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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 53. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Herr der Deputation will ein Vereinigung-verfahren nicht statt finden lassen. Nur die Regierung aber hat das Recht, nach wiederholter Berathung eines Desetzvorschlags auf unbedingte Annahme eines Gesetzes in Bausch und Bogen zu dringen. Ein solches Recht aber kann die erste Kammer der zweiten ge- genüber nicht in Anspruch nehmen, und sie will es auch nicht. Also schon deshalb scheint mir der Antrag der Deputations minorität gegen die Landtagsordnung zu sein. Aber auch der von der Minderheit der Deputation hinzugefügte Vorbehalt und Protest wegen der von der ersten Kammer beliebten Weg lassungen und Abänderungen scheint mir nicht der Landtags ordnung gemäß zu sein. Denn von solchen Protesten und Vorbehalten steht in der Verfaffungsurkunde und in der Land tagsordnung gar nichts. Derselbe ist aber auch nicht nur der Verfaffungsurkunde und Langtagsordnung nicht gemäß, son dern auch wenigstens ganz überflüssig, sich von selbst verste hend. Denn wenn die Kammer des Vergleichs oder der Vereinigung mit der andern halber und nur deshalb in Abän derungen willigt, so widerruft sie deshalb und dadurch noch lange nicht ihre früher» Beschlüsse als unrichtig. Für ganz Ueberflüssiges aber kann ich nie stimmen. Aus diesen formel len Gründen gegen das Gutachten der Minorität der Deputa tion bliebe also höchstens das übrig, den Vorschlag des Abge ordneten Schäffer anzunehmen. Dafür könnte ich aber aus materiellen Gründen nicht stimmen. Ehe ich nun auf das Einzelne übergehe, muß ich mit dem geehrten Abgeordneten Hensel erklären, daß ich einer bloßen Dankadresse, einer Treue, Liebe und Dank und nur der geheiligten Person des Königs aussprechenden Adresse von ganzem Herzen mit dem ganzen hierin einstimmigen sächsischen Volke beistimmen würde. Frei lich dürfte eine solche Adresse — ich wiederhole es — nur dem Könige, nicht der Regierung und ihren Maaßregeln gel ten, bedürfte auch gar keiner langen Berathung. Für eine zweideutige, für eine halbe Maaßregel aber bin ich nicht. DerAdreßentwurf der ersten Kammer ist aber eine halbe Maaßregel, denn er ist nicht blos eine Dank adresse, er ist mehr; dennoch aber ist er auch nicht eine solche Adresse, wie man sie im konstitutionellen Leben zu verstehen pflegt, nämlich eine solche, in der jedesmal die Kam mer ihre Bitten und Wünsche, ihre Beschwerden und ihre — des Volkes — Ansichten und Urtheile über das System und die Maaßregeln der Regierung niederlegt. Eine solche halbe Dank adresse, und wieder eine Adresse, die zugleich Wünsche und Bit ten, aber nur einige und nicht alle, keinerlei Beschwerden, fast nur Lob oder Beifall, keinen — im Volke doch tief empfundenen — Tadel des Systems und der Maaßregeln der Regierung, oder vielmehr keines von beiden, weder Lob noch Tadel enthält, für eine solche Adresse kann ich nicht stimmen. — Ueberhaupt ist von fast allen Rednern heute der historische Gesichtspunkt und die Sachlage der Adreßfrage nicht genug berücksichtigt worden. — Der Abgeordnete Todt stellte in der zweiten öffentlichen Sitzung der zweiten Kammer den Antrag auf eine einseitige, nicht auf sine gemeinschaftliche Adresse- Das war unser ursprünglicher Zweck. Außerdem setzte man hinzu, man wolle es der ersten Kammer anzeigen und überlassen, ob auch sie eine (einseitige) Adresse an die Regierung auf die Thronrede zu beschließen ge meint sei. Eine einseitige Adresse der zweiten Kammer allein wäre längst fertig, berathen und übergeben, ohne viele Zeit, Ar beit und Kosten. Eine solche einseitige Adresse hat auch die zweite Kammer stets gewollt, auch dieses Mal. Wenn daher der Abgeordnete v. d. Planitz eingewendet und schon früher vor hergesagt haben will, eine (einseitige!) Adresse werde viele Zeit, Arbeit und Kosten verursachen und doch nicht zu Stande kom men, und diese Vorhersagung jetzt eingetroffen oder bestätigt glaubt, so irrt er sich. Denn seine Vorhersagung und Einwen dung trifft nur den jetzigen unglücklichen Versuch einer gemein schaftlichen Adresse der zweiten und ersten Kammer, nicht aber eine einseitige der erstem allein. Diese allein beabsichtigte die zweite Kammer stets. Erst dann, als die erste Kammer uns entgegenkam und erklärte, dieses Mal eine gemeinschaftliche Adress e mit uns zu erlass en, erst dann haben wir uns entschlossen, einen Versuch einer solchen gemeinschaftlichen Adresse zu ma chen; aber auch hierbei das Recht, diese von uns genehmigte Adresse beim Mißglücken dieses Versuchs als eine einseitige zu erlassen, uns ausdrücklich Vorbehalten. Mir dieser historischen Sachlage fallen alle Einwendungen, die auf Inkonsequenz der Majorität hinzielen sollen, zusammen. Jetzt sind wir in der Lage, eine einseitige Adresse zu übergeben; jener Vorbehalt oder dieBedingung einer solchen ist eingetreten, indem die ersteKam- mer unfern Adreßentwurf ganz umgestaltet, das Schönste und Beste in ihm herausgeworfen hat, somit der Versuch einer ge meinschaftlichen Adresse gänzlich mißlungen ist. Wir würden daher auch nun unsere Adresse als einseitige erlassen. Dagegen aber streitet der Grund, daß diese, daß überhaupt nunmehr, nach vierzehn Wochen, eineAntwort auf die Thronrede zu spät kommt. — Wenn der Abgeordnete v. Lhielau meinte, die erste Kammer habe ein Recht darauf, zu verlangen, daß wir die Adresse nicht jetzt bei Seite legen, sondern noch einen weitern Versuch zur Vereinigung machen, so muß ich behaupten, daß die erste Kam mer hierzu ein Recht nicht hat. Der Antrag auf eine Adresse und diese selbst war von der zweiten an die erste Kammer ergan gen. Diese ist nicht darauf eingegangen, folglich hat die erstere das Recht, die ganze Unterhandlung, das Anerbieten oder den Antrag fallen zu lassen. Dadurch wird die erste Kammer nicht verletzt, am wenigsten einRecht derselben. -Wo steht übrigens ein solches Recht? wo ist dieses ausgesprochen? Auch sind wir nicht gegen eine Vereinigung, wir sagen nur: „die Adresse, wie sie die erste Kammer will, wollen wir nicht." Eben so hat die erste Kammer erklärt: „die Adresse, wie wir, die zweite Kammer, sie wollen, wolle sie nicht." Ist also die erste Kammer der unsrigen nicht beigetreten, so können auch wir eben so wenig jenen Beitritt als ein Recht hierauf in Anspruch nehmen, als sie ihrerseits eine Vereinigung unserer Kammer mit ihren Ansichten verlangen kann. Also darin erblicke ich keine Verletzung des Rechtes der ersten Kammer, um so weniger, als wir nur den Versuch zu machen erklärt haben, ob die erste Kammer unserer
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