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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 306. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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die Willkühr ist, wenn Z. 12.i.nicht ausgenommen wich. W muß nämlich dann hie , Regierung in jedem emzelnen Falle er wägen, ob eine Störung für den Schulzweckvorhanden sei oder nicht und Schutz gegen Mißbrauch gewahrt die Verfassungsur kunde. Mit den übrigen Grundsätzen, wie sie unter tz. 12 d. c. und o. angenommen sind, -in ich einverstanden, und freue mich, daß die Deputation diese Grundsätze so gründlich erörtert hat; nur bei 6. bin ich der Ansicht der Negierung und meine, daß der ftaglichcBewris allemal der austrefendcn Gemeinde aufzuerle gen sek« Dagegen kann ich mich damit nichteinverstehen, was von dm Rechten und Verpflichtungen einer Gesellschaft bei Auflösung und Trennung der Schulgemeinde auf die Verbindlichkeiten der letztem angewendet werden will, , und trete hierin der gegentei ligen Meinung der Deputation bei. Dieser Antrag, daß aus tz. 10. die Worfe: „Oder eS muß rc." bis zum Schluß Wegfällen sollen, wird ausreichend un terstützt. Staatsminkster v. Müller: Was den 2. Thekl des 1. Satzes dieses tz. anlangt, so hat man die Erhaltung der vöthigen Ordnung vor Augen gehabt, denn wo mehrere Schul bezirke an einem Orte sich befinden, entsteht allerdings leicht Ungewißheit, wenn nicht ausdrücklich bestimmt wird, welche Kinder in die eine oder andere Schule gehören. Uelmgens.muß ich die allgemeine Bemerkung wiederholen, daß dieß ein Gesetz ist, welches dem Volke klar werden soll, und daher hat es nicht dabei bewenden können, Axiome ohne Entwickelung der Folgen aus jenen aufzustellrn. Referent Abg. v. FrieseN: Ach kann dem Abgeordneten v. Mayer, welcher vorschlägt, daß nur der erste Satz stehen bleiben soll, nicht widersprechen, und muß vielmehr zugeben, daß er recht hat ; allein mir scheint doch tz. 10. und 11. zur Er läuterung , und wie der Herr Staatsminister bemerkt hat, zum Verständnis! des Publikums zu dienen. Hatte ich die Fassung machen sollen, so würde ich vielleicht eine andere gewählt haben, em dritter wieder eine andere, und so hat denn die Deputation geglaubt, sich über die Fassung nicht verbreiten zu dürfen, son dern mehr den Sinn dieser HZ. im Auge zu halten. Daher glaube ich wohl, wäre es besser, den letzten Theil des tz. beizu behalten. Das Präsidium geht nun zu der Frage über: Ist die Kammer damit einverstanden, daß der 1. Satz des §. bis zu dm Worten: „Oder es muß rc." stehen bleibe? Sie wird einstimmig bejaht, und die weitere Frage: Sollen dir Worte: „Oder es.muß rc." wegfallen? mit Ausschluß von 13 Stim men bejahend entschieden, der letzte Satz aber: „in der Regel rc." in Folge der Bemerkung des Abg. Eisenstuck vor der Hand ausgesetzt. Indem man zu Z. 11. gelangt, äußert Staatsminister v. Müller: In Bezug, auf den Antrag des Abg. v. Mayer muß ich mir die Bemerkung erlauben, daß ich sehr mit dem Abgeordneten kn der Hoffnung übereinstimme, daß die Regierung und die Stände sich in fernerer Ausbildung unserer constitutionellen Verhältnisse immer mehr darüber ver ständigen werden, was in das Gesetz, und was in die Berord- nung gehört; indessen im Anfang/ des eonstitutionellen Lebens hat, wie ich früher bemerkte, die Regierung geglaubt, sie müsse hierunter eher zu viel , als zu wenig thün, damit es nicht das Bedenken erregen könnte, als ob man der ständischen Cognition etwas entziehen wolle. Es unterliegt dieser Gegenstand freilich sehr verschiedenen Ansichten, und wohl in keinem konstitutionel len Staate haben sich ganz bestimmte Grundsätze darüber her ausgestellt. Ich hoffe aber, daß wir künftig in dieser Hinsicht zu einer Einigung, die für den Geschäftsgang kn mehreren Be ziehungen wohlthatkg wirken würde, gelangen, und ich habe auch kein Bedenken, daß der H. wegfallt, da dasselbe eben so gut durch eine Verordnung bestimmt werden kann. Abg, Eisenstuck: Ach Lin der Meinung, daß dieser H. nicht Wegfalls, und der erste Grund ist der, daß, wenn vielleicht auch theoretisch der Zweifel zulässig sei, ob er nvthwendig werde, ich doch glaube, daß das Gesetz eine praktische Tendenz habe, und es also nicht schade, wenn etwas nicht Wesentliches, nicht Nothwendigcs dastcht. Es scheint mir aber auch 2. nothwen- dig; denn wenn im H. 10. steht, daß jede Schule einen Schul bezirk haben müsse, so ist es auch nicht unzweckmäßig, wenn im tz. 11. gesagt wird, wie die Bildung der Schulbezirke er folgen soll. Ich muß es 3. bedenklich finden, wenn die Stände kN Bezug auf etwas, was ihrer Zustimmung vorgelegt wird, aussprechen wollten, es bedürfe dieser Zustimmung nicht, son dern es sei der Willkühr der Rcgierungsgcwalt überlassen. Ich kann diese Ansicht nicht therlen, und irgend cin Nachthckl, der. hervorgehen könnte, ist nicht erwähnt worden; aber verstandst-, cher ist das Gesetz, wenn der H. stehen bleibt, und ich würde also nicht dafür stimmen können, daß er aus dem Gesetze weg gelassen wird. Abg. Sachße: Ich halte diesen tz. auch für nothig, da cs eine Mangelhaftigkeit des' Gesetzes herbeiführen würde. Es ist doch gut, zu wissen, wie in einer größer» Gemeinde die Schul bezirke eingetheilt werden sollen, und eben so nothwendig ist die zweite Bestimmung, indem, wenn diese nicht stehen bleibt, nur Streitigkeiten und Processe erregt werden. Der letzte Satz ist ganz nothmendig; denn man sieht daraus sogleich, welche Behörde diese Bedingungen festzusetzen hat. Ich sehe nicht ab, was man gegen den tz. einwendet, und warum man, wenn er weggelassen wird, alles errathen soll. Das Schulgesetz ist für das Volk, es muß deutlich und klar sein, und dazu gehört auch tz-11. Es wurde zwar gesagt, das Wort: „kann" ge zieme sich nicht in ein Gesetz; aber ich halte es sehr zweckmäßig, und die Worte: „in Erwägung dessen, in Betracht, in Be rücksichtigung rc." ist der Styl für eine Verordnung und nicht für ein Gesetz. Abg, R o ux: Dem muß ich ganz beistimmen, was die bei den Redner erwähnt haben, und ich kann meinem Nachbär (Abg. v. Mayer) nicht beistimmen. Es ist' in diesem Z, eine Interpre tation des nunmehr im tz. 10. so dürftig gegebenen Princips. Das Gesetz ist. für das Volk, Deutlichkeit ist die hauptsächlichste
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