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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 61. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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gleichsam ex olSeio vom ersten Präsidenten ausgeht, so konnte man wohl geneigt sein, diesen Fall unter Cap. VH. 19 zu subsumiren. Baden und Großherzogthum Hessen befolgen hierin ei nen andern Weg und setzen ohne allgemeine Bestimmung nur bei den einzelnen Geschästsgegenständen fest, wie es hierin zu halten sei. Baden laßt nun in seinem §. 67 keine einseitigen Petitionen zu. Man hat aber dort die Adresse, wie aus der Aeußerung des Staatsraths Nebenius auf dem diesjährigen badischen Landtage zu schließen ist, (Allgem. Zeitung Nr. 348) mehr für eine bloße Schicklichkeitsform gehalten und deshalb gestattet, was man bei der minder stringenten Fassung des §. 50 auch allenfalls konnte.- Großherzogthum Hessen aber laßt in §. 82 gewisser- maaßen ein einseitiges Petitionsrecht zu. Was endlich Württemberg betrifft, Iso findet hier eine so consequente Durchführung des Zweikammersystems wie hei uns nicht statt, und es sind nach ß. 179 ausdrücklich einseitige Petition, ja sogar einseitige Ministeranklage gestattet. Abgesehen also davon, daß die Analogie fremder Lan der eine nur subsidiarische Entscheidungsquelle ist, scheint doch bei diesen immerhin nicht unwesentlichen Verschieden heiten die Statthaftigkeit eines solchen Rückschlusses minde stens zweifelhaft. Die Deputation konnte sich daher in ihrer aus dem Sinn und Wortlaut der sächsischen Verfassungsurkunde ge schöpften Ueberzeugung hierdurch nicht irre machen lassen, und dies um so weniger, da die Staatsregierung, von wel cher doch zunächst die Verfassungsurkunde ausgcgangen ist, schon wenige Jahre nachher bei Entwerfung der Landtags ordnung, wie §. 130—132 derselben zeigt, dieselbe Ansicht hegte und seitdem beharrlich verfochten hat. Die Deputation konnte daher nicht umhin, sich die Frage unter dahin zu beantworten: „daß Einer Kammer einseitig das Recht nicht zu stehe, eine Adresse auf die Thronrede zu erlassen." Und muß daher der geehrten Kammer anrathen, „sich mit dieser Ansicht durch ausdrücklichen Beschluß einverstanden zu erklären." Bürgermeister Wehner: Diese Angelegenheit, die jetzt vor uns liegt, ist schon so vielfach in der zweiten Kammer be sprochen und durch den Bericht auch in unserer Deputation auseinandergesetzt worden, daß man wohl recht gut nunmehr über die Abstimmung der Hauptsache nach mit sich einig fein kann. Ich für meine Person werde mich in der Sache kurz fassen und blos das erwähnen, was ich für nöthig erachte, um Meine Abstimmung zu motiviren. Die verehrte Deputation hat ganz richtig die Frage herausgehoben, zuerst: Hat eine Kammer verfassungsmäßig das Recht, einseitig eine Adresse auf die Thronrede zu erlassen? Hier stehen sich nun verschie dene Meinungen entgegen. Die Staatsregierung hat eine andere Meinung, die zweite Kammer hat eine andere Meinung und unsere Deputation hat ebenfalls eine abweichende Meinung. Ich will der Meinung, welche dieDeputation aufgestellt hat, keineswegs so weit entgegentreten, daß ich sie für unbegründet erachten könnte; allein auf der andern Seife muß ich denn doch auch bekennen, daß die zweite Kammer eben so viel für sich habe, und daß die Gründe der Deputation der zweiten Kammer durchaus nach meiner Ansicht nicht so widerlegt sind,, um sagen zu können, so oder so ist die Sache. Von den Grün den, welche für die Ansicht der zweiten Kammer sprechen, will ich nur zwei obiter berühren, die ich für solche erachte, daß man nicht gleich sagen kann, die zweite Kammer hat Unrecht. 1) Wenn §. 110 der Berfaffungsurkunde sagt, daß jede Kammer auch einzelnBefchwerde führen könne gegen die oberste Staats behörde, so sollte ich meinen, daß, wenn auch hier gerade nicht dieAdresseeineBeschwerdegenannt werden kann, dennoch auch nicht behauptet werden kann, daß sie es nicht sei; sie ist es am Ende dennoch, aber vielleicht eine mildere Form. Demnach spricht schon der §. 110 sehr für die zweite Kammer. Wenn für eine-Kammer Beschwerden nachgelassen sind, als das wsjus, so muß wohl auch die Adresse, als das minus, zulässig fein, und dann, was auch die Deputation zugesteht, muß man doch auch das, was andere Länder in dieser Beziehung haben, in Anrech nung bringen und muß, da man selbst zugesteht, daß die Ana logie anwendbar sei, hierauf auch etwas geben. Meine Ansicht ist also die: hier stehen verschiedene Meinungen entgegen und es kann die erste Kammer kein Urtheil in dieser Sache sprech en, das muß einem dritten Unbetheiligten überlassen werden. Nehmen wir an, was uns die Deputation räth, nämlich aus zusprechen, daß einer Kammer einseitig das Recht nicht zustehe, eine Adresse auf die Thronrede zu erlassen, so geben wir gerade die Entscheidung, die wir lediglich vom Staatsgerichtshofe.zu erwarten hätten; wir entscheiden bann die Sache hier einseitig, ohne die andere Kammer vorher gehört zu haben. Meine An sicht ist daher diese, daß diese Sache jedenfalls an den Staats gerichtshof zu bringen sei, daß man demnach nach §. 153 f. der Berfaffungsurkunde auf diese Entscheidung antragen möge, damit endlich einmal diese Sache, die alle Landtage vorkommt und auf dem nächsten Landtage gewiß Wiederkehren würde, zu Ende kommt. Ich will dahingestellt sein lassen, ob die Stande nicht am Ende abgewiesen werden, aber die Sache nimmt doch ein Ende. Außerdem muß ich offen bekennen, daß cs sehr in meinem Wunsche gelegen hätte, daß die Staatsregierung nach gegeben hatte, daß jede Kammer eine Adresse einreichen könne. Der jetzige Landtag hat uns in der Khat hinreichende Gründe an die Hand gegeben, aus welchen dieser Wunsch hervorgehen kann. Ich bin überzeugt, wäre bei dem jetzigen Landtage eine Adresse, wie sie von der zweiten Kammer beantragt wurde, wirklich auch erlassen worden, würden manche Unannehmlich keiten auf dem Landtage vermieden worden fein, die wir be- kanden haben und auch noch zu bestehen haben werden. Unter diesen Umständen werde ich, nicht weil ich die Gründe, welche die Deputation für ihre Ansicht ausgestellt hat, für ganz un haltbar erachte, sondern weil ich glaube, daß man der einen Kammer so gut das Recht zugestehen muß, , eine eigene Ansicht zu haben, als der andern, und daß man die Ansichten der einen Kammer so gut ehren muß, wie die der andern, daß Man von Seiten der ersten Kammer nicht einen Vorschlag thüt, berge?
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