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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 48. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Waagschaale, wo die vorliegende Frage der Gerichrsöffentlichkeit gegen den obenbemerkten Einwand gewogen wird, so ist doch keinenfalls zu übersehen, daß überall da, wo anstößige und Aer- gerniß erregende Sachen Gegenstand der gerichtlichen Verhand lungen sind, die Oeffentlichkeit des Verfahrens aufhören kann, und wie dies auch nach französischer Gesetzgebung Vorschrift ist, die Verhandlung bei geschlossenen Thüren vorgenommen werden muß. Gegen derartige Ausnahmen von der Regel der Oeffentlichkeit ist die unterzeichnete Deputation nicht nur nicht, sie hält vielmehr die Zulassung solcher Ausnahmen für so natür lich und nöthig, daß sie einer besondern Befürwortung derselben überhoben zu sein glaubt. Aber eben so wie die Deputation von der Nothwendigkeit der Berücksichtigung jener Ausnahmefälle überzeugt ist, eben so ist es für sie Gewissenssache, zu erklären, daß sie es für eine Hintansetzung der Regeln der Logik, der Rück sichten auf die Wünsche der Zeit und des Volkes, so wie der In teressen derGerechtigkeitspfiege selbst erachten müßte, wenn man der nöthigen Ausnahme wegen die wohlthätige Regel unbenützt lassen und sich der EinführungherOeffentlichkeit in unserer Straf rechtspflege entschlagen wollte, der Gerichtsöffentlichkeit, welche, es sei dies nur mit wenigen Worten noch erwähnt, durch die Natur unserer vermöge der konstitutionellen Verfassung allent halben offen und durchsichtig gewordenen Staatsverwaltung be dingt und durch das Bedürfniß des Volkes, welches auf seiner jetzigen Bildungsstufe ohne das Schauens nicht das Glau ben hat und daher zu einer nicht öffentlichen Justiz nimmermehr das nöthige Vertrauen besitzt, lebhaft gefordert wird. Dies sind in der Hauptsache die Gründe, welche der Deputation die Aufnahme der Gerichtsöffentlichkeit in die Strafrechtspflege nicht allein als nützlich, sondern auch als nothwendig erscheinen lassen. Noch ist 4 ein anderes Institut übrig, auf das sich einige der obenerwähnten Petitionen mit dem Gesuche um seine Einführung in unsere Ge setzgebung beziehen, wir meinen das Geschwornengericht (Jury). Der Natur dieses Gerichts zufolge urtheilen wenig stens, wie es nach der französischen Gesetzgebung besteht, je zwölf aus demVolke gewählte Männer, welche zwar Rechtsgelehrte sein können, aber es nicht zu sein brauchen, inderHauptuntersuchung über Verbrechen und zwar über die daraus bezügliche LHat frage, oder die Frage, ob nach den beigebrachten Beweisen der Angeklagte der ihm beigemessenen That für schuldig zu erachten sei, während ein Richtercollegium auf den Grund des Ausspruchs der Geschwornen die Frage, was in dem fraglichen Falle Rech tens ist (Rechts frag e), zu entscheiden hat. Dieses Institut beruht auf dem altgermanischen Grundsätze der Trennung der Frage der That von der des Rechts. Für diese fordert es Rechtsgelehrte, für jene urtheilsfähige Männer aus dem Volke, da es davon ausgeht, daß über die Frage, ob in dem gegebenen Falle etwas als geschehen anzunehmen sei (historische Wahrheit), nicht Rechtserkenntniß, sondern der gesunde Menschenverstand jedes Laien zu urtheilen, hinlänglich befähigt sei. Die unterzeichnete Deputation theilt diese Ansicht, sie ist auch der Meinung, daß „gerade der größte Scharfsinn, die schärfste Combinationsgabe nicht selten geneigt sind, künstlich eine historische Gewißheit aufzubauen, wo keine zu finden ist, und daher bisweilen mehr zu fürchten sein möchte, als der ge wöhnliche im Leben gereifte gesunde Verstand des gebildeten Mannes." (Rede des jetzigen badischen Staatsministers Nebe- nius in der ersten Kammer Badens.) Was den vielfach erho benen Einwand anlangt, daß oft in der Thatfrage zugleich ein juridisches