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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 57. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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nicht nvthig, sondern sogar schädlich sei. Damit kann ich mich gar nicht einverstehen. Denn es ist schon von mehrem Rednern angedeutet worden, daß das Reaffume allerdings nöthig sein könnte. Man braucht dabei nicht auf die verschiedenen Capaci- täten Rücksicht zu nehmen, sondern kann anderkFälle anführen. Es sind z.B. nicht alle Abgeordneten bei der Discussion zugegen gewesen, namentlich, wenn eine mehrtägige Discussion vielleicht stattgefunden hat, wo bald der eine, bald der andere Abgeordnete nicht zugegen war, oder wie es hier in der Kammer geht, man versteht nicht Alles, und da einmal das Vertrauen sich dem Prä sidenten zugewendet hat, so kann man ihm zutrauen, daß ervöllig unparteiisch handeln werde. Daß das Reassumiren vielleicht einmal schädlichwirken kann, das istmöglich, aber es solgtdaraus nicht, daß man es deshalb abschaffen müsse; denn es kann Vieles schädlich werden, ohne daß es deshalb abzuschaffen ist. Aber das muß ich bekennen, daß, wenn ich den zweiten Satz beim Vortrage des Berichts sogleich so eingesehen und verstanden hätte, wie jetzt, ich wahrscheinlich meine Meinung auch anders ausgedrückt hätte. Denn ich sehe, daß hier das Wort: „und" steht, da ich smir doch nicht denken kann, daß der Präsident zu gleich reassumiren und seine Abstimmung motiviren soll. Ich wünschte, daß die Deputation sich dazu verstehe, dies durch andere Fassung abzuändern, oder daß gesagt werde: „oder wenn das nicht geschehen, am Schluffe der Discussion" u. s. w. Denn ich sehe mich allerdings genöthigt, in so weit von der Majorität zurückzutreten. Abg.Sachß e: Ich bleibe bei meiner Ansicht stehen, halte für besser, daß h. 23 b. nicht ausgenommen werde. Der Präsi dent hat zwar dann das Recht zur Discussion, aber es ist nicht ausdrücklich in der Landtagsordnung darauf verwiesen. Die Worte: „seine Abstimmung motiviren" haben die wiederholt geäußerten Bedenken gegen sich. Erwägt man dabei, daß diese Motivirung nicht widerlegt werden kann, weil dem Präsidenten in der Motivirung von selbst das letzte Wort zustehen würde; fügt man dem das Ansehen und Gewicht der Stellung des Prä sidenten in der Kammer hinzu, was er doch unleugbar hat, so halte ich es seiner Würde nicht angemessen, von solcher Motivi rung Gebrauch zu machen. Ist dieser Punkt nicht in der Land tagsordnung enthalten, so wird ihm zwar freistehen, von der Discussion, der Motivimng der Abstimmung, dem Reaffume, Gebrauch zu machen. Es wird aber gewiß selten geschehen, und wenn er es einige Mal gethan hat, so wird er sehen, daß es seiner Stellung nicht angemessen ist, und da, wo er es angemessen findet, wird er es auch in einem richtigen Lacte, wie dies schon vorgekommen ist, ohne daß es Anstoß gefunden hat. Nament lich wird er oft in den Fall kommen, als Vorstand der dritten Deputation Entgegnungen zu machen. Aber das Recht der . Motivirung seinerAbstimmung ihm einzuräumen, ist inderThat für die Freiheit der Abstimmung nicht so gleichgültig, wie be hauptet worden. Es soll auch bei uns Unparteilichkeit in unbe fangener Erwägung der gegenseitigen Gründe, wie bei dem Rechtsprechen, in so fern stattfinden, als derSache selbst fremder Einfluß auszuschließen. Man hat entgegengehalten, daß bei der Jury dem Präsidenten derselben das Reaffume freistünde. Aber dieser wird meistens nicht gegen den Angeschuldigten spre chen, er wird sich mehr der Lossprechung hinncigen, und in so fern kann man sein Reaffume nickt tadeln. Gesetzt aber, es sind triftige Gründe vorhanden, sich gegen den Beschuldigten nach drücklich zu erklären, so muß man annehmen, er werde das wohl erwogen haben. Man steht aber auch daraus, wie besorglich es ist, dem Präsidenten das Recht des Reaffume so ausdrücklich einzuräumen. Abg. Hensel (aus Bernstadt): Ich gehe keineswegs von der Ansicht aus, daß die Majorität der Deputation, wie der Abgeordnete Klien meinte, bei der Fassung den Sinn unterlegen wollen, daß der Präsident gleichzeitig allemal seine Abstimmung motivire, und am Schluffe der Discussion das Resum« geben sollte und müßte. Nein, unter dem Worte: „und" ist jedenfalls» „vorkommenden Falls" zu verstehen. Es soll nicht conjunctive verstanden werden. Ohngeachtet dies der Fall ist, muß ich bei der früher ausgesprochenen Meinung stehen bleiben, und will mit wenigen Worten auf die von den Gegnern vorgebrachten Gründe zurückgehen. Ich glaube, man muß sich den Begriff des Resumirens recht vor Augen stellen, um zu einer gehörigen Be schlußfassung zu gelangen. Keineswegs ist das Resumö, wie viele Abgeordnete sich vorgestellt haben, dazu da, um die Frag stellung zu begründen. Das wird man dem Präsidenten nicht streitig machen, daß er das aus der Debatte, was zur Begrün dung der Fragstellung nothwendig ist, vor Augen stellt. Das ist nicht ein Refume. Dieses ist dazu da, um den Gegenstand der Verhandlung recht deutlich vorzulegen. Deshalb wurde auch von einem Abgeordneten vor mir das Beispiel von den Affisen nicht richtig gewählt. Uebrigens ist das Verhältniß des Präsidenten eines Assisengerichts himmelweit unterschieden von dem eines Präsidenten einer ständischen Kammer. Dort hat der Präsident mit Personen zu thun, welche über den Lhatbestand zu urtheilen haben, mit Personen, denen nothwendig der ganze Gang der Ver handlung nochmals vor Augen gestellt werden muß. Bei einer Ständekammer muß man davon ausgehen, daß Gleichbefähigte hier vorhanden sind. Will man dem Präsidenten einen solchen Einfluß zugestehen, daß er auf die Abstimmung einzelner Mit glieder influirt, sei es durch seine Gründe, oder durch sein An sehen, so halte ich das nicht fürgut. Es istzwar erwähnt worden, es sei Unparteilichkeit stets vorauszusetzen. Man hatgesagt, man müsse davon ausgehen, daß der Präsident eines Mißbrauchs sich nicht schuldig machen werde. Gehen wir von dieser Präsumtion bei der Gesetzgebung immer aus, nehmen wir allemal an, daß kein Mißbrauch geschehen wird, so bedürfte man einer Menge Bestimmungen nicht, welche beispielsweise für die oder jene Be hörde zur Controls dienen sollen. Diesen Grundsatz kann man bei der Gesetzgebung nicht befolgen. Stellt man sich den Be griff und Zweck des Resum« recht klar vor, so ist derselbe der, die Abstimmenden über den Gegenstand der Verhandlung in Klarheit zu setzen. Dessen bedarf es hier in der Ständever- sammlung nicht.. Ist die Discussion geführt, hat das einzelne Mitglied gehörige Aufmerksamkeit auf die Discussion verwendet,
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