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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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besser, wenn man es den Gemeinden überläßt, darüber zu verfü gen. Ferner muß ich zur Rechtfertigung meiner Ansicht bemer ken, daß ich ein wenig ängstlich bin, weil ich eben nicht weit von dem berüchtigten Muldenthale wohne, wo dazumal jene liebens würdige Secte hauste, von welcher heut zu Tage dieses Thal noch nicht ganz gesäubert ist. Ich wäre erbötig, dem Herrn Cultus- minister etwas darüber zu sagen, wenn ihm daran liegt, etwas über die zurückgebliebenen Keime derselben zu erfahren. Staatsminister v. Wietersheim: Ich habe dem geehrten Abgeordneten zu überlassen, ob er Gesetzwidrigkeiten, welche ihm bekannt sind, dem Ministerium mittheilen wolle. Das Ministe rium kann es nur wünschen. Ich erlaube mir noch einen Punkt hervorzuheben, den ich zwar bei einer andern Gelegenheit erwäh nen wollte, jetzt aber, weil der geehrte Abgeordnete darauf zurück gekommen ist, hier erwähnen will. Ich beabsichtige aber nicht, darüber eine weitläufigeDiscussion herbeizuführen, weilder Ge genstand an sich nicht hierher gehört. Die geehrte Deputation hat in ihrem Berichte die Ansicht aufgestellt, daß die Kirche das Eigenthum der Gemeinde sei. Auf Seite 735 ist der Wider spruch des Regierungscommissars erwähnt. Die Deputation hat indeß erklärt, daß sie diese ihre Ansicht nicht nur in der Theo rie, sondern auch in der Praxis für begründet halte. Was man unter Theorie versteht, das kann man dahingestellt sein lassen. Es ist allerdings der Fall, daß unter den Lehrern des Kirchenrechts verschiedene Meinungen stattfinden, ich möchte diese aber nicht sowohl für theoretische erklären, als für Versuche einer philoso phisch-juristischen Begründung des bestehenden Rechts. Daß aber diese Frage in der Theorie und der Praxis des sächsischen Kirchenrechts zweifelhaft sei, das kann ich auf keine Weise zuge ben. Nach unserer sächsischen Kirchenverfassuttg unterliegt diese Frage nichtdemgeringstenZweifel. Es istvon denLehrern des Kir chenrechts und besonders von Weber dieser Gegenstand ausführ lich behandelt worden; die Kirchen und Schulen sind selbststän dige moralische Personen, sind Stiftungen, welche durch Actoren vertreten werden, nicht aber durch den Vorstand der Gemeinde, und der Herr Referent würde, wenn er in derLagewäre, in einer Schuldklagsache, wo ein Kirchencapitel zurückgefordert wird, ein Erkenntniß zu fällen, und wenn das Actorium vom Gemeinde vorstande unterschrieben wäre, gewiß selb st der Erste fein, der bean tragte, daß der Actor sich besser zu legitimiren schuldig sei. Abg. Metzler: Ich wollte blos der Ansicht des Herrn Abgeordneten v. Thielau widersprechen. Wenn derselbe in Punkt 2 sub 6. Anstoß an dem Worte: „gemeinschaftlich" nimmt, so hat er seinen Einwand, wie mir scheint, durch das, was er vorgebracht hat, nicht hinlänglich begründet, denn dieses Wort: „gemeinschaftlich" mußte die Deputation gebrauchen, wenn sie nicht inkonsequent werden wollte. Nachdem sie näm lich suk 2 b. sich dafür ausgesprochen hatte, daß die Ueber- lassung einer evangelischen Kirche der Einwilligung der betref fenden Kirchengemeinde, der Kircheninspection und des Patrons zusammen bedürfe, so konnte auch der Widerruf dieser Erlaub- niß wiederum blos gemeinschaftlich erfolgen; denn wenn die Ertheilung der Erlaubniß gemeinschaftlich geschieht, so muß auch die Entziehung gemeinschaftlich erfolgen. Man kann aber die Ertheilung eines Rechts günstigem Bedingungen unterwerfen; die Entziehung aber muß man möglichst erschwe ren. Es ist auch diese Bestimmung, wie der Herr StaatS- minister angeführt hat, durchaus dem jetzt bestehendenKirchen- rechte angemessen. Allerdings bin ich damit einverstanden, daß sich die Kirche nicht im Eigenthume der Kirchengemeinde befinden kann. Die Kirche ist eine Sache, die sich in Nieman des Eigenthum befindet, sondern wir haben im Kirchenrechte blos Bestimmungen über die Verwaltung deS Kirchenvermö gens, insbesondere enthält das sächsische Kirchenrecht, daß die Kirchengemeinden, Kircheninspection und Patron bei der Ver waltung des Kirchenvermögens zusammen zu wirken haben. Ist dieser Satz begründet, so mußte die Entscheidung auch nach dem bestehenden Rechte so, wie geschehen, ausfallen, womit ich aber nicht aussprechen will, daß mir dieses Recht gefalle, sondern ich behaupte nur, da dieses Recht einmal so besteht, so müssen wir auch nachMaaßgabe diesesjetztbestehendenRechteS unsere Entschließung fassen. So wie also gemeinschaftlich von der Kirchengemeinde, Kircheninspection und Patron die Erlaubniß ertheilt wird, so kann auch diese Erlaubniß nur ge meinsam wieder entzogen werden. Man setze nicht entgegen, daß nach dem zweiten Satze 8ud b. der Fall möglich wäre, daß die Kircheninspection oder die Kirchengemeinde oder der Kir chenpatron die Erlaubniß einseitig verweigern könnte. Auf diesen Fall tritt das Ermessen der höhern Behörde ein. Es ist das ein Verfahren, welches bei Administrativfällen oftmals einzutreten hat, wobei die Unterbehörde sich der höher» fügen muß. Die Entscheidung der höhernBehörde wird dann den Consens des einen der drei Faktoren ersetzen oder suppliren, wie das auch in andern Rechtsfällen geschieht, z. B. wenn ein Vater aus nichtigen Gründen nicht die Einwilligung zurBerheirathung seiner Tochter geben will, kann das Appellationsgericht den Consens suppliren. Ich finde daher in derThat kein Bedenken, diese Bestimmung, so wie sie die Deputation vorgeschlagerr hat, da sie mit den bestehenden Kirchenbestimmungen überein stimmt, stehen zu lassen. Referent Abg. 0. Haase: Ich kann nicht umhin, zudem, was der Herr Staatsminister in Bezug auf die Vorschläge der Deputation bei diesem zweiten Punkte eben geäußert hat, Einiges zu bemerken. Von einem Befugniß der Deutsch-Katho liken, die Kirchen anderer Kirchengemeinden zu benutzen, kann man zwar wohl an und für sich nur objektiv, nichtaberden letztem gegenüber sprechen; denn auf die Benutzung einer bestimmten Kirche haben sie keinen rechtlichen Anspruch, denn in dieser Be ziehung ist nur ein Precarium vorhanden, welches bekanntlich der Gegensatz von Befugniß ist. Es wird nämlich künftig die Frage, ob sie ihr Befugniß üben können, davon abhängen, ob ihnen derMitgebrauchderKirchen von den Gemeinden beziehend lich unter Hinzutritt der Kircheninspection und des Patrons ge stattet wird. An und für sich sollen sie das Befugniß erhalten,
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