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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 69. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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setzliche Kraft hat, leider nicht einmal im Gesetz- und Verord nungsblatts bekannt gemacht worden ist, darin entweder schon abgeändsrt sei, oder daß man es mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang bringen wolle. Referent Abg. v. d. Planitz: Wenn der geehrte Abgeord nete v. Schaffrath behauptete, daß es gegen das Gesetz sei, wenn junge Leute, welche die Militairbildungsanstalt verlassen, sofort in die Armee als Portepeejunker eintreten, indem sie zuvor nicht die niedem Grade durchgemacht hätten und also nicht die Befähi gung für ihre Stelle besäßen, so muß ich dem widersprechen. Sie werden in dem Miluairinstitute in den Waffen eben so gut aus geübt, wie jeder andere Soldat, sie marschiren, haben Uebungen im Feuer, kurz erlernen alle die Geschicklichkeiten, welche man dem Soldaten eigen zu machen sucht, und müssen auch hierin ihre Tüchtigkeit beweisen. Wenn er anführt, daß sie vorzugsweise zu Osfizierstellen gelangten, so ist dem Referenten aus früherer Zeit bekannt, daß das Kriegsministerium die Erklärung abgege ben hat, daß Zeder, der in das Militair eintritt, und den Beruf und die Tüchtigkeit dazu in sich fühlt, in den Offizierstand über- zutreten, sich einer Prüfung unterwerfen könne, und wenn er diese bestanden, jedenfalls in die Reihe der Aspiranten zu den Offizierstellen ausgenommen werde. Wenn ferner der Abgeord nete darauf hinweist, es würde der Eintritt der jungen Männer zu einerZeit erfolgen, in welcher sie gemäß ihres Alters noch nicht befähigt seien, einzutreten, so muß ich bemerken, daß der Eintritt in das Militairinstitut erst im 14. Lebensjahre erfolgt, und der Aufenthalt daselbst vier Jahre und länger dauert, daß sie also das 18. Lebensjahr erreicht, ehe sie in die Armee eintreten, mit hin auch dieser gesetzlichen Bestimmung entsprechen. Wenn der Abgeordnete Auskunft darüber wünscht, ob ein solcher in die Ar mee Eingetretener, wenn er dieselbe früher verläßt, als nach Ab lauf der sechs gesetzlichen Dienstjahre, genöthigt sei, der Militair- pflicht durch Stellvertretung zu genügen, so weiß ich aus meiner eigenen Erfahrung, daß mehrere dieser Fälle vorgekommen sind, daß Offiziere, welche durch ihre Verhältnisse oder durch eine an dere Bestimmung, die sie ihrem Lebenszwecke zu geben sich be wogen fanden, zum Austritte genöthigt waren, Stellvertreter für die Jahre, für welche sie selbst persönlich nicht dem Gesetze ge nügt hatten, gestellt haben. Ich glaube daher, daß über alle diese Punkte der Abgeordnete in meiner Erklärung Beruhigung fin den kann. Staatsminister v.Nostitz-Wallwitz: Ich kann nur das bestätigen, was der Herr Referent bereits in dieser Hinsicht ge äußert hat, und ich glaube nur hinzufügen zu müssen, daß es je dem in der Armee dienenden und ausgehobenen Soldaten durch aus unbenommen ist, Offizier werden zu können, wenn er die Fähigkeit dazu hat. Diese muß er aber beweisen, indem er das Pottchvejunkerexamen bei der Militairbildungsanstalt machen muß, weil diese das einzige Institut ist, wo er das Examen so machen kann, wie cs mit Recht verlangt werden muß, wenn wir der Armes stets so gebildete Offiziere sichern wollen, wie unsere Armes wirklich hat. Eins Bemerkung, die auch darauf Bezug hat, muß ich noch besonders erwähnen. Leider findet in der Armee bei der Infanterie im Allgemeinen eine so völlige Stockung des Avancements statt, daß die Regierung sich leider genöthigt sieht, für das nächste Jahr keinen Cadetten in die Militairbildungsan- stalt eintreten zu lassen, wenn sie auch noch so gut dazu befähigt sein sollten, und sie muß von dem nächsten Jahre an bis zu der Zeit, wo die Zahl der jetzigen Portcho'ejunker in Osfizierstellen eingerückt sein wird, 10 Stellen des Corps vermindern. Ich kann diese Gelegenheit nur benutzen, um auf das dringendste zu er mahnen, daß Eltern sich mögen abhalten lassen, zu viele Söhne dem Militairstande für jetzt zu widmen. Es ist mit völliger Si cherheit darauf zu rechnen, daß die jungen Männer, welche jetzt Portöpe'ejurrker sind, und alle Eigenschaften haben, um Offiziere zu werden, dessen ungeachtet 3—4 Jahre noch als Portche'ejun- ker in der Armee werden dienen müssen, ehe sie zu Osfizierstellen gelangen können. Abg. Ob erländer: Ich bin der Ansicht, daß gerade bei den Beförderungen in der Armee bisher eine Gleichheit und Gerechtigkeit beobachtet wurde, wie vielleicht bei keinem andern Departement. Es ist dies auch, was die Gleichmäßigkeit an langt, natürlich, weil eben die Sache militairisch zugeht. In Bezug auf dieAvancirung von den untern Graden zum eigent lichen Ofsizierstand erlaube ich mir den Herrn Referenten zu fragen, ob von der früher bei der Militairbildungsanstalt, so viel ich mich erinnere, unter dem Namen der Unterossizierschule bestandenen Einrichtung, nach welcher Unteroffiziere, die sich durch moralische und intellektuelle Bildung auszeichneten, nach erhaltenem Urlaub in die Anstalt eintreten konnten, um sich auch theoretisch vollends zu Offizieren auszubilden, gar nichts mehr besteht, und den Unteroffizieren jede Gelegenheit zur Be nutzung der Anstatt entzogen ist? Der Herr Kriegsminister hat zwar bemerkt, daß zu jeder Zeit den Unteroffizieren gestattet sei, sich zum Examen zu melden, und daß dieselben, wenn sie ihre Fähigkeiten genugsam documentirten, auch die Anwart schaft auf eine Ofsizierstelle bekämen. Aber die Hauptsache ist, daß den Leuten Gelegenheit gegeben wird, sich die nöthige Bildung zu verschaffen. So viel ich mich erinnere, wurde bei einer der frühem Ständeversammlungen bemerkt, daß kein Ge brauch davon gemacht worden sei. Die Gelegenheit sollte aber doch stets gegeben sein. Machte Niemand Gebrauch davon, so wird es nichts geschadet haben; denn daß besondere Einrich tungen nothwendig sein sollten, wenn einige Unteroffiziere zu den Zöglingen der Anstalt hinzutreten, daß dann namentlich ein Lehrer mehr nöthig sein sollte, glaube ich an meinem Theile nicht. Diese Gelegenheit zur Ausbildung geeigneter Unteroffiziere kann gegeben werden auch ohne besondere Ein richtung. Staatsminister v. Nostitz-Wsllwitz: Ich würde mir erlauben, sine Erläuterung darüber zu geben, die der Herr Re ferent vielleicht vervollständigen wird. Der Abgeordnete Ober länder wird sich von der vorigen Srändeversammlung her noch snrmsm, daß mit ausdrücklicher Zustimmung der geehrten Kam-
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