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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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daß die Ehe an sich als auf Lebenszeit geschlossen betrachtet, und daß sie nicht einmal auf Antrag beider Theile, sondern nur aus gewissen bestimmten, wichtigen und zuvörderst zu er weisenden und zu prüfenden rechtlichen Gründen getrennt wird. — Indessen, wie dem auch sei, ich glaube, daß am Ende hier, wie bei einigen andern Fragen, die heute zur Sprache gebracht worden sind, mehr das Princip, als das eigentliche practische Interesse bei der Debatte in's Auge gefaßt worden ist. Denn das eigentliche practische Interesse ist in der Lhat bei der Frage, ob die Neu-Katholiken in Ehestreitigkeiten nach protestantischem oder katholischem Kirchenrechte beurtheilt wer den sollen, nur ein sehr untergeordnetes. Das katholische Kirchenrecht ist im Allgemeinen keineswegs strenger, als das protestantische, ja in Bezug auf die Gründe, aus denen lebens längliche Scheidung bewilligt wird, ist es, wenigstens nach der Praxis einiger Länder, noch gelinder, als jenes. Nur in einem Punkte, der hier zur Frage kommt, ist eS strenger. Nämlich der Katholik, der von Kl sch und Bett in Perpetuum geschieden worden ist, kann sich während der Lebensdauer des andern Theils nicht wieder verehelichen, während der Protestant, wo die Scheidung nicht blos lebenslängliche Scheidung u ttwro et weusa, sondern » vincula, also gänzliche Trennung der Ehe ist, in der Regel zu einer zweiten Ehe verschreiten darf. Die ser Punkt ist aber hier von geringer Erheblichkeit; denn nach meiner Ueberzeugung wird es der hohen Staatsregierung frei stehen, Einem, der als Deutsch-Katholik von Tisch und Bett auf Lebenszeit geschieden ist, die anderweite Berheirathung dispensationsweise zu gestatten und es ihm zu überlassen, ob er sich diese anderweite Verehelichung vor seinem Gewissen in Be zug auf das Dogma seiner frühern Kirche zu verantworten ge traut. Das Recht, in diesem Falle zu dispensiren, ist der Regierung gewiß nicht abzusprechen. Dagegen kann ich die Meinung eines frühern Sprechers nicht theilen, von dem be merkt wurde, daß, da eine vollständige Scheidung nach katho lischem Kirchenrechte nicht stattfinde, der Geschiedene auch nach der Scheidung erklären könne, daß er dieselbe noch als sortbe- stehend betrachten wolle, und dm andern Theil zur Fortsetzung nöthigen könne. Eine Ehe, die von der katholisch-geistlichen Behörde, wenn auch nur von Tisch und Bett, aber m Perpe tuum geschieden ist, kann auf einseitiges Verlangen eines Theils nicht redintegrirt werden, sondern diese Scheidung hat bis auf den Punkt der Wiedervcrheirathung alle bürgerliche Wirkung einer vollständigen Scheidung. Präsident v. Carlo Witz: Die zweite Kammer wünscht den Grundsatz über die religiöse Erziehung der Kinder der Deutsch-Katholiken in das provisorische Gesetz ausgenommen zu sehen. Unsere Deputation ist materiell mit jenem Beschlüsse einverstanden, nur damit nicht, daß hier von einem Gesetze oder einer Verordnung die Rede sei, sie wünscht nur die Aufnahme in ein Publicandum, und ich frage also: ob die Kammer nach Beirath der Deputation dem Beschlüsse der zweiten Kammer, jedoch mit der angegebenen Modifikation, bertrete? — Ein stimmig Ja. I. 59. Präsident v. Carlowitz: Der andere Punkt betrifft die Anwendung des protestantischen Kirchenrechts in Ehe- und Sponsaliensachen der Deutsch-Katholiken. Die zweite Kam mer hat beschlossen, daß hierbei das protestantische Kirchenrecht anzuwenden sei, unsere Deputation aber räch an: den Be schluß der andern Kammer abzulehnen. Dabei bemerke ich, daß ich, wenn das Deputatiorrsgutachten abgelehnt werden sollte, anzunehmen habe, daß man dem Beschlüsse der andern Kammer beirrete. Ich frage also: ob die Kammer nach An- rathen der Deputation den Beschluß der andern Kammer in dieser Beziehung ablehnen wolle? — G'gen zwei Stimmen Ja. Bürgermeister Hübler: Das Ergebniß der nochmaligen Berathung des vorliegenden Decrets hat gezeigt, daß über mehrere Punkte desselben noch bedeutende Meinungsverschie denheit zwischen beiden Kammern herrscht und daß ein E-nver- ständniß derselben wohl in kürzester Zeit kaum zu erwarten sein möchte, während dagegen über andere Punkte des Dekrets be reits vollkommenes Einverstehen zwischen Regierung und bei den Kammern vorhanden. Ich zähle dahin die Bestimmun gen über die Ausspendung des heiligen Abendmahls durch neu katholische Geistliche, über die Theilnahme derselben an den Begräbnissen ihrer Glaubensgenossen, und vor Allem die Be stimmung wegen der den Neu-Katholiken zugestandenm Aus übung ihres Gottesdienstes in evangelischen Kirchen. Um den unverkennbaren Unzuträglichkeiten zu begegnen, die mit den? dermaligen faktischen Zustande der Angelegenheiten der Neu- Katholiken verbunden sind, und deren Beseitigung die Staats regierung selbst in den Motiven zu dem Decrete als eine solche bezeichnet, die aus hohem Staatsrücksichtcn sehr wünschenswcrth erscheint, halte ich cs nicht nur für der Sachlage angemessen, sondern auch dem Interesse des Staates entsprechend, daß die erwähnten Bestimmungen, rücksichtlich deren Vereinigung be reits stattgefunden, unerwartet des künftigen Einverständnisses über die noch streitigen Punkte, so weit thunlich sofort in Kraft treten möchten; und erlaube mir deshalb den Antrag an die verehrte Kammer zu richten: „Sie möge im Vereine mit der jenseitigen beschließen: die hohe Staatsregierung zu ersuchen, daß sie diejenigen auf den künftigen provisorischen Zustand der Deutsch-Katholiken bezüglichen Bestimmungen, über welche zwischen der Staatsregierung und beiden Kammern Ein- verständniß bereits vorhanden, so weit thunlich, sofort und unerwartet der Erledigung der übri gen noch differenten Punkte in Kraft treten lassen wolle." Ich habe bei diesem Anträge ganz vorzüglich den letzten Punkt, die Ausübung des Gottesdienstes der Deutsch- Katholiken in evangelischen Kirchen vor Augen. Die Ge stattung dieser Ausübung wird bekanntlich mit Sehnsucht von den Betheiligten erwartet, und da sie in den Kammern nur warme Vertycidigung gefunden, scheint rs mir billig, ohne längern Anstand die Regierung zu ermächtigen, deshalb die 4*
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