Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
fehler, z. B. unrichtiger Ansatz der Culturart (Feld statt Wiese), irrige Berechnung des Reinertrags, doppelte Anschreibung und Verwechselung des Grundstücks, Auslassung desselben und der gleichen mehr befindet." Wollen Sie dies annehmen? — E i n- stimmigJa. Referent Bürgermeister Schill: Nun kommen wir zu 3, wo die zweite Kammer am Schluffe der Unterabtheilung » beige fügt hat: „Beruht der Zrrthum in der Vermessung, so ist derselbe jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn die Differenz drei Pro cent übersteigt." Das ist noch allgemeines Deputationsgut achten. Präsident v. G ersd orf: Die Deputation räth uns an, daß wir hierin der zweiten Kammer beitreten sollen und den Satz auf nehmen: „Beruht der Zrrthum in der Vermessung, so ist derselbe jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn die Differenz drei Pro cent übersteigt", und ich frage: ob Sie hierin der Deputation bei stimmen? — Es wird gegen 1 Stimme (D. Großmann) an genommen. Referent Bürgermeister Schill: Nun würde das'Mino- ritätsgutachten zur Abstimmung kommen, welches noch den Zu satz wünscht: „Beläuft sich diese Differenz mindesten,s auf zwei Acker, so ist sie auch dann zu berücksichtigen, wenn sie weniger als drei Procent beträgt." Präsident v. Gersdorf: Ich würde nun fragen: ob man dem Minoritätsgutachten beitreten ivolle, welches dahin geht, daß der Fassung noch folgende Worte hinzugefügt werden sollen: „Beläuft sich diese Differenz mindestens auf zwei Acker, so ist sie auch dann zu berücksichtigen, wenn sie weniger als drei Procent beträgt." Und ich frage: ob Sie der Minorität bei stimmen? — Es wird mit 20 gegen 14 Stimmen die Auf nahme dieser Worte besch lossen. Referent Bürgermeister Schill: Im Bericht heißt es weiter: Zu b. Nach dem Worte: „Grundstückszusammenlegung" ist von der zweiten Kammer die Einschaltung folgenden Satzes: „eine neue durch die Steuerbehörde einzuleitende Fest stellung der Steuereinheiten der in die Zusammenlegung gezogenen Grundstücke und" beschlossen worden, um darauf hinzuweisen, daß in so einem Falle allemal eine neue Abschätzung der Katastrativn vorauszugehen hat. Kann es auch nicht für durchaus nothwendig erachtet wer den, dies im Gesetz besonders auszusprechen, da eine neue Ab schätzung in den fraglichen Fällen auch ohnedem geschehen würde, so erscheint der Beitritt doch unbedenklich und wird empfohlen. . Es drängt sich bei diesem Punkt noch eine zweite Bemer kung— die auch schon in der zweiten Kammer eine umfassende Discussion hervorgerufen hat — auf. Durch diese Bestimmung wird nämlich §. 40 des Gesetzes über Zusammenlegung der Grundstücke, vom 14. Juni 1834, aufgehoben; die Regierung hat zwar bereits einen Gesetzentwurf, welcher hierauf Bezug hat, vorgelegt, allein zur Zeit läßt sich noch nicht abfehen, welches Schicksal demselben bevorsteht, und dann wird doch die Bestim mung, wie sie die angezogene § 40 des Gesetzes von 1834 ent- ' 1.71. hält, ferner nicht Platz ergreifen können; der sofortige Uebergang der Steuern von einem Grundstück auf das andere verträgtffich nicht mehr mit dem neuen Grundsteuersystem und läuft den an genommenen Grundsätzen zu sehr entgegen, als daß man einen Antrag auf Beibehaltung der zeitherigen gesetzlichen Bestimmung stellen könnte. / Nun hat man die Befürchtung ausgesprochen, daß durch Steuererhöhungen die Zusammenlegungen erschwert würden, und man will nicht in Abrede stellen, daß in einzelnen Fällen die Besorgniß gegründet sein kann; es hat zwar schon der Herr Fi nanzminister in der zweiten Kammer die beruhigende Erklärung abgegeben, daß, da die Staatsregicrung die Grundstückszusam menlegungen jederzeit befördere', sie schon deshalb die obgedachten Fälle nicht als Gelegenheit, um Steuereinheitserhöhungen zu er langen, ansehen, auch desfallsige geeignete Instruction an die Commissarien ertheilen werde; um jedoch auch Seiten derStände zur Beruhigung der Betheiligten so viel als möglich beizutragen, empfiehlt man im Einverständniß mit her zweiten Kammer, in der Schrift die Voraussetzung auszusprechen: daß bei neuen Besteuerungen in Folge von Grundstücks zusammenlegungen Steuererhöhungen thunlichst vermie den, deshalb bei den Abschätzungen gefundene, nach den angenommenen Grundsätzen zu beachtende Verbesserun gen der Grundstücke erst bei der nächsten allgemeinen Re vision in Berücksichtigung genommen und die Commis sarien in dessen Gemäßheit angewiesen werden würden. Im Uebrigen wird die Abstimmung über die Schlußworte der Abtheilung nach Maßgabe des Gesetzes vom ausgesetzt werden müssen und kann der hohen Staatsregierung, wenn die betreffende Gesetzvorlage zur Beschlußnahme gekom men ist, die Einrückung überlassen werden. Zu«. Die jenseitige Kammer hat auf Anrathen ihrer Deputation zunächst diese Abtheilung in zwei Theile (o und ck) gespalten, da zwei verschiedene Kategorien darin behandelt werden, nämlich e) wenn ein einzelnes Grundstück ertragsunfähig wird, 6) oder einnimmt. Da hierdurch eine bessere Uebersichtlichkeit erlangt wird, so empfehlen die Deputationen, dieser Trennung beizutreten. Die einzelnen materiellen Abänderungen sind folgende: 1. sind einige der unabwendbaren Ereignisse, welche die Abschrei bung bedingen, beispielsweise angeführt worden. - Da der Ge setzentwurf selbst solches später, wo nur von zeitweiligem Erlaß die Rede ist, gethan hat, so erscheint es auch hier angemessen; 2. hat man die bestimmte Minimalgröße von als diejenige an genommen, welche, wenn ein Steuervbject theilweise verschwin det, bei einer Abschreibung der Steuern zu berücksichtigen ist. Die Worte, ,„zum größten Theil" im Gesetzentwurf dürften nun allerdings zu unbestimmt sein, und zu Willkür und auch zu Härten führen; steht einmal der Grundsatz fest, daß das ganze oder theilweise Verschwinden eines Steuerobjects die Abschrei bung der Steuern zur Folge hat, ein Grundsatz, der durch Ge rechtigkeit und Billigkeit geboten wird, so ist es jedenfalls an gemessener, eine bestimmte Grenze, von welcher nur die Abschrei bung zu verlangen und zu gewähren ist, festzustellen.. Die an genommene Grenze wird nun freilich in manchen Fällen kaum erkennbar sein, und die Deputationen würden sich lieber mit dem 4
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder