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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 66. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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weiß inderLhatnicht, warum man eigentlich durchaus wünscht, oder den Grundsatz aufstellt, daß diese Leute einer gewissen an erkannten Kirche angehören müssen. Der HerrCultusminister hat ja selbst schon zugestanden, daß auch eine geduldete Kirche stattfinden könnte. Ich glaube aber, wir werden durch unser provisorisches Gesetz den Deutsch-Katholiken schon etwas mehr zugestehen, als bloße Duldung; es ist dies gewissermaaßen das Präludium, das Vorspiel zur Anerkennung. Denn wenn die Deutsch-Katholiken sich in denjenigen religiösen Schranken halten, die sie uns jetzt schriftlich vorgelegt haben, so ist jeden falls kein Zweifel, daß sie an dem nächsten Landtage werden vollständig anerkannt werden. Die Theorie macht sich, glaube ich, unnöthige Grillen. Ich dächte, jeder Mensch müßte ein sehen, wie es nicht anders sein kann, daß diese Leute in Folge ihrer Verhältnisse, da sie keinen Nutzen von der römisch-katholischen Kirche mehr haben, auch keine Parochiallasten mehr zahlen können. Was übrigens, wie von dem Abgeordneten Jani er wähnt worden ist, das anlangt, daß sie wohl von dem römisch- katholischen Kirchenfonds eigentlich einen Lheil bekommen soll ten, so wird man sich jedenfalls dazu nicht verstehen, und eben so wenig werden sich die römisch-katholischen Gemeinden dazu verstehen, den austretenden Deptsch-Katholiken einen Theil ihres Kirchenvermögens zukommen zu lassen. Also auch aus diesem Grunde steht den Deutsch-Katholiken völlige Befreiung von den bisherigen Parochiallasten zu. Ich stimme für das Deputationsgutachten. Staatsministerv.Wietersheim: Nur Einiges erlaube ich mir zur Erläuterung -essen zu bemerken, was eingeworfen worden ist. Die Staatsregierung erkennt vollkommen an, daß, wenn eine definitive gesetzliche Anerkennung der neuen Confes sio« ausgesprochen wird, dann zu gleicher Zeit eine vollständige Befreiung derselben von den kirchlichen Lasten derjenigen Con fessio», welcher sie früher angehört haben, ausgesprochen werden muß. Das fordert die Gerechtigkeit. Die Staatsregierung hat ebenfalls anerkannt, daß, wenn man den Grundsatz der ge ehrten Deputation konsequent verfolgte, auch dieBefreiung wäh rend des Interimistikums sich vollständig daraus folgern ließe, was ich dem Abgeordneten Klien einzuhalten habe; allein die Regierung hat gesagt, daß aus dem Grundsätze der Deputation diese Befreiung nicht nothwendig und unbedingt hervorgehe, weil die jetzige Anerkennung noch nicht eine vollständige öffent liche Anerkennung ist, und eine solche Befreiung während des Interimistikums allerdings bedenkliche Consequenzen haben könnte, wobei ich mich nicht entsinne, die Voraussetzung ausge sprochen zu haben, daß viele oder doch mehrere Confessionsver- Wsndte andern Confessionen aus materiellen Gründen beitreten würden. Das hoffe ich nicht, und stimme also hierin dem Ab geordneten Todt vollkommen bei. Daß aber dergleichen Fälle Vorkommen können, wird eben so wenig geleugnet werden kön nen. Endlich bemerke ich auf die Aeußerung des ehrenwerthen Abgeordneten, daß aus dem von ihm angezogenen §. 65 des Mandats von 1827 such das Gegentheil hergeleitet werden könnte. Denn daraus folgt, daß die römisch-katholischen Glau bensgenossen über IVO Jahre lang Beiträge zur evangelischen Kirche zu zahlen hatten, während es sich gegenwärtig nur um die Verbindlichkeit auf 3 Jahre handelt. Wenn von mehrer» Ab geordneten auf den sehr praktischen Grund Rücksicht genommen worden ist, daß die Besorgniß, in der neuen Confesston höhere Lasten tragen zu müssen, von einem Confessionswechsel aus Eigennutz abhalten werde, so habe ich einzuwenden, daß, wenn die Gesinnung, nach welcher Jemand übertritt, um den Lasten seiner Kirche auszuweichen, einmal wirklich vorhanden wäre, dann auch materiell jeneBesorgniß sich rechtfertigen ließe. Denn so lange der neuen Confesston nicht förmliche Corporationsrechte zugestanden, so lange nicht alle Verhältnisse derselben gesetzlich regulirt sind, so lange sind ihre Beiträge für die Kirche nur als freiwillige zu achten, und ein Zwangsrecht dürste den Mitglie dern der neuen Confesston diesfalls nicht zustehen Wenn end lich bemerkt worden ist, daß der römisch-katholischen Kirche ein Recht nicht zustehe, die Beiträge zu verlangen, weil sie keine Rechte dcnAusgetretenen gewähre, so bemerke ich, daß die römisch- katholische Kirche, welche übrigens deren Ausstoßung nicht förm lich ausgesprochen hat, die Zuziehung zu denParochiallasten nicht beansprucht, ja nicht einmal gewünscht hat, sondern daß es lediglich die Rechte und Pflichten gegen die übrigen Confessio nen gewesen sind, welche die Staatsregierung veranlaßt haben, diese Beitragspflichtigkeit anzunehmen. Wenn ferner ein Ab geordneter erwähnt hat, daß formell ein Austritt der neuen Confessionsverwandten aus ihrer früher» Kirche stattgefunden habe, und dies die Sachlage ändern werde, so habe ich zu ent gegnen, daß ein solcher formeller Austritt niemals stattgefun den hat. Das Gesetz schreibt die Bedingungen eines solchen Austrittes ausdrücklich vor. Sie bestehen darin, daß der jenige, welcher ein solches Vorhaben hegt, bei dem Geistlichen seiner Confessio» sich zu melden, von ihm Lehren und Ermah nungen zu empfangen und vier Wochen Bedenkzeit zu erhal ten hat, wonach er sich dann wieder melden muß, und wenn er auf seinem Vorhaben besteht, den formellen Entlaßschein empfängt. Diese Förmlichkeiten haben bei den neuen Con fessionsverwandten nicht stattgefunden, folglich find sie im rechtlichen Sinne des Gesetzes nicht als ausgetreten zu betrach ten. Endlich habe ich der geehrten Deputation anheimzuge- ben, ob nicht darin eine Inkonsequenz liege, wenn sie zwar eine Befreiung derjenigen Neu-Katholiken von den Beitragen ausspricht, welche früher solche zur römisch-katholischen Kirche zu entrichten hatten, aber diejenigen, welche früher Protestan ten waren, verpflichten will, Beiträge zur protestantischen Kirche fortzuzahlen. Abg. v. Thielau: Wenn schon ausgesprochen worden ist, daß diejenigen, welche gegen das Deputationsgutachten stimmen, den Wald vor lauter Bäumen nicht zu sehen vermöchten, so muß ich mich diesem Ausspruche unterwerfen, indem ich gegen das Deputationsgutachten stimmen werde. Man hat zuvörderst die Meinung aufgestellt, daß, wenn zur Zeit der Reformation diesel ben Grundsätze angenommen worden wären, daß der Gesetzgeber erst vorherüber dieParochiallasten hätte entscheiden und dieMaaß-
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