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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 76. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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außerordentlichen Dudjet, mit dem Budjet zugleich, die verfügbaren Gelder in Einnahme und die darauf zu ver- willigenden Summen in Ausgabe zu stellen und demge mäß in dem Rechenschaftsberichte zu verrechnen." Präsident Braun: Ich erwarte, ob Jemand das Wort begehrt? Secretair Tzschuckc: Ich bescheide mich, daß cs höchst schwierig ist, gegen die Ansichten der Deputation zu Felde zu ziehen. Ich bescheide mich hier um so mehr, da es sich um eine äußerst verwickelte Arbeit handelt, der sich die Deputation mit anerkennungswerthem Eifer unterzogen hat. Sie hat näm lich Seite 832 ihres Berichts darauf angetragen, daß das Nor malvermögen auf 8,884,898 Thlr. 23 Ngr. 4 Pf. festgcstellt werde, nachdem davon 210,331 Thlr. —Ngr. 3Pf. zur Tilgung der Staatsschulden zu entnehmen sek, wie sie Seite 830 ausein- andergescht hat. Es ist hier vor allen Dingen zu bemerken, daß die Deputation unter Normalvermögen wahrscheinlich das als mobil bezeichnete Vermögen, wie es im Rechenschaftsberichte aufgeführt ist, verstanden hat. Wenn ich aber den Rechenschafts bericht, welcher auf die Finanzperiode 18M vorgelegt worden ist, mit dem vergleiche, was die Deputation als Resultat Seite 832 gegeben hat, so findet sich eine bedeutende Differenz, worüber doch ohne weiteres, wenn man den Rechenschaftsbericht selbst noch nicht geprüft hat, nicht zu beschließen sein möchte. Hierbei habe ich zweierlei zu bemerken, nämlich zuerst, ob es alleweile der richtige Zeitpunkt sein möchte, das Vermögen des Staats festzu setzen. Nach dem 16. §. der Verfaffungsurkunde besteht das Staatsgut als eine einzige und untheilbare Gesammtmasse aus dem, was die Krone an Territorien, Aemtern, Kammergütern, Domainen, den dazu gehörigen Fluren, Gebäuden und Jnven- tarien, Grundstücken, Forsten und Mühlen, Berg- und Hütten werken, Kuren, Regalien, Amtscapitalien, Einkünften, nutzbaren Rechten, öffentlichen Anstalten, Beständen, Außenständen und Vorrathen jeder Art besitzt und erwirbt. Weiter: Nach §. 18 der Verfaffungsurkunde soll das Staatsgut stets in seinen wesentlichen Bestandtheilen erhalten werden. Wenn ich nun annehme, daß nach dem Rechenschaftsberichte von 18ßZ ein Un terschied von 2 bis 3 Millionen entsteht, auch noch im Be richte angezogen ist, daß das mobileWermögen 15,312,711.Thlr. 28 Ngr. — im Jahre 1833 betragen hat, so ist es nicht zweifel haft, daß eine Verminderung des Staatsvermögens eingetreten ist. Es ist hier nur vom mobilen Vermögen die Rede, und es muß daher, wenn ich mich überzeugen soll, daß sich das Staats vermögen nicht vermindert hat, auch eine genaueBerechnung des übrigen Theils des Staatsvermögens stattfinden. Eine solche ist außerordentlich schwierig, und ich glaube kaum, daß sie für jetzt noch ohne weiteres vorgenommen werden kann; aber wenn man von einer Feststellung eines Vermögenstheiles reden will und eine solche aussprechen will, so müssen doch auch die übrigen Theile feststehen. Diese fehlen aber in dem vorliegenden Falle. Wenn wir auch zugeben, daß Alles, was die Deputation vorge- stagen hat, im Calcul richtig ist, daß sie Alles wahrscheinlich mit vieler Mühe zusammengetragen hat, so kann ich mir doch diese Differenz mit dem Rechenschaftsberichte nicht sofort erklären. Bis jetzt ist es immer so gehalten worden: daß nur da von einer festen Berechnung die Rede sein kann, wenn wirklich der Rechen schaftsbericht abgelegt und geprüft ist. Derselbe giebt nun die Summe des als mobil bezeichneten Staatsvermögens auf 11 Millionen Thaler an, und hier ist sie auf 8,840,412 Thlr. 27 Ngr. 9 Pf. angegeben. Ein anderes Bedenken ist die Normal zeit, nach welch er das Vermögen des Staats auszuwerfen ist, und es wird daher wohl vor allen Dingen darüber sich zu bestimmen fein. Es ist zwar in der Verfaffungsurkunde nicht ausgedrückt, wie die Größe, der Umfang und die Höhe des Staatsvermögens festge stellt werden soll, die sächsische Gesetzgebung hat aber in andern Beziehungen eine solche Bestimmung getroffen, so z. B. die Städteordnung. Dort ist die Feststellung des substantialen Vermögens nach der Zeit angenommen, wie es sich bei Einfüh rung der Städteordnung gestaltet hat. Eben so ist es mit dem Gesetze über die Aufbringung der Parochkallasten der Fall. Dort ist das Stammvermögen der Kirche danach zu berechnen, m wel chem Zustande es bei Erlassung des Gesetzes bestand. Darüber finde ich hier nichts. Weiter habe ich mir noch eine Bemerkung darüber zu erlauben, daß die Deputation hier eine Summe von 210,331 Lhalern — Ngr. 3 Pf. abgezogen hat, die zu Bezah lung der Staatsschulden verwendet werden soll; allerdings läßt sich wohl das Vermögen eines Privatmannes nur dann denken, wenn seine Schulden von seinen Activen abgezogen worden sind. Beim Staatshaushalte ist es ein ganz anderer Fall. Die Ver waltung des Staatsvermögens ist ganz verschieden von der Verwaltung der Staatsschulden; denn es läßt sich beim Staats haushalte nicht denken,daß.mit dem Substantialvermögen irgend Schulden abgezahlt werden können, vielmehr ist die Abtragung der Schulden aus dem Ertrage des Vermögens zu nehmen. Des wegen ist auch von der Staatsregierung immer ein Plan darüber vorgelegt und von den Ständen stets genehmigt worden. Ich kann also jetzt nicht für die Feststellung des Normalvermögens auf 8,849,412 Thaler stimmen, auch nicht dafür, daß man 210,331 Thaler diesem Substantialvermögen entnehme, wenn nicht durch weitere Aufklärungen meine Bedenken sich erledi gen. Ich habe mir diese Bemerkung erlaubt, damit vielleicht Seiten der Deputation über dieses höchst verwickelte Rechnungs werk eine Erklärung gegeben werde. Referent Abg. v. Thie lau: Es handelt sich bei der vor liegenden Frage durchaus nicht um das unbewegliche Staats gut, sondern um das sogenannte mobile Staatsvermögen, welches in den Staatscassen vorhanden ist. Dieses Vermögen ist in der Verfassungsurkunde in keiner Art gemeint, wenn da von die Rede ist, daß das Sraatsgut in seinen wesentlichen Bestandtheilen zu erhalten sei, denn das Vermögen, um wel ches es sich hier handelt/ besteht in baarem Gelds und vorhan denen Staatspapieren, worüber dieRegierung mit Zustimmung der Stände zu jeder Stunde das Recht hat zu verfügen, vor ausgesetzt, daß es wirklich der Credit des Staats gestattet. Die
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