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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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was von Seiten der Abgeordneten Sachße und Rittner bean tragt wurde, nämlich die Trennung der Frage. Was die Be schäftigung des Archivars betrifft, so bin ich der Ansicht der De putation und glaube, daß ihn die ständischen Arbeiten hinreichend beschäftigen können, wenn sonst er nur außerhalb des Landtages sich hierin Arbeiten suchen will. Abg. Metzler: Ich werde zuvörderst der Ansicht entgegen» treten, als ob der §. 34 das Ansehen der Regierung schwächen solle oder schwächen könne. Es liegt dies im Wesen der Sache, daß bei der Frage, ob der Archivar Staatsbeamter oder lediglich ständischer Beamter sei, auch eine Bestimmung über seine Ent lassung getroffen werden müsse. Im Widerspruche steht aber die Bestimmung, daß der Regierung die Disciplinaraussicht über den ständischen Archivar übertragen werde während der Zeit, wo der Landtag nicht versammelt ist, durchaus nicht mit dem Ein gänge des Paragraphen, denn diese Bestimmung ist durch die eigenthümlichen Verhältnisse bedingt. Während der Zeit, wo die Ständeversammlung nicht anwesend ist, kann sie auch natür licherweise die ihr zustehende Aufsicht nicht selbst besorgen und richtet daher das Gesuch an die Regierung, diese Aufsicht immit telst für sie zu übernehmen. Allein die Nothwendigkeit, ein weiteres Recht der Regierung einzuräumen, folgt immer noch nicht daraus; denn wenn ich Etwas einräume, muß ich deshalb noch nicht Alles eimäumen. Das Recht der Entlassung ist eine nothwendige Folge des Rechtes der Anstellung; also können wir, da wir das letztere haben, auch nicht das Recht der Entlas sung uns nehmen lassen. Das Recht aber, die Suspendirung der Regierung einzuräumen, ist sachgemäß und entspricht dem Zwecke. Es können Fälle vorkommen, in denen sich eine so fortige Nothwendigkeit Herausstellt, den ständischen Archivar nicht mehr in Wirksamkeit bestehen zu lassen, allein die Sus pension erreicht dann denselben Erfolg, der mit der Dienstentlas sung verbunden ist, ohne daß das Recht der Kammer zur An stellung und Entlassung geschmälert wird. Ich finde daher in der That die Annahme des Paragraphen unbedenklich. Abg. v. Thielau: Als Mitglied der Deputation halte ich mich für verpflichtet, zu erklären, daß ich von der Ansicht zurück treten werde, welche dieDeputation ausgesprochen hat, und zwar haben mich die Gründe des hohen Staatsministeriums und spa teres Nachdenken über die Sache selbst davon zurückgebracht. Ich glaube nämlich, daß es fast unmöglich wäre, daß dieser Beamte unter einer Behörde stehen solle, die blos das Recht der Suspen sion haben sollte, und weil dann die Suspension factisch gar keinen Werth, eher große Bedenken hätte. Wir müssen uns immer vorstellen, meine Herren, daß es von der Regierung ab hängen wird, ob sie die Aufsicht über den Archivar führen will. Man wird die Regierung nicht dazu zwingen können, wenn sie nicht damit einverstanden ist. Wenn also jetzt die Regierung sagt, sie wolle die Aufsichtnichtführen, soglaubeich, ist sie in ihrem begründeten Recht. Denn wenn heute dieser Mann seine Schul digkeit nicht thut, wenn die Regierung Ursache hatte, ihn zu fus- pendiren, und cs würde dies nicht von der Kammer gerechtfertigt, in welche Stellung käme die Regierung; sollte dieser Fall ein treten können, so wird sie nicht zugeben, daß sich die Regierung compromittirte, und würde diese Aufsicht nicht wieder über nehmen. Dazu kemmt, daß ich, als ich meine Zustimmung in der Deputation gegeben habe, mir ein anderes Bild von dem Archivar gemacht, seine Stellung für eine andere angesehen hatte; zweitens aber, daß, wenn ein ständischer Ausschuß da ist, die Sache eine andere Ansicht gewinnt, als wenn dieser nicht da ist. Ist ein ständischer Ausschuß zu erlangen, dann ist eine Be hörde da für den Archivar. Sollte er aber nicht zu Stande kommen, so würde ich mich nie und nimmermehr entschließen können, eine Disciplinaraufsicht eintreten zu lassen, wenn nicht zugleich die Regierung auch das Recht haben soll, den Mann zu entlassen. Staatsminister v. Zcschau: Ich bitte um Erlaubnis Es kann doch die geehrte Deputation auf die vorgeschlagene Fassung nur aus dem Grunde-Werth legen, weil sie diesBesorgniß hat, daß möglicherweise von der Regierung eine unzeilige Entlassung verfügt werden könnte. Nun dagegen sichern die Bestimmungen des Staatsdicnergesetzes. Die Regierung kann eine solche Ent lassung überhaupt nicht verfügen, außer wenn die Fälle, die das Staatsdienergesetz vorzeichnet, eintreten. Aber angenommen, die Regierung handelte in Anwendung dieser Bestimmungen gar nicht richtig, so dürfen wir nicht vergessen, daß einem auf diese Weise entlassenen Archivar, wie jedem Staatsdiener, das Recht der Beschwerde an die Ständeversammlung bleibt, und eben dieses Beschwerderecht sichert, glaube ich, gegen jede Ueberschrei- tung des Rechts, welches die Regierung in Anspruch nimmt. Uebrigens ist denn doch auf einen Umstand aufmerksam zu machen, nämlich, daß es nicht gleichgültig ist, ob die Regierung in der Zwischenzeit nur die Suspension oder die Entlassung aus sprechen darf. Ich meine den Umstand, daß bei der Suspension die Gehaltzahlung nicht, wenigstens nur bis zu einem gewissen Theile aufhört, bei der Entlassung aber fällt der Gehalt so fort weg. Abg. v. Schaffrath: Es sind nunmehr zwar einige Gründe für die Ansicht der Gegner der nunmehrigen Majorität der Deputation vorgebracht worden, ich werde sie aber wider legen. Der Abgeordnete v. Thielau meinte, so viel ich gehört habe, das Ministerium des Innern könnte am Ende die Aufsicht, die ihm über den ständischen Archivar übertragen werden soll, in der Zwischenzeit von einem Landtage zum andern ablehnen, oder nicht übernehmen. Allein das wird es nicht können und nicht dürfen, wenn die Landtagsordnung Gesetz wird und in diesem Gesetze ausdrücklich steht, daß in der Zwischenzeit das Ministe rium des Innern die Disciplinaraufsicht führt. Wenn also die Regierung in dieses Gesetz einwilligt, dann hat sie auch die Pflicht, jene Disciplinaraufsicht zu führen, und wird sich der selben nicht entbrechen können. Also der Grund des Abgeord neten v. Thielau ist durchaus nicht richtig. Der Abgeordnete v. Gablenz meinte — und zwar sehr richtig — ein Dienender
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