auf di- Vergleichs vorschläge, welche der Schiedsmann thut, am Ende antwor tet: ich bin nicht in so weit instruirt, um darauf cinzugehen, und die Parteien müssen unverrichteter Sache wieder aus einandergehen, so wird er, wenn er wieder in den Fall kommt, daß er die Hülfe des Schiedsmanns suchen könnte, es unterlas sen, weil er die Erfahrung gemacht hat, daß nichts dabei heraus kommt. Noch weniger, glaube ich, wird der Schiedsmann Lust an seinem Berufe haben, wenn es ihm öfters passirt, daß, wenn er die Parteien vorgeladen hat, statt deren Bevollmächtigte kom men, die zwar seine Vergleichsvorschlage anhören, aber am Ende sich damit entschuldigen, daß sie nicht ermächtigt seien, sie anzu nehmen, und er sie wieder entlassen muß; noch mehr wird er die Lust verlieren, wenn es ihm widerfährt, daß er nach langen, müh samen Verhandlungen einen Vergleich zwischen dem Bevoll mächtigten und der andern Partei zu Stande gebracht hat und dec Vollmachtgeber nachher denVergleich nicht ratihabirt. Solche Erfahrungen können dazu führen, die Wirksamkeit des ganzen Instituts zu schmälern und dasselbe um seinen Credit zu bringen. Es ist ferner zwar des Amendement dahin gestellt worden, der Schiedsmann solle nur dann Bevollmächtigte zulasten dürfen, wenn die Partei am Erscheinen verhindert und die Behinde rung ihm bekannt sei. Hier entsteht aber die Frage: von wel cher Seite soll er davon Kenntniß erlangt haben, woher soll es ihm bekannt sein? Ist es genug, daß die Parteien ihm sagen lassen, daß sie behindert seien, so ist das im Erfolge nichts Ande res, als wenn man die Zulassung von Bevollmächtigten unbe dingt gest. tte-. Es wird der Schiedsmann'dadurch in Verlegen heit gefitzt; er weiß nicht, soll er es glauben, daß die Partei ver hindert ist, oder soll er einen nähern Nachweis verlangen? Es scheint daher auch in dieser Beziehung wohl begründet, was von Verlegenheiten und Schwierigkeiten geäußert worden ist, welche dem Schiedsmanne durch die Zulassung von Bevollmächtigten bereitet werden würden. Wenn eine Partei verhindert ist, so ist doch wohl vorzüglicher, daß sie von dem Rechte Gebrauch macht, das ihr durch den Gesetzentwurf gegeben wird, nämlich die Aufhebung des Termins zu verlangen. Von einem geehrten Sprecher ist auch geäußert worden, cs wäre in der Allgemeinheit nicht richtig, daß die Vergleiche unter den Bevollmächtigten schwieriger gelängen, als unter den Parteien selbst; imGegen- theil wäre es zuweilen der Fall, daß die Bevollmächtigten sich leichter vereinigten, wenn namentlich die Principsle sehr erbittert auf einander waren. Aber unter solchen Verhältnissen fürchte ich, daß der Schiedsmann gar nicht angegangen wird. So er bitterte Parteien werden am Ende weder selbst, noch durch Be vollmächtigte erscheinen. Auch wurde erwähnt, es gebe Ver hältnisse, wo der, welcher als Bevollmächtigter erscheine, besser unterrichtet sei, als der Principal, wie z. B. der Oeconomiever- waltcr eines Gutsbesitzers, wenn es einen Gegenstand, der in die kleinen Details der Wirthschaft gehört, betrifft; indeß kann ich mich nicht davon überzeugen, daß dann die Sache schlimmer stände, wenn Bevollmächtigte nicht zugelassen würden. Der Verwalter wird, ungeachtet seiner Detailkenntniß, sich nicht ge trauen, einen Vergleich einzugehen, wozu er nicht vom Herrn ermächtigt ist. Um diese Ermächtigung von dem Gutsherrn zu erlangen, muß er ihm das, was diesem fremd ist, deutlich aus einandersetzen. Geht der Gutsherr selbst hin zu dem Schieds manne und ist er geneigt, sich zu vergleichen, — und das muß man doch immer voraussetzen, wenn die Leute zu dem Schiedsmanne gehen — so wird er sich mit dem Verwalter besprechen, um von diesem sich die Sache auseinandersetzen zu lassen, um seinen Rath darüber zu hören, wie er sich wohl vergleichen könnte. Die Ver hältnisse scheinen mithin so und so gleich zu sein, und da ist es doch wohl räthlicher, wenn der Gutsherr selbst hingeht. Ich ge statte mir nur noch, zu bemerken, daß bei dem preußischen Schiedsmannsinstitute, welches bei den meisten Bestimmungen hier zum Muster genommen worden ist, Bevollmächtigte auch nicht zugelassen werden; und obgleich es schon länger dort be steht, hat man es doch nicht für nöthig erachtet, die Zulassung von Bevollmächtigten einzuführen. Man kann daher wohl schlie ßen, daß die Erfahrung für die Bestimmung ist. Präsident v. Carlowitz: Ich werde nun die Debatte schließen, daftrn nichts weiter bemerkt werden will. Natürlich hat der Herr: Referent das Schlußwort. Referent v. We lck: Zunächst erlaube ich mir auf die An frage des Herrn Secretairs Ritterstädt in Bezug auf den Satz: „Gemeinden und andere vom Staate anerkannte Körperschaften" eine Erwiderung. Es ist diese Erläuterung auf Veranlassung einer Anfrage ausgenommen worden, die in der jenseitigen Kam mer gestellt worden ist, wo bei Werathung des §. 6 «»gefragt wurde, ob der Paragraph auch auf die Gewerbgesellschasten Be-
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