Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 70. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
die ständische Schrift von 1834 und den darauf erfolgten Land tagsabschied berufen zu können. Da steht klar, daß die einzel nen Abgetrenntcn als besondere Grundstücke entschädigt werden sollen. Es ist nicht so, wie der Referent annimmt, daß nämlich der Avulsenbesitzer doppelt besteuert würde. Es geht ihm, wie dem Rittergutsbesitzer. Von diesem hat er das Grundstück ab getreten erhalten, und wenn er durch die neue Steuer mehr bela stet wird, so bekömmt er für das, was er mehr gibt, Entschädi gung. Was wollte sonst der Ausspruch der Regierung bedeuten, daß er bei der Entschädigung als Besitzer eines besonder» Grund stücks behandelt werden solle? Wenn er 1 Thlr. an das Haupt gut bezahlt hat, so bekommt er, wenn er künftig 2 Lhlr. zu ent richten hat, von dem Mehrbetrag den 2l)fachen Ersatz, also 20 Thlr. Entschädigung, wie der Hauptgutsbesitzer für 100 Lhlr., die er vielleicht mehr gibt, 20 Mal 100, d. h. 2000 bekommt. Beide sind in gleichen Verhältnissen. Der Hauptgutsbesitzer wäre aber sehr im Nachtheil, büßte er von den 20 Parcellen 400 Lhlr. Capital ein; denn 20 Lhlr. neue Abgabe werden-mit 400 Lhlr. Capital vergütet. Der Besitzer des steuerfreien Haupt guts muß solches auch mir bekommen; es ist dieses aber nicht möglich, weil er in der Angabe seiner Leistung jenes Verhältniß nicht zu erwähnen hatte. Mir scheint es Rechtens, daß die Bei träge entweder sortgegcben werden, oder dem Gutsbesitzer 20 Lhlr. am Donativ abgerechnet werden. Ich glaube aber nicht, daß die Regierung sie wird in Abrechnung bringen lassen, wenn der Nachsatz von §. 7 unverändert bleibt. Referent Bürgermeister Schill: Ich will nicht in Abrede sein, daß die Bemerkungen des letzten Sprechers viel für sich ha-' den, sie scheinen abex nicht in dieses Gesetz zu gehören, sondern in das, wo es sich um die Entschädigung der Ncalbefreiten han delt. Der Umstand, daß in dem Landtagsabschied von 1834 die Modalität der Entschädigung bemerkt worden ist, kann nicht dafür sprechen. Dann wird auch durch den Zusatz des Herrn v. Pvlenz „so kommen sie als Staatsabgabe in Wegfall" Nichts erzielet. Denn dem Staat gegenüber ist der Canon eigentlich nicht als Abgabe zu betrachten, sondern als Beitrag zur Staats abgabe, die in das. Hauplgut gegeben worden ist. Also wird durch den Zusatz Nichts erlangt. Die Abgabe wird wegfallen, sowie es ein Beitrag zur Staatsabgabe war, sei sie mittelbar oder unmittelbar an den Staat gegeben worden. Durch den Zusatz wird das nicht erlangt, was der Antragsteller wünscht. Mir scheint die Bestimmung der §. 7 so unzweifelhaft, daß ich nicht wüßte, wie man sie irgend anders verstehen könnte. Jede Abgabe, die mittelbar oder unmittelbar nur gedient hat, die Staatsabgabe zu erleichtern, oder als solche angesehen wird, muß in Folge der neuen Grundsteuer in Wegfall kommen. Jede Abgabe, wenn sie auch unter dem Namen einer Staatsabgabe gegeben worden ist, die aber ihrer Natur nach eine Privatabgabe war, eine Abgabe, die auf einem Privatrechtstitel beruht, z. B. Erbzins, kommt nicht in Wegfall. Ich weiß nicht, wie man das deutlicher geben soll, ich bezweifle, ob der Zfisatz des Herrn v. Polenz eine größere Deutlichkeit gewährt. v. Polenz: Sowie