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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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len haben, und wird dies zugebilligt, so fordert die Conse quenz, daß auch eben diesen drei Factoren das Recht zuge sprochen werde, die von ihnen ertheilte Genehmigung zurückzu ziehen. Allein da der Fall vorkommen kann, daß diese drei Factoren über den auszusprechenden Widerruf nicht einig wer den, hat die Deputation vorgeschlagen, daß blos dann, wenn diese Zurückziehung gemeinschaftlich erfolgt, dem Widerrufe Raum zu geben wäre. Ich muß daher beiden Amendements widersprechen, und namentlich bei der Ansicht der Deputation beharren, welche sie im Satze 6. ausgesprochen hat, wonach nur ein gemeinschaftlicher Widerruf eine solche Zurückziehung der gegebenen Erlaubniß begründen könne. Will man aber, wohin die Ansicht vieler Sprecher geht, die Gestattung einzig und allein auf den Willen der Gemeinde stellen, und auch der Gemeinde allein den Widerruf überlassen, so würde ich auch nichts dagegen einwenden. Damit, daß der Gemeinde der Wi derruf allein zustehen solle, scheint der Herr Antragsteller übri gens einverstanden zu sein; denn die Worte: „als unter Hin zutritt" rc. stehen, wie gedacht, ganz sekundär da, da das Amendement zu 6., wenn ich es richtig deute, ausspricht, daß der Widerruf lediglich von der Gemeinde abhängen soll. Ich habe nur noch in Bezug auf die berührte Vertretung der Kir chengemeinde hinzuzufügen, daß die Ueberlaffung einer Kirche meistens nur in Städten vorkommen wird. Zn diesen gilt aber nach der Städteordnung der Grundsatz, daß die Vertreter der Stadtgemeinde in dergleichen Sachen ihre Zustimmung zu er- theilen und darüber Beschluß zu fassen haben. Es heißt näm lich in der Städteordnung Seite 273: „die Stadtgemeinde, so weit diese bisher concurrirt hat, wird durch die hierzu be fähigten Stadtverordneten vertreten und soll im Localstatute der Umfang der Befugnisse der Commun bestimmt werden." Die Ueberlaffung der Kirchen von Seiten der Dorfgemeinden wird vor der definitiven Regulirung und Anerkennung des Deutsch-Katholicismus selten vorkommen, und käme der Fall inzwischen wirklich vor, so würden die Vertreter der Dorf gemeinden so lange zu entscheiden haben, bis eine ordentliche Vertretung der Kirchengemeinde gesetzlich festgestellt sein wird. Die Gemeinde muß vertreten werden können, da in der Vor lage selbst eine Einwilligung der Gemeinde verlangt wird. Abg. v. Schaffrath: Der Herr Referent hat bereits Mehreres von dem, was ich erwähnen wollte, angeführt, so daß ich mich nunmehr kürzer, als es außerdem hätte geschehen können, .fassen kann. Ich habe das Amendement des Abgeord neten v. Lhielarr nicht unterstützt, weil ich auch nicht einen ein zigen Grund in seiner Rede für dasselbe gehört habe. Ich habe wohl gehört, daß er mehrmals behauptete: „ich bin der Meinung", „ich glaube", „ich halte es nicht für rathsam" u. s. w., aber einen Grund dafür habe ich, wie gesagt, nicht ge hört. Dennoch will ich nur einige Gründe gegen das Amende ment des Abgeordneten v. Thielau anführen. Zuvörderst, meine Herren, sind wohl Alle darin einverstanden, daß man den Wi derruf von Versprechungen nicht begünstigen müsse; ein solcher Widerruf ist immer eine Anomalie, eine Ausnahme, und schon nach einer alten römischen Rechtsregel heißt es: „pscts noa snvt solveuäa" d. h. Versprechungen sind heilig zu halten und zu erfüllen; ein Mann, ein Wort. Wenn den Deutsch-Katholi ken eine Kirche einmal versprochen, eingeraumt und überlassen worden ist, so ist dies kein bloßes Precarium, welches nach dem römischen Rechte allerdings zu jeder Zeit widerruflich ist; eS ist und bleibt wenigstens immer ein Vertrag. Wenn man aber einmal in etwas einwilligt, Jemandem etwas verspricht, so darf es auch nicht willkürlich, ohne einen erheblichen Rechts grund widerrufen werden können. Der Gesetzgeber darf den Widerruf von gegebenen Versprechungen nicht begünstigen. Dieser Grund scheint auch gegen das Amendement des Abgeord neten v. Lhielau zu sprechen, nach welchem der Widerruf be günstigt wird. Zwar ist schon nach dem Deputationsgutachten der Widerruf statthaft, aber das ist schon eine Ausnahme von der Regel, daß Versprechen nicht widerrufen werden sollen; eine solche Ausnahme, welche die Deputation hingestellt hat, muß man aber nicht noch mehr anomalisiren. Hiernächst scheint das Amendement auch noch gegen eine andere eben so richtige Rechtsregel zu sein: „Mbit t-mr ustursle est, gusm eo Yeners guiägue äi88olvere, guo colligLtum est" oder: „Auf dieselbe Weise, wie ein Recht geschaffen wird, darf es auch nur wieder aufgelöst werden." Die Deputation hat nun als Regel hinge- stellt, daß die Kirchengemeinde, die Kircheninspection und Patron zusammen einwilligen müssen, ehe den Deutsch- Katholiken eine Kirche überlassen werden darf. Es folgt nun aus jener allgemeinen Rechtsregel, die auch in Sachsen feststeht, daß auch der Widerruf nur von diesen drei betheiligten Personen gemeinschaftlich erfolgen kann, und nicht von einer allein. Also schon hierin ist das Amendement nach meiner An sicht gegen das Recht, welches allerdings im römischen Rechte begründet ist, aber auch bei uns gilt, so wie denn überhaupt die guten alten Römer sich durch ein feines und sicheres Rechts gefühl auszeichneten. Nächstdem scheint auch das Amendement zu dem Punkte 6. mit dem unter c. in Widerspruch zu stehen. - Ich habe das Amendement nicht so ganz sicher erfaßt bei dem bloßen Verlesen. Allein so viel ich verstanden habe, soll nach dem Amendement unter <l. der Kirchengemeinde für sich allem sowohl der Widerruf zustehen, als auch unter Hinzutritt der Kircheninspection und des Patrons. Schon der letztere Satz, der Hinzutritt des Widerrufs der Kircheninspection und deS Patrons, scheint mir in Bezug auf den ersten ganz überflüssig. Auch scheint nach diesem Amendement nur der Gemeinde allein, nicht auch demKirchenpatron allein und nicht auch derKirchen inspection allein der Widerruf gestattet zu sein, was gegen das bestehende Kirchenrecht wäre. Steht nun einer von diesen Personen der Widerruf allein zu, so bedarf man des Amende ments unter c. nicht, das über den Widerruf durch eine jener drei Personen eine Entscheidung beantragt. Aber nicht nur in seiner jetzigen Fassung ist das Amendement des Abgeordneten v. Thielau unannehmbar oder der Verbesserung noch sehr be dürftig, sondern es würde überhaupt eineUmkehrung der Drd--
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