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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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theidigt, sondern nur gegen den v. Lhielau'schen Antrag ge sprochen habe. Daß der Punkt c. einen Zwang enthält, ver kenne ich nicht; ich werde also der Letzte sein, der dies verthei- digr. Der Abgeordnete Zische meinte, wenn man von einem Widerspruche des Antrags des Abgeordneten v. Lhielau mit dem Rechtsgefühle gesprochen habe, — was ich vorhin that — so finde er das nicht, und habe doch jedenfalls auch Rechtsge fühl trotz eines vootor jurrs. Was der „vootor juris" hier sowohl im Allgemeinen soll, als besonders mit dem Rechtsge fühle zu thun haben soll, muß ich der Kammer zur Be- urtheilung überlassen, aber glauben, daß dies eine Persön lichkeit und gegen mich gerichtet sein sollte, da ich zufällig auch vootor juris bin, und ich allein bis jetzt vom Rcchtsgefühle gesprochen habe. Allein mit Persönlichkeiten widerlegt man Niemanden, sondern nur mit Gründen. Auf eine Persönlich keit ist von mir nichts zu erwidern. Der Abgeordnete Zische sagte, Verträge müßten gehalten werden von beiden Seiten, nicht nur von einer, mithin auch von den Deutsch-Katholiken, dafür habe man aber keine Garantie, und deshalb müsse der Widerruf der ihnen versprochenen Benutzung einer Kirche für den Fall freistehen, daß sie ihrerseits ihre Zusicherungen nicht erfüllten. Der erste, der Obersatz ist ganz richtig, aber ganz unrichtig der letzte, die Schlußfolgerung, daß, wenn ein Kontrahent feiner vertragsmäßigen Verpflichtung nicht nach komme, der andere dann deshalb auch von dem Vertrage ab gehen könne. Dies ist durchaus falsch. Dazu, um dies einzusehen, braucht man nicht „vootor juris" zu sein, sondern nur schlichtes, einfaches Rechtsgefühl zu besitzen. Deshalb, weil der Eine die Rechtsverbindlichkeit nicht erfüllt, darf der Andere nicht auch von dem Vertrage abgehen, sondern dieser kann nur darauf bestehen, daß jener seine Verpflichtung er fülle. Der Abgeordnete Georgi meinte, der Punkt c. enthalte einen gewissen Zwang, und dieser widerstreite dem Rechtsge fühle. Ich berufe mich auf das, was ich gegen den Abgeord neten Bodemergesagt habe, daß ich nämlich den Punkte., jenen Zwang gar nicht vertheidigt habe, und bemerke, daßgewisseBe- schränkungen deS Eigenthumsrechtes in jedem Staate und auch bei uns vorkommen. Nur fragt es sich, ob die Gründe so dringend und erheblich sind, daß die Eigenthumsrechte be schränkt werden können. Bei uns wird sogar das Privat- eigenthum oft aus Gründen beschränkt, die aus einem öffent lichen Zwecke, aus der Wohlfahrtspolizei hergeleitet werden, aber durchaus nicht so erheblich sind, so daß, weil z. B. bei einem Steinbruche ein neuer Weg vorübergeführt wurde, der Besitzer diesen Steinbruch nicht mehr benutzen durfte. Und hier sind allerdings höhere Gründe für Ueber- lassung von Kirchen an die Deutsch-Katholiken vorhanden, höherepolizeiliche Staatsrücksichtrn, umRuhe und Frieden zu er halten, um das religiöse Bedürfniß von Einzelnen zu befriedigen. In so fern würde sich vielleicht selbst einiger Zwang recht fertigen lassen, obschon ich ihn nicht vertheidige. Der Ab geordnete Jani meinte, meine Rechtsgründe paßten nicht, weil ein,Precarium vorliege. Wenn das wahr wäre, so wäredas II. 64. richtig, aber ich bestreite das; es liegt hier kein Precarium vor, es soll wenigstens nach meiner Ansicht, Absicht und Voraus setzung die Ueberlassung von Kirchen an die Deutsch-Katholiken nicht ganz willkürlich und widerruflich, kein bloßes Precarium, sondern ein Vertragsverhaltniß werden. Das Precarium ist eine solche Ueberlassung, welche „preoibuo coueoöltur"; welche nur auf „Bitten" stattfindet. Aber ich möchte wissen, wo hier nach dem Punkte c. diese xreees, diese Bitten sein sollten, da hier nach über die Ueberlassung von Kirchen an die Deutsch-Katholi ken nicht deren Bitten, nicht der freie Wille eines jeden der drei Mitbesitzer von Kirchen, sondern die Verwaltungsbehörden ent scheiden sollen. Im Uebrigen ist bekannt, daß über das Preca rium sehr verschiedene Meinungen herrschen und manche Rechts gelehrte meinen, es sei gar kein Rechtsinstitut. — Die Anfüh rungen des Abgeordneten v. Geißler brauche ich gar nicht zu widerlegen, indem er die Gründe, welche der Herr Staats minister v. Könneritz bereits angeführt hat, nur wiederholte. Wenn der Herr Staatsminister v. Könneritz meinte, daß das Gutachten der Deputation von dem Vorschläge der Regierung abweiche, so hat er Recht; aber es liegt darin nicht ein Grund, warum wir das Deputationsgutachten nicht annehmen sollten. Hierin liegt auch durchaus noch nicht — wie der Herr Staats minister meinte — eine vollständige Anerkennung der Deutsch- Katholiken, die Gestattung völlig freier öffentlicher Religions übung. Da wäre den Deutsch-Katholiken nur zu gratuliren. Aber es ist das leider nicht der Fall, sie haben noch lange nicht die völlige freie öffentliche Religionsübung, tz. 56 der Verfas- sungsurkunde steht daher der Annahme des Drputativnsgutach- tens ganz gewiß nicht entgegen. Wenn ferner der Herr StaarS« Minister meinte, bei Anwendung der römischenRecht-regel: „daß ein Recht oder Rechtsgeschäft auf dieselbe Weise, wie es entstan den, auch aufgehoben werde," müsse man sehr vorsichtig sein, so hat er ganz Recht, aber gegen meine Anwendung jener Rechts- regelmoch nichts bewiesen. Es steht allerdings nicht darin, daß, wie ein Rechtsgeschäft eingegangen worden, es auch nur so wie der aufgehoben werden könne." Allein es ist jener Rechtssatz eine Rechts regel, und zwar eine allgemeine, daher allgemein, für alle Fälle der Aufhebung aller Rechtsgeschäfte anwendbare, und daher so viel beweisend, daß, wenn zur Einräumung der Kirche alle drei Kirchenbesitzer gefragt werden müssen, dies auch bei der Auflösung dieses Vertrags der Fall sein müsse, und nach jener Rechtsregel von der Auflösung auch auf die Eingehung zurückgeschlossen werden könne. Wie es aber möglich fei, aus jener Rcchtsregel auch das Gegentheil von dem, was ich daraus geschlossen, zu folgern, diese Behauptung des Herrn Staatsministers begreife ich nicht. Wenn der Abgeordnete v. d. Planitz meinte, daß der Antrag des Abgeordneten v.Lhielau jedenfalls dem democratischen Principe mehr entspreche, so kann er Recht haben; allein es beweist nur nicht, daß deshalb die An hänger desselben für jenes Amendement sein müßten, wenn die ses nach ihrer Ueberzeugung dem Rechte widerstreitet. Am aller wenigsten beweist dieser Einwand gegen mich etwas, da ich nur dem Rechtsprincipe anhange. Ich bin nun einmal so „de- S
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