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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 57. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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und als die Frage war, ob der Präsident Mitglied der außeror dentlichen Deputation wegen der Leipziger Ereignisse sein könne, wurde diese Frage, ich erinnere mich nicht genau, ob aus jenem Grunde, ausdrücklich verneint. Nun noch ein Nachwort wegen des von den Assisen hergenommenen Grundes. Dieses Beispiel paßt auck deshalb nicht, weil dort der Präsident nicht mit ab stimmt. Dies sind meine Gründe, warum ich für unbedingt nothwendig halte, daß wir das Minoritätsgutachten annchmen. Stellv. Abg. Rittner: In einer Beziehung will es mir scheinen, als ob es dem Präsidenten manchmal sogar zur Pflicht werden könne, seine Abstimmung zu motiviren. Ich selbst ge stehe gern meinenWählern das Recht zu, mich nach den Gründen meiner Abstimmung zu fragen; sollte nicht um so mehr der Prä sident, den nicht nur seineWähler so hoch geehrt haben durch ihre Wahl, sondern dem auch die Kammer und sogar der König selbst so hohes Vertrauen geschenkt haben, sollte dieser bei wichtigen Angelegenheiten es nicht auch für Pflicht halten, die Gründe anzu geben , warum er Ja oder Nein sagt? Soll er nun jedesmal den Präsidentenstuhl deshalb verlassen, wenn er das will? Das würde eine Verlängerung der Debatte und eine Beschwerung der Präsidentenpflicht sein, während durch eineMotivirung seiner Abstimmung vom Präsidentenstuhl herab die Erfüllung dieser Pflicht dem Präsidenten erleichtert wird. Abg. v. Thielau: Ich bitte um das Wort. Präsident Braun: Da der Abgeordnete v. Thielau schon zweimal gesprochen hat, so frage ich die Kammer in Gemäßheit frühem Beschlusses: Will sie dem Abgeordneten v. Bhielau noch mals das Wort geben? — Wird einstimmigbejaht. Abg. v. Thielau: Ich habe schon mehrmals gehört, daß der Herr Präsident gesagt hat, daß nm zweimal gesprochen wer den könne. Wir haben beschlossen, daß zweimal überhaupt ge sprochen, und dann zweimal zur Widerlegung gesprochen werden könne. Der Paragraph, welcher angenommen worden ist, giebt jedem Abgeordneten das Recht, zweimal zur Widerlegung zu sprechen und außerdem noch zweimal. Präsident Braun: Ich will den Paragraphen vortragen, wie er angenommen worden ist. Er steht in dem ersten Berichte der Deputation als §. 109, und in der Gesetzvorlage als Z. 102. Er lautet so: „Keinem Mitgliede der Kammer, den Berichter statter ausgenommen, darf das Wort über einen und denselben Paragraphen oder Artikel, oder eine und dieselbe Abänderung Von dem Präsidenten öfter als zweimal bewilligt werden. Eine weitere Erthcilung des Worts steht der Kammer allein zu. Je dem Mitgliede aber, welches eine Lhatsache berichtigen, oder ein Mißverständniß über eine von ihm selbst gethaneAeußerung auf klaren will, ist, jedoch nur zu diesem Zweck, das Wort jederzeit Aw) vor allen andern zu gestatten, nachdem der, durch welchen die Berichtigung oder Aufklärung veranlaßt worden ist, zu spre chen aufgehört hat." Hiernach dürfte wohl anzunehmen sein, daß einem Abgeordneten nicht öfter als zweimal außer den be zeichneten Fällen das Wort von dem Präsidenten zu gestatten sei, und daß die weitere Ertheilung des Worts der Kammer zustehe. Abg. v. Thielau: Ich habe keine Thatsache zu berichti gen und kein Mißverständniß über eine Aeußerung von mir auf zuklären, und verzichte auf das Wort. Vicepräsident Eisenstuck: Nur einige Worte. Ich kann es wirklich mir nicht erklären, wie man so wenig Gewicht darauf legen will, daß der Präsident zuletzt stimmt. Ich kann es mir nicht erklären, warum, wenn das feststeht, das Motiviren seiner Abstimmung irgend einen Nachtheil bringen soll. Bedenken Sie, meine Herren, daß über alle Königlichen Decrete, über alle ständischen Petitionen mit Namensaufruf abgestimmt werden muß, daß das Motiviren der Abstimmung nur allerdings da ein treten kann, wenn ich stimme, nicht in einer vorhergehenden Rede. Hier bei Namensaufruf stimmt der Präsident zuletzt, folglich kann er blos da motiviren, und da ist es mir undenkbar, daß er einen Einfluß aus die Kammer ausüben kann. Abg. a. d. Win ckel: Ich trage auf den Schluß der De batte an. Präsident Braun: Es hat sich ohnedem kein Redner mehr angemeldet. Staatsminister v. Falkenstein: Ich bitte um die Er- laubniß, ein paar Worte hinzufügen zu dürfen, weil die ziemlich ausgedehnte Discussion über diese Angelegenheit mir immer klarer gemacht hat, daß die Regierung eigentlich im Entwürfe das Richtige herausgefühlt hat. Es ist bei den verschiedenen Ansichten, die hier entwickelt worden sind, ebenfalls wiederum eine sehr große Verschiedenheit der Ansichten über die einzelnen Worte, einzelnen Rechte, mit denen man das Amt des Präsiden ten bekleiden will, vorhanden. Man hat Zweifel erhoben, was unter dem Reassume zu verstehen sei und wie weit es gehen solle; man hat Zweifel erhoben, was eigentlich unter Motivirung der Abstimmung zu verstehen sei, man hat selbst Zweifel darüber, zu welcher Zeit die Motivirung stattsinden könne, ob am Schlüsse der Debatte oder zu welcher Zeit sonst. Kurz, über alle diese Punkte, cs möge nach der einen oder andern Ansicht des Deputa tionsgutachtens gehen, sind so viele Zweifel entstanden, daß ich fürchte, wie ein Abgeordneter bemerkte, es werde in der That ein Zankapfel in die Kammer geworfen werden durch Annahme der Bestimmung der einen oder andern Ansicht der Deputation, und zwar schon nach dem, was wir heute gehört haben. Ich muß noch auf einen Punkt aufmerksam machen. Es ist so viel davon gesprochen worden, daß zwar nicht mit Mißtrauen, aber doch auch nicht mit so unbedingtem Vertrauen, wie von manchen Seiten her geäußert worden ist, der Ausübung der Function des Präsidenten zugesehen werden könne, weil der Mißbrauch der selben leicht möglich sehr nachtheilige Folgen herbeiführen könne. Ich muß aber bemerken, daß die Deputation, als ihr von den Regierungscommissarien ähnliche Einwendungen gemacht wor den sind, dasselbe erwähnt hat, was jetzt gegen sie anzuführen ist. Es heißt S. 37 des Berichts, wo die Rede davon ist, daß der Präsident das Recht haben soll, seine Abstimmung zu motiviren: „Um schließlich noch der Erklärung der Herren Regierungscom missarien zu gedenken, so sind dieselben dem vorgeschlagenen Zusatzparagraphen nicht eigentlich entgegengetreten. Nur das
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