Element enthalten sei, worüber Nichtjuristen zu ur theilen unvermögend seien, so mag man beherzigen, was hierüber das Gutachten der preußischen Jmmediatjustrzcommission S. 60 sagt, nämlich, daß eben aus diesem Grunde der Staat, wenn er sich die überzeugende Gewißheit, die größteZuverlässig- keit, die höchste Beruhigung darüber verschaffen will, daß ein gerechtes Urtheil gefällt werde, die Beantwortung der That frage dem gemeinen Verstände und nicht dem technisch gebildeten rechtsgelehrten Verstände überlassen müsse, damit er die Ueber- zeugung gewinne, daß blos die gemeinen Rechtsbegriffe, welche nicht ausschließend zum Gebiete der Wissenschaft, son dern zu dem des natürlichen Verstandes gehören und die durch die Erfahrung und den Strom des alltäglichen Lebens zugeführt werden, hinreichen, um jenes juridische Element, jene Rechts beziehung der That zu erkennen. Denn allerdings würde eine Berurtheilung da, wo die That unter Umständen begangen wor den ist, unter denen blos und ausschließend der gelehrte und ge übte Jurist und nicht auch der Laie die Rechtsgründe der Straf barkeit der Handlung aufsinden kann, eine Ungerechtigkeit ent halten, weil ja diesenfalls auch der nicht juristisch gebildete Ver stand des Verbrechers die Schuldbarkeitseiner Handlung zu be greifen nicht im Stande wäre und daher seine Zurechnungs fähigkeit bezweifelt werden müßte. Es muß auch zugegeben werden, was hin und wiederin den oben angezogenen Petitionen behauptet wird, daß eine gehörig gebildete Jury die Verhältnisse des gewöhnlichenLcbens genauer und richtiger, als ein ständiges Rechtsgelehrtencollegium wür digen kann, daß die Jury, in Verbindung mit dem öffentlichen Verfahren, beiträgt, gehaltlosen Theorien den Eingang in's Fo rum zu versperren, daß sie die trefflichste Anstalt ist, die Idee des Rechts lebendig im Volke zu erhalten, daß sie als eine an die Stelle der Schrift und der Beweistheorie tretende Schranke und Wache in peinlichen Fällen erscheint, und daß sie die Ueberzeu- gung, daß Jedem sein Recht widerfahre, im Volke verbreitet, dessen Vertrauen vermehrt und Rechtskenntnisse nebst Gemein sinn befördert. Freund der Jury, Freund derselben um so mehr, weil in der Einrichtung derselben der Geist des eigentlichen Re präsentativsystems in dem wichtigen Zweige der Staatsverwal tung, in der Rechtspflege erkennbar sein möchte, kann doch die Deputation das Gesuch um Einführung derselben in die Straf rechtspflege aus folgenden Gründen gegenwärtig nicht befür worten. Wie so manche deutsche Einrichtung in Deutschland den Regierungen als bedenklich, als gefährlich verdächtigt worden ist, so ist es auch mit der Jury geschehen. Man hat sie als ein demokratisches Institut, welches dem Volke die Rechtspflege in die Hand gebe und die Aufsicht der Regierungen darüber breche, hinzustellen gesucht, und solche Bemühung ist, obgleich diese Darstellung der Sache keineswegs begründet ist, nur zu gut ge lungen. Daraus und in Verbindung mit einigen in Frankreich vorgekommcnen auffallenden Entscheidungen ist gegen die Jury eine Abneigung der Regierungen hervorgegangen, die sich in vielen Erscheinungen der Zeit eben so deutlich, als stark aus spricht, und die unter der gegenwärtigen Lage der Dinge jede Hoffnung abschneidet, daß ein Gesuch um Einführung des Ge- schwornengerichts in den Lheilen Deutschlands, wo cs nicht schon besteht, bei den Regierungen von Erfolg sein werde. Es kann und wird sich dies wohl mit der Zeit ändern, aber bis da hin die in unserer Strafrechtspflege nöthigen Reformen aufzu schieben und die Aussicht auf Einführung derselben , durch die ausschließliche Forderung von Geschwornengerichten zu gefähr den, schien schon nach dem Grundsätze, daß das Beste häufig der Feind des Guten sei, der Deputation weder räthlich noch weise.
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