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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 61. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Abg. D. Haase: Ich bin damit einverstanden. Präsident Braun: Ich frage die Deputationsmitglieder, ob sie gesetzt wissen wollen: „mindestens". Abg. v. Haase: Ich habe mich bereits erklärt. Abg. Klien: Ich bin damit einverstanden. Vicepräsident Eisenstuck: Ja. (In gleichem Sinne erklären sich die übrigen Deputations mitglieder.) Präsident Braun: WünschtJemand das Wort hierüber? — Die Deputation schlägt uns vor, am Schlüsse des Paragra phen noch den Zusatz zu genehmigen des Inhalts: „Dauert je doch der gesuchte Urlaub mindestens vier Wochen, so wird der Stellvertreter in der Regel nicht einberufen." Ich frage die Kammer: ob sie diesen Zusatz beschließen will? — Einstim mig Ja. Präsident Braun: Genehmigt dir Kammer mit diesem Zusatze Z. 40 ? — EinstimmigIa. Secretair Tzschucke: Im Berichte heißt es weiter: Da hiernächst schon bei dem ersten konstitutionellen Land tage in Bezug auf das Verhältniß zwischen dem wirklichen Ab geordneten und dessen Stellvertreter mehrere Zweifel aufgetaucht sind, die, obwohl sieseitdem zumTheil sich erneuerthaben, dessen ungeachtet noch nicht gelöst worden sind, so erachtet es die Depu tation für ihre Pflicht, diese wieder in's Gedächtniß zurückzu rufen, zugleich aber zu deren Beseitigung nachstehende drei Be stimmungen zur Aufnahme in die Landtagsordnung in Vorschlag zu bringen. §. 40 d. Dauer der Wirksamkeit des Stellvertreters. „Der Stellvertreter wird nur auf die Zeit, bis zu wel cher der Urlaub ertheilt worden ist, einberufen, kann aber auch nicht früher zu dem Austritte genöthigt werden, als bis die Zeit abgelaufen ist, auf welche er von derKammer einberufen worden ist." z. 40s. Gebrauch der Landtagsacten Seiten des Stellvertreters. „Abgeordnete, für welche Stellvertreter einberufen worden, sind verbunden, diesen die sämmtlichen bis da hin ausgegebenen Landtagsacten und Mittheilungen zum Gebrauche zu überantworten. Sobald jedoch die Stellvertreter wieder austreten, haben sie diese Schriften an die betreffenden Abgeordneten wieder zurückzugeben, auch diesen diejenigen Acten und sonstigen Schriften bei zufugen, welche während ihrer Stellvertretung an sie ge langt sind." §.40ä. Erledigung der Function des Stellvertreters. „Wenn die Function des Stellvertreters während der Dauer eines Landtags aus irgend einem Grunde sich er ledigt, so ist bei der Regierung die anderweite Wahl eines neuen Stellvertreters sofort, und ohne daß die Zeit abgewartet wird, wo der Stellvertreter etwa einzuberufen ist, zu beantragen. Diese Wahl erfolgt jedoch durch die nämlichen Wahlmänner, welche den Abgeordneten und vorigen Stellvertreter gewählt haben." Einer besondern Rechtfertigung dieser drei Zusatzparagra phen glaubt die Deputation sich «verheben zu können, da sie sämmtlich auf bereits vorgekommene Zweifel sich gründen und den Zweck haben, dieselben zur Entscheidung zu bringen. Auch haben die Herren Regierungscommiffarien denselben wesentliche Bedenken nicht entgegengestellt, obschon sie, was den letzten Zu satz (§. 40 ä.) anlangt, der Meinung waren, daß die Regierung, wenn ein derartiger Antrag zur Vornahme einer Stellvertreter wahl an sie gelange, zu ermessen haben werde, ob und in wieweit demselben stattzugeben sei. Abg. Georgi: Ich bitte um das Wort. Präsident Braun: Die Berathung, glaube ich, würde sich wohl zunächst auf Z. 40 b. zu beschränken haben. Abg. Georgi: Meine Bemerkung bezieht sich auf §. 40c., und ich behalte mir das Wort dafür vor. Präsident Brau»: Wünscht Jemand über §. 40 b. das Wort? Staatsminister v. Falkenstein: Es ist in diesem §. 40b. nicht ganz das Princip, wie mir geschienen hat, festgehalten wor den, was man rücksichtlich des Stellvertreters zu dem Abgeord neten, den er zu vertreten hat, aufzustellen pflegt, und was in der Natur der Sache liegt, daß man nämlich die Stellvertreter nur subsidiarisch auf die Zeit eigentlich, während welcher der Abge ordnete wirklich behindert ist, einzuberufen Pflegt. Hier in der Fassung des Paragraphen ist das anders; der Stellvertreter kann hiernach nicht eher zum Austritt genöthigt werden, also auch in dem Falle nicht, wenn die Behinderung des Abgeordneten vor über wäre. Wenn er also wieder herkäme und die Zeit noch nicht abgelaufen wäre, so würde doch der Stellvertreter nicht die Kammer zu verlassen haben, sondern der Abgeordnete müßte warten, bis die Zeit des Urlaubs vorübergegangen wäre. Das aber widerspricht dem Principe der subsidiarischen Stellung eines Stellvertreters für den Fall der wirklichen Behinderung, und kann zu unangenehmen Konflikten führen. Referent Abg. Todt: Die Deputation hält diesen Zusatz für ganz geeignet, alle Differenzen abzuschneiden. Er geht da hin, daß der Stellvertreter nicht zum Austritt genöthigt wer den könne, wenn es der wiederkehrende Abgeordnete vor der Zeit d es Ablaufs seines Urlaubs verlangt. Thut er es freiwillig, so glaube ich, wird ein Bedenken nicht vorhanden sein, daß der Stellvertreter, der nur subsidiarisch eingetreten war, aus- und der Abgeordnete wieder eintritt. Wenn er aber nicht freiwillig austritt, so hat die Deputation geglaubt, daß er auch nicht ge nöthigt werden könne, und zwar aus dem Grunde, weil ja auch er gewisse Einrichtungen treffen muß , auf eine bestimmte Zeit,
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