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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 340. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Grund zur Erlangung deSHeimathsrechtes betrachtet, so ist auch die nothwendige Folge davon, daß die Gewinnung des Bürger rechts von der Zustimmung der Gemeinde abhängig gemacht werden muß. Nun kann ich zwar der Meinung der Deputa tion nicht beitreten; ich halte es auch für gut, die Ansässigkeit nicht mehr bestehen zu lassen, ich frage aber, warum man nicht mehr auf den Grundsatz zurückkommen und die Gemeinde als das betrachten will, was sie eigentlich ist? Jede Gemeinde ist ein Verein von Personen in dem Staate, welche sich zu gemein schaftlichen Lebenszwecken Miteinander verbunden haben. War um soll diesen nicht zustehen, sich darüber zu erklären, ob sie jemanden als Gemeindeglied aufnehmen wollen oder nicht? Ich kenne bis jetzt noch keine Bestimmung, wenigstens in der Ver fassungsurkunde ist kein« enthalten, welche vorschriebe, daß jede Gemeind« das Bürgerrecht ertheilen müsse. Es kommt also hier nur daraus an, sich für einen Grundsatz zu entscheiden. Will man die Zustimmung der Gemeinde als erforderlich anschen, so kann Man bei dem Gesetzentwürfe stehen bleiben; will man aber dieses nicht, so bleibt die Ansässigmachung allerdings bedenklich, wenn man sie als einen Grund zur Erlangung des Hcimaths- rechtes betrachtet. Dies« Rücksichten sind es, welche ich bei die sem tz. vor Augen habe, und woraus der Wunsch hervorgegan gen ist, daß die Kammer sich entweder für das Amendement entscheiden möge, welches ich stellen «erde, oder daß es beim Gesetzentwurf bleibe. Ich würde mir vorzuschlagen erlauben, daß nach den Worten: „Armenversorgungsbezirks zu" gesetzt werde: „einer gleichen Zustimmung unterliegt die Ansässigma- chung und die Gewinnung des Bürgerrechts." Der Schluß des h. würde dagegen wegfallen. Es beruht dieser Vorschlag auf dem einfachen Princip r Es steht jeder Gemeinde, als einem Privatvercine frei, ein Mitglied aufzunehmen, welches sie will. Dann fällt auch aller Einwand wegen der Armenversorgung weg. Man kann eine Gemeinde nicht zwingen, einen Armen unter sich aufzunehmen, wenn sie es aber thut, so ist es auch dem Principe gemäß, daß sie für ihn sorgt; aber das laßt sich nicht verkennen, daß es eine Härte ist, wenn einer nach 20 bis 30 Jahren in die Heimath verwiesen werden soll, nachdem er an einem Orte so lange ansässig gewrsen und ich begreife auch nicht, wohin das führen sollte. Ich nehme nicht besondere Rücksicht auf das Land, eS ist mir ganz recht, wenn der Grundsatz auf Stadt und Land gleichmäßig angewendet wird; es mag auch ein ge wisser Zwang dann liegen, daß nicht jeder sich an einem Orte ansässig machen kann, wo er will; aber das schließt nicht aus, daß er überall hingehcn und sein Gewerbe treiben kann; vielleicht wird es in Zukunft nicht mehr so strenge mit den Gewerben ge halten. Der freie Wegzug und die freie Wohnsitznahme wird also nach meinem Amendement nicht beschränkt, sondern nur die Ansässigmachung. Dieser Vorschlag wird nun zur Unterstützung gebracht, und L3 Mitglieder erheben sich dafür. Referent, Abg. Roux macht bemerklich, daß die Unter stützung nicht hinreichend sek, indem das Amendement erst im Lauf der Discussion angebracht worden und also die Hälfte der Kammermitglieder zur Unterstützung nothwendig sei. Abg. v. Thiel au, welcher unterdessen zu sprechen ver langt hatte, wünscht zu wissen, ob man das Amendement für ausreichend unterstützt betrachte, oder nicht, und Der Präsident stellt in Berücksichtigung, daß der Abg. v. Mayer nicht früher zum Sprechen kommen konnte, die Frage an die Kammer, ob sie das Amendement für hinlänglich unter stützt halten wolle? Was diese auch sofort bejaht. Abg. v. Lhielau: Ich ergreife zurWiderlegung das Wort, und diese beschrankt sich nur allein auf das Amendement. Mit dem Princip, welches darin ausgesprochen ist, würde ich mich niemals vereinigen, würde dem Amendement unbedingt nie meine Zustimmung geben, und gerade deshalb, weil der Aufent haltsort als eine Erwerbungsart des Heimathsrechtes nicht be trachtet werden, und weil man sich ja hüten soll, in dem Gesetz entwürfe den Communen ein zu großes Recht eimuräumcn. Ent weder man muß den Communen das Recht zugestehen, den Auf enthaltsort zu verweigern, oder man muß ihnen auch dieses Recht in Bezug auf die Ansässigmachung nicht zugestehen. Sollen die Communen das Recht haben, zu bestimmen, ob sich einer an sässig machen dürfe, so müssen sie auch das Recht haben, darüber zu bestimmen, ob er sich aufhalten dürfe. Der Aufenthalt ist eben so gut ein Recht, als die Ansässigmachung, so lange nicht die Armenversorgung eintritt. Ich erkenne beides als ein Recht an, nur daß der Aufenthalt keine Garantie giebt. Ich habe mir erlaubt, bei dem Berichte der 4. Deputation über das Vagabon- diren und Bettlerwesen meine Ansicht zu entwickeln, und ich glaube, es sei nichts gefährlicher, als den Communen das Recht zuzuge stehen, zu bestimmen, ob sie den Aufenthalt gewähren wollen oder nicht? Denn, meine Herren, nichts ist drückender und herrschsüch tiger als die Communen. Das ist eine Erfahrung, die sich seit Jahrhunderten bewährt hat. Was wollen wir denn ? Wir wollen Freizügigkeit, wir wollen, daß die Leute dahin gehen können, wo sie Verdienst und Arbeit finden, aber wir wollen nicht eine grö ßere Hemmniß hcreinbringen und von den Communen abhängig machen, ob man Grundstücke, welche man baar bezahlen will, kaufen dürfe oder nicht. An welche Bedingungen wollen Sie diese Zustimmung knüpfen? An die Untersuchung des Vermö gens ? An die Untersuchung, ob die Verhältnisse des Mannes so sind, daß er nicht in diesem oder jenem Jahre die Unterstützung der Gemeinde ansprechen könnte? Wie weit wollen Sie hier ge hen ? Nehmen Sie 500, 1000, oder 5000 Lhlr. an, einen An halt finden Sie hier nickt. Wenn Sie darüber ein kompetenter Richter sein sollen, ob jemand sich kn der Commun ansässig ma chen könne oder nicht, so werden Sie sich in eine sehr peinliche Lage setzen; dann wird auch dieser oder jener gezwungen sein, sein Grundstück zu behalten, weil der Käufer der Gemeinde viel leicht nicht angemessen ist. Das sind die Folgen solcher E'^ schränkungm und das ist der Grund, warum ich mich früh-
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