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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 304. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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M 47«. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Dienstags, den 9. September 1834. Nachrichten vom Landtage. Dreihundert und vierte öffentliche Sitzung der zweiten Kammer, am 1. September 1834. (Besch1u ß.) Fortsetzung der Berathung des Entwurfes eines Gesetzes über die Volks schulen. Abg. Haußner: Ich muß dem Deputatkonsgutachten vollkommen Beifall zollen. Zn unserm Staate sind alle christli chen Confefsionen ausgenommen, und der Staatszwcck kann nicht durch Confefsionen entfremdet werden. Soll daher auch ein Kind, welches der protestantischen Confession angchört, in der katholischen Religion erzogen werden müssen, und so umge kehrt , so muß ich sagen, wäre das doch besser, als wenn es wie das Wild aufwachst. Es kann auch dieß für den Staat selbst in different sein, und dabei müssen wir stehen bleiben; wir können nicht einzelne Falle in den Bereich der Gesetzgebung ziehen. Daß der Staat dadurch nicht gefährdet werde', zeigt der Umstand, daß man alle christlichen Confefsionen in denselben ausgenommen hat, und indifferent ist es für ihn. deshalb, weil selbst Erwach sene sich nicht scheuen, wenn sie katholisch sind, in die protestan tische Kirche, und wenn sie protestantisch sind, in die katholische Kirche zu gehen. Es ist dieß keiner Frage unterworfen; die ka tholischen Aeltcrn schicken ihre Kinder in die evangelische Schule, und diese werden eben so selig werden, wie andere. Es gkebt ja nur eine christliche Religion. Ich erkenne wenigstens keinen Unterschied in der Religion selbst; nur in dem Ceremoniellen ist ein Unterschied und dieses kann auf die Moralität'nicht rückwir ken. -Was der Abg. Richter aus Zwickau hinsichtlich des Wortes Ortsschule bemerkt hat, so wäre dem Bedenken leicht abzuhelfen, wenn man statt: „die"setzen würde: „eine." Referent, Abg. v. Friesen: Mir scheint auch die Fas sung der Deputation ganz zweckmäßig; sind die Einwohner eines Ortes verschiedenen Confefsionen zugethan, so kann jede Confes sion eine Schule errichten; errichtet sie keine, so ist die Schule der einen Confession die Ortsschule, und darüber kann kein Zwei fel entstehen. Gesetzt aber, es trete der Fall ein, daß sich die Glaubensverwandten dreier Confessivnen an einem Orte befän den, und z. B. eine katholische und lutherische Schule da wäre, aber keine resyrmirte; nun dann würde man den Bekennen: der letzten Confession wohl überlassen können, ob sic ihre Kinder in die protestantische oder katholische Schule schicken wollten. Wäre nur eine Schule vorhanden, und die Bekenner einer andern Cvn- fession errichteten keine Schule, so treten wieder zwei Falle ein; entweder schicken sie ihre Kinder in die nächste Schule, oder ge ben ihnen Privatunterricht, was nach Z. 10. gleichfalls erlaubt ist, Wenn sie aber das alles nicht thun, nun dann, meine Her ren, dächte ich, wäre es auch keinem Zweifel unterworfen, daß! sie angehalten werden könnten; die Schule des Orts zu besuchen. Ich glaube, das Unglück ist nicht so groß, wenn das katholische Kind einen lutherischen Unterricht erhält, als wenn es gar keinen bekömmt. Nun soll §. 62. hier ausgenommen oder ein Zusatz gemacht werden, so gebe ich das zu; aber nothwendig kann lei es nicht halten. Wenn es geschehen soll, so wäre es am passend sten bei Istem Satze. Das Bedenken des Herrn Staatsministers, daß die Bekenner einer Confession vielleicht Kinder haben, wel che zu einer andern Confession gehören, würde dadurch beseitigt werden, wenn man sagte: „so sind die Kinder der andern Con fession rc. Was die Schullasten anlangt, so ist die Deputation allerdings etwas weiter gegangen, als der Gesetzentwurf; ich glaube aber wohl, daß sich das rechtfertigen lasse. Ich wüßte nicht, was sonst an der Fassung auszustellen sei, wenn auf Z. 62s Bezug genommen, und statt: Schullast, Schulgeld gesetzt würde. ' Staatsminister 8. Müller: Ich muß wiederholen, daß meines Wissens keine Gesetzgebung den Satz ausgesprochen hat, daß man Kinder zwingen könne, an dem Religionsunterricht m einer andern Confession, als der sie angeboren,' Lheil zu nehmet?, bloß darum, weil sich keine Gelegenheit zum Unterricht in ihrer Confession da, bietet. So weites sogarauszndehnen,wie eshicr nach der von der Deputation vvrgeschlagenen Fassung des Z. 4. gesche hen ist, daß auch die Kinder israelitischer Glaubensgenossen an dem Religionsunterricht einer christlichen Schule Thcil nehmen sollen,, scheint mir doch der Consequenz zuviel cinzuräumen. Was die Frage, ob die Entrichtung eines Schulgeldes ober sonstige. Bei- tragspflichtigkeit statt finden soll, anlangt, so würde diese von geringerer, wenig praktischer Bedeutung sein, indessen habe ich nach obigem meinen Zweifel hierüber nicht zurückhallen mögen. Abg. Eisenstuck erklärt sich mit der Bezugnahme aufZ. 62. einverstanden, jedoch nicht in Hinsicht auf Vie Differenz we gen des Schulgeldes, und Abg. Puttrich stimmt ihm bei. Dis Abgg. Runde und a. d. Wknkel erklären sich aber ge gen die Bezugnahme auf Z. 62., indem ein Präjudiz darin ent halten sei; wenn man sich aus einen §. beziehen wolle, der noch nicht berathen sei. Viceprasr'dent äußert aber, daß davon nicht die Rede fei, sondern nm von einem Vorbehalte, und man sich noch bei Z.62. über diese Parenthese erklären könne. Staatsmmister v. Müller schlagt den Zusatz vor: „da fern sie ihrer Verbindlichkeit (für dm Unterricht des Kindes zu sor gen) nicht in anderer Weise genügen, und die Abgg. Axt, Sachße und Haußner Mären sich dafür;
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