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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Papiere ist eine wirkliche Prüfung der Wahl, ob sie in allen Einzelheiten als gültig angenommen werden könne, nicht zu er reichen. Sie würde nothwendigerweise ein tiefes Eingehen in die Wahlacten, eine Prüfung aller einzelnen Handlungen, wie sie bei der Regierungsbehörde allemal geschieht, nothwendig machen, und ich mache darauf aufmerksam, was für eine unge heure Menge von Papieren und Acten nothwendig sind, um nur eine einzige, namentlich eine bäuerliche Wahl zu prüfen. Abg. Jani: Ich habe dem Bedenken des Abgeordneten v. Schaffrath entgegenzusetzen, daß dasselbe schon durch die Fas sung der Regierungsvorlage in so fern vollkommen beseitigt er scheint, als darin der Kammer ausdrücklich dasRechtvorbehalten wird, die Legitimationen zu prüfen, wenn sie es für nöthig hält- Geht man weiter und will man alle Wahlvcrhandlungen ohne Unterschied prüfen, so sehe ich in einem solchen Rechte der Kam mer nur eine Verschwendung der Zeit, die wir nothwendiger brauchen. Wenn ich bedenke, wie viele Stadien die Wahl eines Abgeordneten durchlaufen muß, und daß alle Bedenken beseitigt sein müssen, ehe das Einberufungsschreiben ausgestellt wird, so scheint mir schon darin eine hinlängliche Präsumtion für die Rechtmäßigkeit der Wahl selbst zu liegen. Ich bin Wahlcom- miffar im 17. bäuerlichen Wahlbezirk und dabei zugleich in dem Falle gewesen, 38 Wahlcandidaten von den höchstbesteuerten aufzuziehen, da nur 12 den vorgeschriebenen Census hatten. Dabei schreibt das Wahlgesetz vor, daß bei Ermittelung des Census auch alle diejenigen bäuerlichen Grundstücke berücksich tigt werden sollen, die ein Candidat in irgend einem andern Theile des Landes hat. Dies ist aber eine so schwierige und eomplicirte Operation, daß, wenn die Deputation davon voll ständig Einsicht nehmen wollte, sie damit eine ziemliche Zeit zu bringen würde. Deshalb, und da die Kammer jederzeit das Recht hat, dieLegitimationenzuprüfen, halte ich esfürweitzweck- maßiger, von diesem Rechte blos in besonder« Fällen Gebrauch zu machen, als eine solche Prüfung als Regel aufzustellen, da sie gewöhnlich erfolglos bleiben und mithin zu einer bloßen Forma lität werden wird. Abg. Oberländer: Das Recht der Prüfung der Wahlen und Legitimationen der Kammermitglieder ist weit wichtiger, als die Herren glauben, welche sich gegen das Deputationsgutachten erklärt haben. Die Kammer hat das höchste Interesse dabei, sich die vollste Ueberzeugung davon zu verschaffen, daß bei der Wahl ihrer Mitglieder keine gesetzwidrigen Einwirkungen statt gefunden, und sich nichts ereignet habe, wodurch die Wühlfrei heit irgend wie beeinträchtigt worden ist. Ein so schwieriges und complicirtes Geschäft, wozu es der letzte Sprecher machen wollte, ist übrigens die Prüfung der Wahlen in der Kammer Ächt. Die Prüfung, wie dieselbe die Regierung vornimmt, mag aufhältlich, und acht Tage mögen dabei ein kurzer Zeitraum fein. Mein gauz anders ist die Wahlprüfung in der Kammer. Man sehe nur, wie es in den Kammern anderer konstitutioneller Staaten bei der Prüfung der Wahlen zugeht; streng, sehr streng ÄMMt marNs, und der leiseste Zweifel giebt Veranlassung zu Ausstellungen, dessenungeachtet aber braucht man dazu nicht acht, sondern nur zwei bis drei Tage sind nöthig; in den meisten Fällen geschieht es in einem Tage. Die Wahlacten werden von der Regierung übergeben, die Deputation zieht sich auf einige Zeit zurück und bringt die mündlichen Berichte über diePrüfung der Wahlen nach und nach in die Kammer. Es handelt sich da bei nicht vorzugsweise um Formalitäten. Die mögen meiWn Richtigkeit sein, nachdem die Regierung schon auf deren Prü fung die größte Sorgfalt verwendet hat. Etwas ganz Anderes aber ist das Materielle. Man muß nur davon ausgehen, daß die Wahlen der Abgeordneten reine Sache des Volks sind. Die Regierung hat dabei weiter nichts zu thun, als die Wahlen zu leiten und darauf zu sehen, daß die Formalitäten pünktlich beob achtet werden. Da man gesagt hat, es werde durch die wieder holte Wahlprüfung Seiten der Kammer Mißtrauen gegen die Regierung ausgesprochen, so will ich dagegen nichts einwenden, sondern ich gebe das zu; allein dieses Mißtrauen ist auch in der Ordnung; denn Sachen, bei denen man selbst das größte Inter esse hat, stellt man nicht auf das bloße Vertrauen eines Andern. Das Vertrauen, daß bei der Wahl nichts vorgenommcn worden ist, wodurch dieWahlfreiheit irgend beeinträchtigt worden, muß erst durch die Ueberzeugung, welche man bei der Prüfung der Wahlen erhält, herbeigeführt und befestigt werden. Wir wollen hoffen, daß die Regierung die Freiheit der Wahlen stets aner kennen werde; aber daß von einzelnen Beamten auch ohne Auf trag undAnweisungderRcgierung, aus eignerinconstitutioneller oder sonst verwerflicher und verächtlicher Gesinnung, aus frei williger übertriebener Dienstfertigkeit aufs die Wahlen gesetzwi drig eingewirkt worden ist, eingewirkt werden kann und stets eingewirkt werden wird, das bedarf keiner nähern Auseinander setzung. Der Landtag muß ein selbstständiges, das gesammte Volk in möglichster Treue und Wahrheit vorstellendes, daher aus freier Volkswahl hervorgegangenes Collegium sein. DerLandtag stellt die Persönlichkeit des Volkes der Regierung gegenüber dar; daher ist das Wahlrecht die Wurzel, aus der alles andere Gute der Verfassung abstammt. Es mag jetzt dahingestellt bleiben, wie viel die Wünsche des Volkes dem Willen der Regie rung gegenüber gelten; so viel ist aber gewiß, daß die Bildung des Landtags völlig unabhängig vom Willen der Regierung geschehen muß, und diese an derReprascntationberBürgernicht theilnehmend sein kann. Daß die Heilighaltung dieses Grund satzes, über dessen Wichtigkeit im konstitutionellen Leben kein anderer steht, garantirt werde, dazu dient eben die Prüfung der Wahlen durch die Kammer selbst. Daß übrigens, wie in §. 12 vorgeschlagen wird, beglaubigte Abschriften der Wahlprotocolle und Wahllisten an die Kammer gegeben werden sollen, finde ich nicht für zweckmäßig und sehe gar keinen Grund, weshalb die Wahlacten nicht im Driginal an die Kammer abgegeben werden sollen. Es würbe auf jeden.Fall eine unnöthige Geld- und Zeit verschwendung sein, wenn man erst die vielen Abschriften ferti gen lassen wollte. ' Es werden in andern Staaten auch dieWahl- acten der Kammer übergeben und aus diesen wird die Prüfung vorgenommen. Ich werde desbalb später bei §, 12 einen beson-
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