man'ausspricht, was man mit dem Nachsatz meint, so ist kein Zweifel, daß die §. deutlich wird. Ich habe aber schon gesagt, daß eine so offenbare Ungerechtigkeit, wo einer 2 Mal entschädigt wird, und ein Anderer 2 Mal die Last trägt, damit nicht gemeint fein könnte. Das einzige aus der Deputation von 1834 hier noch gegenwärtige Mitglied, der Herr v. Crusiüs, wird sich zu erinnern wissen, daß, wie die Einschal tung wegen derAvulsen gemacht wurde, man damit das zu treffen glaubte, daß die abgetretenen Parcellen nicht doppelten Vortheil haben, und diejenigen, welche früher die Abtrennung hatten statt finden lassen, und deshalb ein geringeres Kaufgeld genommen hatten, die Abgabenbeiträge nicht,einbüßen sollten. Der Staat hat gewußt, daß es im ganzen Lande so ist, daß, wenn ein Steuer freier abtrennt, gewöhnlich eine kleine Abgabe stipulirt wird. Klüger hat derjenige allerdings gehandelt, der sie unter dem Titel Erbzins auftrlegte. Ware man nicht gemeint, dieses zu berück sichtigen, so ist die §. allerdings gerechtfertigt. Referent Bürgermeister Schill: Ich kann das Bedenken nicht beseitigen, sondern habe nur gesagt, durch diesen Zusatz werde es nicht beseitigt.' König!. Commissar Sch wieder: Ich werde mir erlauben, zu dem, was der Herr Referent bereits angeführt hat, noch einiges Wenige hinzuzusctzen. Der geehrte Herr v. Polenz möchte sich in Rücksicht der Privatleistungen bei der Fassung des Gesetzes wohl beruhigen können. ° Es ist hinsichtlich der Modalität der Besteuerung und der Entschädigung völlig so, wie es der Land tagsabschied von 1834 verschreibt, verfahren worden. Derglei chen abgebaute Häuser und Grundstücke der Rittergüter sind als abgesonderte Grundstücke behandelt worden. Haben dergleichen Grundstücke Leistungen zu entrichten, welche der Staatscasse zu geflossen sind, so werden sie bei Auswerfung der Entschädigungs summe in Gegenrechnung gestellt. Sind sie aber nicht in die Staatscasse geflossen, so hat auch der Staat keinen Anspruch dar auf, und sie können folglich als Privatleistungen bei der Entschä digung nicht in Gegenrcchmmg gestellt werden. Den Berech tigten aber, welchen die Leistung oder der Erbzins, oder welchen sonstigen Namen sie haben mag, rechtlich zusteht, wird sie auch nicht abgcsprochen oder entzogen werden können. Referent Bürgermeister Schill: Ich glaube, der Herr Re- gierungscommissar wird durch seine Beantwortung der Frage dem Herrn v. Polenz die meiste Beruhigung verschaffen. Es handelt sich darum, ob bei den von Ritterguts Grund und Boden ab gebauten Häusern den Grundstücksbesitzern bei der Entschädigung diejenige Abgabe, welche sie als Beitrag zu den Ritterpferdsgel- dern geben müssen, zugerechnet, und den Rittergutsbesitzern diese Summe abgerechnet wird. Ein Rittergut gibt z. B. 25 Thlr. Davon sind successive 5Lhlr. auf die einzelnen abgetrennten Par cellen repattirt. Herrv. Polenz sagt nun, es würden die 25Tha- ler zugerechnet und die 5 Thlr. gingen verloren, während die ab gebauten Parcellen die volle Entschädigung erhielten. Nun fragt es sich, werden die 5 Lhlr., welche auf die abgebauten repar-- tirt sind, diesen zur Last geschrieben und vom Hauptgelde abgc- nommen? Dann würde eine Ungerechtigkeit nicht da sein, dann wäre volle Billigkeit da.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder