Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 76. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Abg. v. d. Planitz: Es hat der Herr Secretair Tzschucke das Gutachten -er Deputation angegriffen und seinen Angriff auf dieVerfaffungsurkunde gestützt, indem er den Grundsatz auf- siellte, daß das mobile Staatsvermögen zum Staatsguts gehöre. Ich glaube allerdings auch, daß das mobile Staatsvermögen auch zum Staatsgute zu zählen sei. Denn der tz. 16 der Ber- fassungsurklmde scheint diese Bedeutung zuzulaffen. Indessen muß ich doch entgegnen, daß, wenn man auch dieses mobile Staats vermögen zählt, der §. 18 die Möglichkeit, den Vorschlag der Deputation anzunehmen, vollständig zuläßt. Denn es heißt in §. 18: „Das Staatsgut ist stets in seinen wesentlichen Bestand teilen zu erhalten, und kann daher, ohne Einwilligung der Stände, weder durch Veräußerungen vermindert, noch mit Schulden oder andern Lasten beschwert werden." Also nach die ser Vorschrift ist es, wenn die Staatsregierung und die Stände einverstanden sind, ganz deutlich ausgesprochen, daß eine Ver minderung des Staatsgutes zulässig ist. Ich glaube daher, wenn der Abgeordnete Tzschucke keine andern Gründe hat, die er gegen -»Vorschläge derDeputation anführen kann, daß dieselben nicht von der Art sind, daß die Kammer sich nicht könnte dadurch ab halten lassen, den von der Deputation ihr anempfohlenen Antrag anzunehmen. Ich gehe nicht in das Materielle des Antrags ein, da hierüber schon von den Mitgliedern der Deputation, welche vor mir sprachen, das Nöthige gesagt worden ist. - Staatsminister v.Z e schau: Ich erlaube mir auf das, was vorhin von dem Abgeordneten Tzschucke angeregt wurde und zum Thril schon in den Aeußerungen verschiedener Sprecher Wi derlegung gefunden hat, wieder zurückzukommen und einige Worte über die Ansicht zu äußern, welche dem DepuLations- dsrichteund der Vorlage der Regierung zum Grunde liegt. Schon im Rechenschaftsberichte über die Finanzperiode 18ßA hat die Regierung das verbleibende Staatsvermögen nach Abzug der darauf haftenden Bewilligungen oder der noch zu machenden S. 17V-es damaligen Rechenschaftsberichts auf 8,849,412 Tha- ler 22 Ngr. 10Z- Pf. angesetzt. Diese Summe ändert sich wegen des immittelst eingetretenen neuen Münzfußes und steigt auf 9,095,229 Thaler 28 Ngr. 7 Pf. Die Deputation hält es für rwthwendig und das Ministerium ist mit dieser Ansicht vollstän dig einverstanden, daß es nun wohl an der Zeit sein möchte, den zweiten Gegenstand, der hiermit im Zusammenhangs steht, einer Prüfung zu unterwerfen, nämlich die Frage, in wie weit sich das erfolgte Herabgehen des Staatsvermögens zu der immittelst er folgten Schuldentilgung verhält und dadurch rechtfertigen läßt. Die Deputation hat in ihrem Berichte dies näher auseinander gesetzt, und cs geht daraus so viel hervor, daß diejenigen Sum men, welche planmäßig zu tilgen sind, ohne das Staatsvermögen anzugreifen, aus den laufenden Erträgen wirklich getilgt worden sind, daß aber außerdem noch eine höhere Schuldentilgung ein- getreten ist. -Wenn man die vorher bezeichnete Summe als die jenige angenommen hat, welche als Stammvermögen zu halten sein möchte, so daß sie fernerhin nicht angegriffen werde, so hat dies hauptsächlich den Zweck, daß man künftighin auf sehr ein fache Weise wird nachweisen können, wie viel das Staatsvermö gen mehr, als diese Summe betrage und welches mithin die dis ponible Summe sei, die für anders Zwecke verwendet werden kann, ohne dabei das Staatsvermögen anzugreifen. Immer wird man aber nebenbei den Stand des Schuldenwesens mit zu beachten und zur Vergleichung zu ziehen haben. Denn ein Herabgehen des Staatsvermögens würde in den Fällen vielleicht zu rechtfertigen sein, wenn sich in demselben Verhältnisse die Schulden minderten. Das Staatsvermögen besteht aus zwei Categorien, erstens dem Immobiliarvermögen. Auf dieses ist nicht weiter einzugehen, besonders deshalb nicht, weil ohne Bei stimmung der Stände damit gar keine Veränderungen vorge nommen werden können. Und daß dem nachgegangen wird, da von zeugen die Nachweisungen, worin über die Domainenfonds bei jedem Landtage Aufklärung gegeben wird. Was aber zwei tens das mobile Staatsvermögen betrifft, so besteht estheilsin baarem Gclde, theils in Staatspapisren und nebenbei im Be triebsvermögen der verschiedenen Verwaltungsfonds. Von die sem Vermögensthsile spricht die Vorlage. Damit, daß hier diese Summe als eine solche bezeichnet worden ist, auf deren Erhal tung künftig Acht zu haben sein dürfte, ist nicht ausgeschlossen, daß die Regierung und die Stände darüber Verfügung treffen können. Das hat auch die Vrrfaffungsurkunde in dem citirten Paragraphen nur sagen wollen, wenn sie sagt, es solle das Staatsgut stets in seinen wesentlichen Bestandtheilen erhalten und ohne Zustimmung der Stände nicht vermindert werden. Ge wiß wird aber auch die Ansicht Beifall finden, daß man auf ein angemessenes mobiles Staatsvermögen zu halten habe. Die Bemerkung des geehrten Abgeordneten Tzschucke in Beziehung auf die 210,331 Thaler scheint wohl auf einem Mißverständnisse zu beruhen. Es konnte sich nämlich nur davon handeln, ob man diese mehrbezahlten 210,331 Thaler definitiv als Schuldabzah lung ansehen sollte, oder ob man dadurch, daß man eine gleiche Summe zur Verfügung der Regierung in dieser Maaße stellte, daß sie entweder ermächtigt sei, die Schulden um so viel zu ver mehren, oder 210,331 Thaler — und das Letztere ist die Absicht derDeputation—aus dem Staatsvermögen fließend zu machen, eine diesfallstge Ausgleichung bewirken sollte. Lediglich um diese Frage handelte es sich. Man hat geglaubt, es sei zweckmäßig, diesen Weg wegen der gedachten 210,331 Thaler einzuschlagen, wogegen von den abgezahlten 435,591 Thalern 28 Ngr. 4 Pf. abzufehen sein möchte, da die Zahlung schon bei deren bereits ge billigten früh ern Rechenschaftsberichten gutgeheißen worden ist. Die Rechnung wird daher, um den ganzen Stand der Sache zu übersehen, künftighin sehr einfach sein. Man wird den Bestand des Staatsvermögens nach Abzug der angewiesenen Summe darzulegen haben, man wird ferner eine Vergleichung des Schul denzustandes anstellen, und daraus wird sich ergeben, was als verfügbar anzusehen ist. Es ist auch eine solche Aufstellung jetzt gemacht worden. Abg. v. Zezschwitz: Ich bin mit der geehrten Deputa tion einverstanden, sowohl überhaupt hinsichtlich der Feststellung eines mobilen Normalvermögens des Staats, als auch hinsicht lich der zu diesem Zwecke vorgeschlagenen Summe. Wenn man
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder