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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Oeffentlichkeit dahin geht, daß sie für die Richter ein Sporn und Zügel sein und dem Angeklagten Achtung ein flößen solle, so wird dieserZweck nur dann erreicht werden, wenn eine achtungswerthe Zuhörerschaft erscheint. Die Nach teile der Oeffentlichkeit sind als möglicherweise darinbestehend bezeichnet worden, daßmancheZuhörerwiezueinemS chauspiel hingehen würden, um sich Gemütsbewegungen zu ver schaffen, und daß sogar Collusion en mit demVerbrecherdenk- bar seien. Vielleicht könnte ein zweckmäßiger Maaßstab für die bei den Criminalverhandlungen zu gewährende Deffentlich- keit, nach Analogie der Städteordnung, der Landge- meindeordnung und des5.Paragraphen desWahlgesetzes, gefunden werden. Ich kann hierbei nur die Anwesenheit erwach sener, unbescholtener Männer wünschen, und verkenne nicht, daß eine solche Zuhörerschaft wohl geeignet sein könne, den Richter zu regster Khatigkeit in der Erfüllung sei ner Pflichten anzuspornen und dem Angeklagten zu impo- niren. Wenn aber die Zuhörerschaft aufPersonen w eiblich en Geschlechts und Kinder ausgedehntwird, wenn sogar PersonM, die einen unbescholtenen Ruf nicht genössen, und mit dem Verbrecher wohl gar in Collusion stünden, zu den Criminalver handlungen zugelaffen werden sollten, so würden dieWortheile der Oeffentlichkeit geschwächt, vielmehr möglicherweise Nach theil e herbeigeführt werden. Was die Frauen und Kinder betrifft, so bin ich nicht etwa durch Nichtachtung derselben zu dem Wunsche veranlaßt, daß sie zu den Criminalverhandlungen nicht zuzulassen seien; wer in einer glücklichen und mit Kin dern gesegneten Ehe lebt, wird von der innigsten Liebe für Z r a u und K i nd er beseelt sein; es ist vielmehr dieBeachtung ihrer, durch Geschlecht und Alter bedingten besondern Verhält nisse, welche mich zu dem angedeuteten Wunsche veranlaßt. Ich stimme also, nachdemMündlichkeitund Staatsanwalt schaft bewilligt worden sind, mit dem Priücip der Oeffent lichkeit der Criminalverhandlungen überein, wünsche jedoch, daß sie in ang emessener Weise b eschränkt werde, und zwar besonders in subjektiver Hinsicht; denn je mehr siefubjectiv beschränkt wird, desto weniger braucht sie objektiv beschränkt zu werden. Wenn Frau en und Kind e r zugelassen werden, so! könnten sehr oft Fälle eintreten, wodurch geheime Sitzun gen, aus Rücksicht auf jene, veranlaßt würden, da die Criminal verhandlungen meistentheils anstößiger Natur sind. Wenn wir also in subjektiver Hinsicht zweckmäßige Einschränkungen der Zuhörerschaft feststellen, so werden Beschränkungen in ob-' jectiver Hinsicht, d. h. geheime Sitzungen, nm so weniger! nöthig sein. Wenn von einem geehrten Abgeordneten in dieser Kammer der Antrag auf Schwurgerichte gestellt worden ist, so hat die Deputation diesen Antrag nicht zu dem ihri gen gemacht, und zwar aus beachtungswerthen Grün den, welche aus dem 45. und 46. Paragraphen der Verfassungs urkunde, denJnstanzenzug und dreEntschei düng sgründe betreffend, herqenommen worden sind. Auch ich theile diese formellen Bedenken; aber es gehen mir überdies noch mate rielle Bedenken aus der Sache selbst bei. Ich kann mich nämlich nicht überzeugen, daß die Entscheidung der wichti gen Frage über Schuldig oder Nichtschuldig bei der Jury in bessern Händen sei, als bei rechtsgelehrten Rich tern, welche ihr ganzes Leben und Streben der Ausbildung im richterlichen Berufe widmen, welche ebenfalls Staatsbür ger, tbenfalls durch Schwur verpflichtet sind, und überdies den Vorzug haben, daß sie durch das Studium der Rechte einen ausgebildeten Rechtssinn besitzen. Jchstimmealso gegen den Antrag auf Schwurgerichte. Wenn ich meine Ansichten resumire, so bin ich der hohen Staatsregierung dank bar für Gewährung der Mündlichkeit mit Staatsan waltschaft; trete der Deputation zwar darin bei, daß unter diesen Umständen Oeffentlichkeit zweckmäßig sei, wünsche jedoch, daß diese aufangemessene Weise beschränkt werde, so daß die Vortheile der Oeffentlichkeit erreicht werden ohne dieNachtheilederselben. Gegenden Antrag auf S ch wur - gerichte muß ich mich, wie gesagt, sowohl aus formellen, als auch aus materiellen Gründen erklären. Zum Schluß habe ich noch wegen meines unvollkommnen Vortrags um Nach? sicht zu bitten, da die Krankheit, welche mich an den vorigen Sitzungen hinderte, noch nicht gehoben ist. Abg. Heyn: Auch ich habe die Schäffer'sche Petition und insbesondere den mit so viel Scharfsinn ausgearbeiteten Depu tationsbericht mit großer Freude begrüßt, weil beide dem sichern Rechtsschutz eines jeden Staatsbürgers gelten. Bei dem Schluß antrage der Deputation wünschte ich nur hinter dem Worte: „Criminalgerichtsbarkeit" noch eingeschaltet zu sehen: „gegen eine angemessene dem Staate zu gewährende Entschädigung", weil außerdem dem Staate durch Uebernahme der Criminal- gerichtsbarkeit und ohne Abtretung der Civilgerichtsbarkeit eine große Last zum Nachthcil der übrigen Staatsbürger aufgebürdet werden würde. Uebrigens stimme ich mit den Ansichten der ge ehrten D eputation vollkommen überein. Vicepräsident Eisenstuck: Der Antrag des Abgeordneten Heyn geht dahin, daß in dem Deputationsantrage nach dem Worte: „Criminalgerichtsbarkeit" eingeschaltet werde: „gegen eine angemessene dem Staate zu gewährende Entschädigung", und ich frage die geehrte Kammer: ob sie diesen Antrag unter stützt?— Wird nicht hinreichend unterstützt. Abg. v. Thielaur Ich habe mich gefragt, ob ich die ge ehrte Kammer noch mit den wenigen Worten, welche ich zu sa gen habe, ermüden solle, indessen habe ich mich doch dafür ent scheiden müssen, auch meine Erklärung über diese Angelegenheit kürzlich abzugeben. Zuvörderst muß ich erklären, daß ich un bedingt bei allem dem, was ich am vorigen Landtage über diese Angelegenheit gesagt habe, noch jetzt vollständig, und ohne ein einziges Wort abzuandern, beharre. Im Gegentheil ist meine Ueberzeugung noch weit fester geworden, als sie bereits am vori gen Landtage war. Zum Zweiten habe ich zu erklären, daß ich niemals meine Zustimmung zur Einführung des mündlichen Verfahrens ohne Oeffentlichkeit geben werde, weil ich glaube,
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