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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Referent Domherr v. Günther; Im Berichte heißt eS zuvörderst: . Nachdem die erste Kammer das obenerwähnte Allerhöchste Decret vom 14. September 1845 in den Tagen vom 3. bis zum 13. Oktober v. I. berathen hatte, ist dasselbe auch von der zwei ten Kammer zum Gegenstände einer ausführlichen Verhandlung gemacht worden. Diese hat zu einer Reihe von Beschlüffen der Mseitigen Kammer geführt, deren Inhalt von der unterzeichne ten Deputation gegenwärtig der ersten Kammer dargelegt und begutachtet werden soll. Zuvörderst ist zu bemerken, wie auch die zweite Kammer vollkommen damit einverstanden gewesen ist, daß von Seiten der hohen Staatsregierung bei ihrem bisherigen Verfahren in der Angelegenheit der Neu-Katholiken die verfassungsmäßigen Grenzen ihrer Gewalt nicht überschritten worden sind. Demnächst hatte die diesseitige Kammer im Einverständ nisse mit der Staatsregierung erklärt, daß sie die Erlassung eines definitiven, die Angelegenheiten der Neu-Katholiken regelnden Gesetzes jetzt noch nicht für zweckmäßig achte, sondern daß ihr unter dm vorwaltenden Umständen vielmehr die Feststellung eines Interimistikums als rathsam und notwendig erscheine. Die zweite Kammer hat dieselbe Ansicht gefaßt, jedoch in einem etwas verschiedenen Sinne. Sie will nämlich die interimistische Stellung der Neu-Katholiken durch ein Gesetz oder eine mit Gesetzeskraft versehene Verordnung regulirtwissen. Nun käme am Ende wohl wenig darauf an, ob man das künftige Publicandum der Regierung „Gesetz" oder „Verord nung" nennte, wenn man nur über dessen Wesen und Geltung einig ist. Allein dies scheint in Bezug auf die Meinungen der beiden Kammern nicht ganz der Fall zu sein. Die erste Kammer ist nämlich davon ausgegangen, daß der Staatsregierung eine Ermächtigung zu einigen den Neu-Katholiken zu gewahrenden Vergünstigungen, namentlich zu Ueberlaffung der Kirchen an dieselben unter gewissen Bedingungen ertheilt, übrigens aber derselben überlassen werden solle, von dieser Ermächtigung im einzelnen Falle nach ihrem Ermessen Gebrauch zu machen. Die Deputation der zweiten Kammer verlangt dagegen eine ge setzliche Regelung der Verhältnisse der Neu-Katholiken in dem Sinne, daß diese künftig unabhängig von dem Ermessen derRegierunginder jetzt zu bestimmenden Maaße so lange feststehen sollen, bis sie durch ein anderweites Gesetz wieder ge ändert werden. Der Unterschied dieser Grundansichten ist zwar sehr bedeutend, jedoch ist von der jenseitigen Kammer bei der all gemeinen Debatte über jene Aeußerung ihrer Deputation ein Beschluß nicht gefaßt, auch von der Deputation selbst nicht ein mal ein Antrag darauf gestellt worden. Es ist also auch hier nach keine Veranlassung für die Deputation, sich hierüber zu äußern und der Kammer einen Beschluß vorzuschlagen, vorhan den. Man hebt aber nichts desto weniger jenen Umstand schon jetzt hervor, um sich später auf das hier Gesagte zu beziehen. Was die Hauptsache betrifft, so lautete der erste Punkt des höchsten Dekrets folgendermaaßen: 1) dem Eultusministerium dürfte nachzulassen sein, daß es an Orten, wo sich in Folge einer größer» Zahl von Dissiden ten und sonstiger localer Verhältnisse das Bedürfniß hierzu ergiebt, die Ueberlaffung evangelischer Kirchen sür deren gottesdienstliche Zwecke ohne sonstige weitere At tribute eines Privatcultus unter folgenden Bedingungen genehmige, daß: s) nicht allein die Kirchengemeinde, j sondern auch die Kircheninspektion vorher eingewilligt habe, l>) jede Form eines öffentlichen Gottesdienstes, z. B. Ge brauch von Glocken, öffentliche Ankündigung rc. da bei vermieden werde, so wie c) nur auf Widerruf und so lange 'nicht etwa bei',,dem Cultus und den Lehrvorträgen der Dissidenten sich die Religion oder den Staat gefährdende Elemente Herausstellen. Die erste Kammer hat hierüber folgende Beschlüsse gefaßt: 1) daß die hohe Staatsregierung zu ermächtigen sei, die Ueberlaffung evangelischer Kirchen an die Neu-Katholiken zu genehmigen, 2) daß diese Ueberlaffung evangelischer Kirchen zum neu-ka tholischen Gottesdienste ohne alles Präjudiz für die künf tige definitive Regulirung^ der neu-katholischen Frage unter den in der Beilage zum Decrete Seite 97 unter s., b. und c. enthaltenen Bedingungen geschehen solle, 3) daß die fragliche Erlaubniß nur in Bezug auf S täd te, und zwar auf solche ertheilt werde, wo die Zahl der Be kenner der neuen Confession schon eine größere sei, 4) daß unter dem Ausdrucke: „Kircheninspection" in dem Vorschläge der Regierung 1»., in so weit solche Orte in Rede stehen, wo eine einzelne Person Patron ist, dieser Patron selbst mit darunter verstanden werden solle. Die zweite Kammer dagegen hat folgende Beschlüsse an genommen: I. mit Vorbehalt der unter der nachstehenden Nummer II. beantragten Modifikation zu genehmigen: daß den Deusch-Katholiken die Ausübung ihrer Gottesverehrung und gottesdienstlichen Handlungen so lange, bis ein An deres gesetzlich festgesetzt worden, in evangelischen Kir- chendurchein provisorisches Gesetz oder durch Verordnung, die der Zustimmung derStände dazu gedenkt und Gesetzeskraft hat, singe- räumt werde, II. darauf anzutragen: in dieses provisorische Gesetz oder in die Verordnung folgende Bestimmungen aufzunehmen: 1) daß die Deutsch-Katholiken''befugt sein sollen, ihre Gottesverehrung und gottesdienstlichen Handlungen auch in Kirchen anderer Confessionen auszuüben, 2) daß dazu, um dieses Befugniß in einer Kirche wirklich auszuüben, die Einwilligung der betreffendenKirchen- gemeinde und der Kircheninspection zureichen solle, und zwar an Orten, wo eme einzelne Person Kirchenpa- tro» ist, unter Hinzutritt der Einwilligung des letzter»; 3) daß der betreffenden Kirchengemeinde sowohl allein, als unter Hinzutritt der Kircheninspection und des Pa trons zu jeder Zeit der Widerruf der zu Benutzung ihrer Kirche von ihnen den Deutsch-Katholiken gege benen Erlaubniß zuständig, 4) daß den Deutsch-Katholiken die öffentliche Ankündi gung zu ihren gottesdienstlichen Versammlungen ge stattet sein solle,
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