Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
man unmöglich damit anfangen kann/ sie auf eine Trennung natürlich zusammenhängender Begriffe und auf Verwerfung eines in practischer, wie in theoretischer Hinsicht vollkommen gerechtfertigten Elementes gründen zu wollen. Besonders ist es auch zu bedauern, daß der verehrte Chef des Justizmini steriums sich, nachdem er einmal so vielnachgegeben hat, nicht entschließen kann, noch das nachzugeben, was nun wirklich nicht mehr ein so großes Ding für ihn sein kann, auf welches aber diejenigen, die ein theoretisch und praktisch begründetes neues System ganz und ungetheilt wollen, den unbedingtesten Werth legen müssen. Denn nähme er sich der Reform an, und gäbe er sie, wie sie gewünscht wird und allein gewünscht wer den kann, ganz, so würde auch zugleich Niemand befähigter sein, als er, dem neuen Institut die vortrefflichste Organisation zu geben. Die Deputation aber als Anhängerin des münd lichen öffentlichen Verfahrens sagt, wie bei Gelegenheit der großen Parlamentsreform von England die Anhänger der Reformbill des Lords John Russell sagten: „wir wollen die Bill, die ganze Bill, und nichts als die Bill;" so sagt also die Deputation: „wir wollen die vereinigte Oeffentlichkeit und Mündlichkeit, wir wollen sie ganz, und wir wollen nichts weiter als sie." Dieses Letzte bringt mich auf einen zweiten Punkt, auf die Geschwvrnengerichte, für deren Einführung die Deputation unter den obwaltenden Umständen sich nicht hat aussprechen können, und deren Aufnahme in das Deputationsgutachten von einem Mitglieds der Kammer beantragt worden ist. Wohl muß man anerkennen, daß die dem Geschwvrnengerichte zum Grunde liegende Idee eine sehr schöne ist. Aber, meine Herren, man kann nicht Alles haben, was schön ist und weil es schön ist. Betrachten Sie den historischen Ursprung der Jury, so finden Sie, daß dieselbe in England, als ein auf altgermani schen Begriffen von Freiheit und Genossengleichheit beruhendes Institut, bereits zu den Zeiten der angelsächsischen Könige sich ausbildete. Der große und unsterbliche König Alfred führte sie ein, ein Mann, dessen Geistesgröße wie ein Stern aus dunklen Jahrhunderten herüberleuchtet, und dessen Sinn für Freiheit und Recht, mitten in einer barbarischen und kriegsbe drängten Zeit aus seiner Heldenseele sich entfaltend, nicht besser bezeichnet werden kann, als durch den Wunsch, den er in seinem letzten Willen aussprach: „Es möge jeder Engländer so frei sein, wie seine eignen Gedanken." England hat dieses Vermächtniß seines großen Königs angetreten. Es hat sich der Freiheits gedanke, welchen er in jenem Wunsche niedergelegt, mitten durch die Feudalzeit und die Zeiten der Tyrannengewalt hindurch als innerstes Heiligthum des Volks erhalten, und das einmal ange zündete Feuer, schien es auch im Drange der Zeiten erloschen, glimmte fort und entzündete sich von neuem. Aber England, meine Herren, hat Jahrhunderte gebraucht, um seine auf jene Idee begründeten Institute auszubilden, und die englische Na tion ist dadurch, daß ein seit tausend Jahren in ihr lebender Ge danke als Wurzel des Volkslebens seine Schossen getrieben hat, zu einer ganz eigentümlichen Erscheinung in der Geschichte ge ¬ ll. 49. worden. Die englischen Institute können daher auch nicht ohne weiteres apf andere Nationen übergetragen werden, wo sich daS Volksleben lange Jahrhunderte hindurch ganz anders gestaltete, als in England,, und wo die in diesem stets erhaltene Freiheits idee sich erst neuerdings in freiem Einrichtungen ihre Bahn ge brochen hat. 'Besonders aber müssen Sie bemerken, daß in den englischen Instituten gerade ein Weggeben der ausübenden Staatsgewalt in die Hände der Bürger vorherrscht: so bei den Friedensrichtern, so bei den Geschwornengerichten, und daß mit hin da, wo die ausübende Staatsgewalt sich verfassungsmäßig blos in den Händen der Regierung befindet, und nur einer ge wissen Beschränkung und Controls unterliegt, jene englischen Institute, so schön sie an sich sind, doch nicht passen, wenigstens so lange nicht passen, als das Stadium dauert, wo die Einwir kung des Volkes und seiner Vertreter auf die ausübende Staats gewalt blos in einer Beschränkung und Controls bestehl. Wir befinden uns jetzt iü Sachsen in diesem Stadium, und befinden uns noch nicht lange darin. Vielleicht ist aber das Festhalten an demselben das Beste, was ein kleiner Staat, wie Sachsen, unter den ihm gegebenen Verhältnissen thun kann. Ich muß hierbei eine Aeußerung berühren, die ein von mir sehr hochge achteter Abgeordneter in gestriger Sitzung gethan hat und die mich schmerzte. Er sagte, wenn man aus unserer Constitution nicht die Folgerungen zöge und alles das aus ihr ableitete, was man von einer Seite will, so wäre sie nur ein Papier, welches demLande Geld kostete. Ich habe geglaubt, daß unsere Constitu tion gerade so, wie sie ist, bereits segensreich gewirkt hat und daß sie noch ferner segensreich wirken wird; Und was hier unsere zweite Kammer anlangt, ist sie gleich an Macht, der Regierung gegenüber, einem Unterhause von England, oder derDeputirtenkammer von Frankreich nicht zu vergleichen, so kann sie doch, wenn sie kn ihrem Kreise für des Volkes Wohl wirkt, sich jenen an die Seite stellen; denn nicht nach dem Kreise, in welchem man wirkt, sondern nach der Art und Weise, wie man wirkt, ist das Verdienst zu messen. Die sächsische zweite Kammer hat, so wie sie besteht, weniger durch eine ihr inwohnende äußere Macht zu wirken, obgleich sie Macht genug hat, um das Land vor Mißbrauch zu schützen, 'wenn solcher verkäme, einer wohlwollenden Regierung aber, für welche wir unsere gegenwärtige erkennen müssen, das wahre Bedürfniß des Volkes vorzuführen und an die Hand zu geben. Nicht in einer äußern Macht also müssen wir vorzugs weise unfern Sieg suchen; nein in der Macht der Wahrheit müs sen wir ihn finden', der Wahrheit, welche sich aus unfern freien und öffentlichen Verhandlungen herausbildet; durch sie sollen wir siegen, müssen wir siegen, werden wir siegen. Ich erinnere an das gediegene Wort, welches unser verehrter Präsident bei Anfang unserer Sitzungen über die Wahrheit, an welcher wir hängen sollen, gesagt hat. Was die Constitution selbst anlangt, so muß ich zugeben, sie ist ein Papier; aber sie ist ein gutes und gültiges Papier, und das Geld werth, welches man darauf ver wendet. So viel über dieAeußerung des geehrten Abgeordneten^ Was aber die Geschwvrnengerichte betrifft, so ist meine Ansicht! rechtfertigen Zeit und Umstände dereinst den weitern Fortschritt 2
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder