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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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worden wäre, warum sollte sie nicht als solche anzusehen sein, die von der Deputation ausgegangen wäre? Ein besonderes Be denken scheintmir also gegen den fünftenPunkt nicht vorzuliegen, obschon ich glaube, daß diese Gelegenheit, sich Erleichterung zu verschaffen, Seiten der Deputationen nicht oft benutzt werden wird. Aber ich wünschte auch nicht, daß dieselbe ganz abgeschnit ten würde. Denn vorkommen kann es allerdings wohl, daß die Deputationen, namentlich gegen den Schluß des Landtags, oder zu andern Zeiten, mit Geschäften zu sehr überhäuft sind, um auch noch die nothw endig gewordenen ständischen Schriften zu ferti gen, und in so fern könnte dem Archivar wohl der Auftrag gege ben werden, daß er dergleichen Schriften unter Controls und, wie gesagt, mit dem Vorbehalte der Prüfung der Deputation fertige. — Daß man endlich—um auch dies noch miteinem Worte zu er wähnen,—in's Einzelne eingegangen ist, hat darin seinen Grund gehabt, daß man bestimmte Lineaments vorzeichnen wollte, wie derArchivar beschäftigt werden solle. Es sind dies nur die Haupt gedanken, welche jedenfalls in der Instruction weiter auszufüh ren sein würden. Solche Gedanken enthalt aber auch bereits der Entwurf, nur daß er dieselben nicht unter Zahlen aufgeführt hat, sondern im Allgemeinen. Staatsminister v. Falkenstein: Nur noch eine Bemer kung habe ich rückfichtlich dessen zu machen, was der Herr Re ferent in Beziehung auf den Entwurf der Landtagsordnung gesagt hat. Er meint, es sei gewiffermaaßen von der Regie rung selbst darauf hingewiesen, daß ein solcher Auftrag an den Archivar ertheilt werden könne, indem der Schlußsatz des tz.33 darauf führe, wo es nämlich heißt: daß der Archivar „alles dasjenige zu besorgen habe, was ihm sonst noch von der Stände versammlung aufgetragerr wird." Nun ist es allerdings wahr, diese Fassung ist eine so weite, daß es denkbar wäre, daß ein solcher Auftrag darin liegen konnte, wenn nicht zwei Gründe dem entgegenstünden. Einmal der, daß, während eine solche Fassung gewählt worden ist, doch natürlicherweise immer nur darauf hat Bezug genommen werden können, daß dem Archi var innerhalb seines Ressorts von der Ständeversamm lung ein Auftrag gegeben werden könne. Entschiedener aber widerspricht jener Annahme ein späterer Paragraph der Land tagsordnung, zu dem auch die Deputation etwas nicht erinnert hat, das ist §. 129, wo es auch heißt: „Die auf den Grund der von der Kammer gefaßten Beschlüsse nöthigen Ausfer tigungen werden von einem Secretair derselben, oder, wenn sie auf den Bericht einer Deputation gefaßt worden sind, von dem Referenten gefaßt und der Kammer zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt." Irre ich nicht, so ist Seiten der Deputation auf Seite 144 zwar theilweise eine andere Fassung für den 129- §. vorgeschlagen, aber was den Eingang betrifft, die ursprüngliche beibehalten. Es heißt nämlich: „Die Ausfertigungen werden, wenn die ersteren auf den Bericht einer Deputation gefaßt worden sind, von dem Berichterstatter derselben, außerdem von einem Secretair der Kammer abge faßt und dieser zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt." Run es geht daraus wenigstens so viel unzweifelhaft hervor, daß die Regierung in diese von dem Herrn Referenten ange führte Fassung des §. 33, wie allgemein er auch sei, doch den Sinn, der von dem Herrn Referenten darein gelegt wurde, nicht hat legen können, und dann, daß die Deputation selbst in §. 129 etwas Anderes hatte Vorschlägen müssen, wenn sie dieMeinung gehabt hätte, daß dieFertigung ständischer Schrif ten dem Archivar zu überlassen sei. Indessen muß ich wieder holtdaraufaufmerksammachen, es ist die Abfassung einer ständi schen Schrift etwas so außerordentlich Wichtiges, und bedarf eines so genauen Eingehens in die Diskussionen und Beschlüsse der Kammern, es sind oft so viele Schwierigkeiten zu überwin den, um nicht zu Jrrthümern und Mißverständnissen Anlaß zu geben, daß es kaum möglich fein wird, daß Jemand, der nicht den Discussionen selbst beigewohnt hat, eine solche Schrift wird fertigen können. Es ist aber für die Kammer eben so wohl, als für die Regierung von Wichtigkeit, daß gerade mit dieser Arbeit sich eben nur Kammermitglieder beschäftigen. Abg. Todt: Ich gebe dem Herrn Staatsminister vollkom men Recht, wenn er sagt, die ständischen Schriften seien in der Regel sehr wichtige Arbeiten. In solchen Fällen glaube ich auch gar nicht, daß die Deputation den Archivar beauftragen wird, die ständischen Schriften zu fertigen. Denn es wird schon einem andern Mitglieds, als das ist, welches das Referat besorgt hat, nicht ganz leicht, in verwickelten Angelegenheiten die ständische Schrift zu fertigen. Also möchte es einem ganz Fremden noch schwerer fallen. Ich sage, in solchen Fällen wird es einerDeputation wahrscheinlich nicht beikommen, dem Archi var Auftküg hierzu zu geben. Allein es sind nicht lauter ver wickelte Fälle, es kommen auch sehr unbedeutende vor, und warum der Archivar in solchen nicht mit Fertigung der ständi schen Schrift beauftragt werden könne, warum er es nicht könne, wenn es zumal mit Vorbehalt der Prüfung Seiten der Deputation und unter Controle derselben geschieht, das kann ich meinerseits nicht begreifen. Es ist allemal Sache der De putation und wird es bleiben, die ständische Schrift, — mag sie nun der Referent selbst oder derArchivar gefertigt haben — durchzusehen, so weit nöthig, abzuändern oder zu genehmigen. Und ich wiederhole es, die Deputation ist es, welche die ständische Schrift zu vertreten hat, und es ist also auch ihre Sache, darauf zu sehen, daß sie nichts Ungehöriges enthalte. Ich kann also nicht glauben, daß etwas daraufankommt, wenn der Archivar eine solche Schrift sollte gefertigt haben. Diese Gelegenheit zu einer Erleichterung der Kammer entziehen möchte ich doch nicht, eben weil Fälle denkbar sind, wo es eine Deputation sehr wünschen kann, daß ihr eine solche Arbeit ab genommen werde. Staatsminister v. Könneritz: Schriften von Wichtigkeit können, wie der HerrReferent zugegeben hat, nur von Kammer mitgliedern gefertigt werden. Die Fertigung solcher Schriften kann für den Archivar bisweilen gar nicht möglich sein. Es ist unbedingt nothwendig, daß der Verfass er nicht nur den Discussio nen beiwohnt, daß er das Protokoll, daß er die Landtagsmit theilungen liest, sondern er muß in den Geist des Gesetzes ringe-
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