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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Vorschläge zu §. 235 eine ihrer dort ausgesprochenen Ansicht ge mäße Abänderung dieses Paragraphen. Da man diesseits jedoch dieser Ansicht nicht beitreten konnte, so kann man sich auch ihrem zu dem gegenwärtigen Paragraphen gemachten Amendement nicht anschließen. Dagegen muß die unterzeichnete Deputation darauf auf merksam machen, daß derParagraph, wie er im Entwürfe gefaßt ist, dem Zweifel Raum giebt, ob die Verjährung nur einmal auf anderweite sechs Monate, vom Tage der Unterbrechung an, oder von Ablauf dieser verlängerten Frist zu wiederholten Malen mit gleicher Rechtswirkung stattfinden könne. Um diesen Zweifel zu beseitigen, schlägt man vor, am Schlüsse des Paragraphen die Worte hinzuzufügen: „Sie kann so oft wiederholt werden, alsxes der Kläger für gut findet." Die Herren Regierungscommissarien haben diesen Zusatz ausdrücklich gebilligt. Der Nachbericht bemerkt: Ist von der zweiten Kammer, abweichend von dem Ent würfe, in folgender zugleich §. 240 mit enthaltenen Fassung an genommen worden: „DieUnterbrechung der Verjährung bewirkt das Fort bestehen des Klagrechts 1) in den Fällen des §. 235 unter 1 anderweit auf Ein Jahr, 2) in den Fällen unter 2 auf anderweite Sechs Mo nate, vom Tage der Unterbrechung, und bei erho bener Klage von Zeit der letzten in dem Proteste vorgcfallenen Handlung des Gerichts oder der Parteien an gerechnet. — Sie kann so oft wieder holt werden, als es der Kläger für gut findet." Diese Fassung war eine natürliche Folge von demBeschlusse der Kammer bei §. 235. Da jedoch die diesseitige Deputation bei §. 235 die Annahme der Fassung des Entwurfs angerathen hat, so mußte sie auch hier das Gleiche thun und zugleich bei dem Vorschläge stehen bleiben, den (auch von der zweiten Kammer angenommenen) Zusatz: „sie kann so oft wiederholt werden, als es der Kläger für gut findet", am Schluffe des Paragraphen hinzuzufügen. Präsident v. Carlowitz: Ich würde zuvörderst fragen: ob man am Schluffe noch den Zusatz hinzufüqen wolle, „sie kann so oft wiederholt werden, als es der Kläger für gut fin det"? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Zweitens frage ich: ob die Kammer §. 239 in der so modificirten Weise und unter Ableh nung des Beschlusses der zweiten Kammer annehmen wolle? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: tz. 240. Wenn auf den Grund einer bestehenden Wechselverbind- lichkeit eine Wechselklage auf Einlösung vderjRembours bei Ge richt anhängig geworden, so tritt die Proceßverjährung (xrae- sorixüo litis xelläoutis) mit Ablauf des Jahres von der letzten, in dem Processe vorgcfallenen Handlung des Gerichts oder der Parteien ein. JmHauptbcrichteist hierzu nichts bemerkt. Im Nachberichte ist aber dazu gesagt: Die zweite Kammer hat über diesen Paragraphen keinen besonder» Beschluß gefaßt, indem sie, wie bemerkt, ihn in der bei §. 239 mitgctheilten Fassung für begriffen geachtet hat. Die diesseitige Deputation findet keinen Grund, vom Entwürfe ab zugehen. Präsident v. Carlowitz: Die Deputation empfiehlt uns die Annahme des Paragraphen, wie er im Gesetzentwürfe ent halten ist. Ich frage: ob die Kammer §. 240 annehme? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: §- 241. Die Unterbrechung der Verjährung, sie geschehe nun wider den Aussteller, oder denAcceptantrn, oder wider einen Indossan ten, bewirkt das Fortbestehen des Klagrechts nur in Beziehung auf die Person dessen, dem die Citation geschehen, oder geschehen sollen, oder bei dem die Protesterhebung vorgenommcn worden, nicht in Beziehung auf andere Personen, die zum Rembours, oder Einlösung wcchselrechtlich verpflichtet sind.Sie kommt aber nicht blos dem zu starten, welcher sie herbeiführt, sondern auch Andern, welche den Wechsel nachher durch Rembours in ihre Hände bekommen. Hierzu ist von der Deputation nichts bemerkt worden. Präsident ».Carlowitz: Genehmigt die Kammer §.241? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: §- 242. Dem Inhaber des Wechsels steht das Klagrecht wider den Indossanten unbedingt bis zum letzten Tage der ursprünglichen Verjährungszeit zu, wenn er die Unterbrechung der Verjährung wider dessen Vormänner auf die in §. 238 bemerkte Weise darthut. Der Hauptbericht sagt: Zu §. 242 verbunden mit §. 234 und 237. Gegen ß. 237 ist hauptsächlich zu erinnern, daß man nicht bestimmt ersieht, wenn angenommen werden soll, daß die Re greßklage, obgleich noch nicht verjährt, doch so spät erhoben sei, daß es dem Beklagten unmöglich sein würde, innerhalb der Ver jährungsfrist den Regreß auf seine Vormänner und den Ausstel ler zu nehmen, oder wider diese die Verjährung zu unterbrechen. Bei §.234 würde derVorbehalt zu wünschen sein, daß dem Inhaber eines verjährten Wechsels jedenfalls der civilrechtliche (nicht wechselmäßige) Anspruch an denjenigen oder diejenigen verbleibe, welche sich dadurch, daß der Wechsel nun nicht einge- fordrrt werden kann, mit seinem, des Inhabers Schaden berei chern würden. Auch dürfte die Bemerkung nicht überflüssig sein,
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