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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 48. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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wir uns auch durch nichts abhalten lassen dürfen, es zu besei tigen. Es ist, als von der Abtretung der Patrimonialgerichte die Rede war, und gleichzeitig die Errichtung besonderer Cri- minalgerichte in Frage gestellt wurde, die Uebernahme der Cri- minaljurisdiction auf den Staat deshalb verworfen wor den, weil man sagte, es würden sodann die Patrimonial- gerichtsinhaber, wenn man ihnen das Lästige der Jurisdiction abnähme, um so weniger geneigt, sein, diese selbst abzutreten; man wollte sie dadurch auf indirectem Wege zu Abtretung der selben nöthigen. Es sind seitdem viele Jahre vergangen; sind sie abgetreten? Bei dem vorigen Landtage, wo auch eine an dere Organisation der Criminalgerichte im Vorschläge war, glaubte man darauf nur unter der Bedingung eingehen zn dürfen, wenn man dabei zugleich die Mündlichkeit und Oeffent- lichkeit erlangen könnte. Aber seit jener Zeit kann Mancher unter den Jnconvenienzen gelitten haben; wie kann man also die Fortdauer desselben insbesondere für Nebenzwecke verant worten? Wenn ich mir daher em Publicum denke, das in seiner Hähern Intelligenz auch eine höhere Gewährleistung für den Rechtsschutz giebt, und welchem sich auch der Herr Staats minister nicht abgeneigt gezeigt hat; wenn man die Gemeinde repräsentanten zuläßt, wenn man diese Zulassung vielleicht noch weiter aüsdehnt, nicht nur auf den Ort des Gerichtes, sondern auch auf den Geburtsort des Verbrechers, wenn man Adöocaten, wenn man Candidaten zuläßt, damit sie sich von dem Verfahren unterrichten, wenn man dies vielleicht auf alle Gemeindevorstände und Richter des Gerichtsbezirks ausdehnt, wenn ich mir ein solches Publicum denke, welches auch in an dern Fällen die wichtigsten Gemeindeintereffen zu vertreten hat, so stände mir diese Art von Oeffentlichkeit höher, als die, wo eine ungemessene Volkszahl in das Gericht kommt und dort der Intelligenz den Platz wegnimmt. Ich habe am vorigen Landtage die Oeffentlichkeit für eine große NebeNftage erklärt. Sie ist es auch; haben wir nur andere Gerichte, haben wir nur erst ein anderes Verfahren, die Oeffentlichkeit darauf auszu dehnen , wird nicht schwer werden. Ist sie ein Bedürfniß der Zeit, so> wird sie nicht ausbleiben. Wenn man daher den An trag an die Staatsregierung auf dieZulassung eines zu Wahr nehmung einer unparteiischen Rechtspflege bei den Verhand lungen-geeigneten und ausreichendenPublicums stellte, welcher hinter den Worten rsondernauch anstatt: „der Oeffentlichkeit" in den Antrag ausgenommen würde, so wäre dadurch eine Brücke gebauet, welche wohl zu einem Einverständnisse zwischen Regierung und Ständen führen könnte. Bei der künftigen Be- rathung des Gesetzes könnte man amendiren, was nochräthlich und wünschenswerth erschiene. Ich myß für meine Meinüng anführen, was die Deputation S. 518 gegen die Schwur gerichte ausgesprochen hat. Sie sagt hier: „Es kann und wird sich dies wohl mit der Zeit ändern, aber-bis dahin die in unse rer Strafrechtspflege nöthigen Reformen aufzuschieben und die Aussicht auf Einführung derselben durch die ausschließliche Forderung von Geschwornengerichten zu gefährden, schien schon nach dem Grundsätze, daß das Beste häufig der Feind des Gu ten fei, der Deputation weder rathlich noch weise." Dieses, meine Herren, iss meine Ansicht von der Sache. Möchte die Wohlthat einer bessern Gerichtsverfassung in criminaUbus dem Volke nicht lange entzogen werden. Je länger wir denUebel- stand beibehalten, desto mehr handeln wir unrecht gegen das Volk. Ich will sehen, ob meine Meinung Anklang in der Kammer findet. Vielleicht könnte ich in den Fall kommen, ein Amendement zu stellen. Für gegenwärtig will ich es nur ankündigen. Stellv. Abg. Beyer: Es ist gewiß unter den gegenwär« Ligen Verhältnissen recht schwer, bei Besprechung des vorlie genden Gegenstandes irgend etwas Neues vorzubringen. Ich verzichte daher auch völlig darauf, irgend etwas Vorbringen zu können, Has nicht bereits entweder bei dem vorigen Land tage oder auch bei dem jetzigen schon zur Sprache gebracht worden wäre. Demungeachtet habe ich mir erlaubt, um das Wort zu bitten, nicht in der Meinung, daß ich im Stande sein würde, auf die Meinung Anderer wesentlich einzuwirken, son dern lediglich in der Absicht, meine Abstimmung zu motiviren. Es liegt mir daran, meine Ansicht entwickeln zu können, da ich erst neuerlich in die Kammer eingetreten bin, und bisher keine Gelegenheit gehabt habe, Wich über den Gegenstand zu verbreiten. Was sich über Mündlichkeit, Staatsanwaltschaft, Anklageproceß und Unmittelbarkeit sagen lassen möchte, er scheint jetzt usinöthig, da in dieser Beziehung Concessioneu vorliegen; was aber in Beziehung auf Oeffentlichkeit sich gel tend machen läßt, dürfte beherzigungswerth sein, und ich möchte vor allenDmgen auf den Umstand aufmerksam machen, daß von dem Herrn Staatsminisser bemerkt wurde, es hätte am Ende Niemand ein Recht, von dem Gange, der Untersu chung, Kenntniß zu nehmen. Es ist in den Motiven, welche dem Entwurf des Strafprocesses beigegeben wurden, ausge sprochen worden, daß die Vertreter des Landes jedenfalls ^die Verpflichtung und das Recht haben, aus den Gang der Straf rechtspflege ihr Augenmerk zu richten, und gleichwohl will man ihnen die Thürey des Gerichts verschließen, und gleich wohl sollen die, welche von ihnen vertreten sind, nicht Zeuge sein dürfen von der Art und Weise, wie die Gerechtigkeit ge handhabt und die Strafgewalt ausgeübt wird. "Daß durch die Oeffentlichkeit eine vollständige Controle wirklich herge stellt werde, ist allerdings wohl in Zweifel zu ziehen, aber daß die Staatsbürger ein wesentliches und starkes Interesse haben, Zeugen vom Gange der Untersuchung in Criminalsachen zu sein, dürfte nicht bezweifelt werden können. Der Strafge walt sind nächst dem Eigenthum die edelsten Güter des Lebens, die persönliche Freiheit und die Ehre, ja in gewissen Fällen das Leben selbst untergeftellt, und darf es unter solchen Umständen Wunder nehmen, wenn die Staatsbürger Verlangen tragen, Zeugen des Verfahrens zu sein; darf es befremden, wenn sie im Mangel der Oeffentlichkeit einen Grund zum Mißtrauen sehen? Jndieser Beziehung glaube ich also, läßt sich mit gutem Grunde vom Bedürfniß derOeffentlichkeit sprechen, wenn auch
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