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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 72. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Entstehung und beziehendlich Vollendung oder Bewohn barkeit, und zwar auch dann erst mit dem nächsten Steuertermine nach Ablauf des Jahres. DasDeputationsgutachten lautet: Zu§.20. Die zweite Kammer hat hier lediglich das Wort/,Ländereien" in dem Punkte«in „Grundstücke" verwandelt; dieses Wort ist jedenfalls bezeichnender, da auch Ge bäude insPrivateigenthum übergehen können, und man empfiehlt mit dieser Veränderung die Annahme der §. Fürst v. Schönburg: Ich wollte mir hierbei eine Be merkung erlauben. Wird nicht die einjährige Frist etwas zu kurz sein für einige Falle? Bis jetzt wurde, wenn wüste Stel len cultivirt worden sind, e'ne längere Frist bewilligt, und es möchte die Cultivirung von unfruchtbaren Ländern zuweilen ver hindert werden, wenn nicht ein längeres Spatium bewilligt werden könnte. Ich weiß nicht, ob der G egenstand in der De putation erwogen worden ist. Entweder könnte man die Frist verlängern, oder für gewisse Fälle Remisse gewähren. Referent Bürgermeister Schill: Dieser Gegenstand hat allerdings in der Deputation einer genauen Erörterung und Er wägung unter! gen. Was die zeitherige Verfassung anlangt, so trat die Besteuerung bei neuen Häusern vom Monate der Be wohnbarkeit sofort ein , insofern nicht durch Neubaue eine Wü stung steuerbar gemacht wurde, wo nach Befinden der Steuer erlaß auf kürzere oder längere Jahre stattfand. Was dagegen die Urbarmachung von andern Grundflächen anlangt, so ist mir in der frühem Gesetzgebung keine Bestimmung darüber bekannt. Sie konnte auch kaum geg ben werden, weil auf dem Gütercom- plexe im Ganzen die St uerquote lag, die, da Sleuerrevisionen- nicht mehr stattfanden, eine Erhöhung oder Verminderung nicht erleiden konnte. Namentlich hinsichtlich des letzten Punktes geschah von mir der Verschlag, daß man bei neuen Steuerob jecten eine längere Frist gewähre, als der Gesetzentwurf aus spricht. Aber es wurde mir darauf entgegnet, daß gerade bei solchen Steuerobjecten im Interesse des Grundbesitzers liegen würde, wenn sofort ein Jahr nach Vollendung die Besteuerung eintrete, indem er dann nur mit einer geringen Steuerquote an gesehen werde, und mithin bis zur nächsten Steuerrevision be deutende Berücksichtigung finde, was nicht der Fall wäre, wenn erst 3 bis 4 Jahre nach Voll ndung, der Cultur, wo mithin schon eine größere Ertragsfähigkeit da sei, die Abschätzung und Besteuerung stattfände. Präsident v. Gersdorf: Werin Nichts weiter bemerkt wird, so stelle ich die Frage: ob die Kammer die §. 20, jedoch mit Veränderung des Wortes „Länd.reien" in „Grundstücke", annchmenwolle?—Wird einstimmig bejaht. Referent Bürgern:.ister Schill: 821. Steuerentrichtung bei neuen Steuerregulirungen- Bei bereits besteuerten Grunstücken, mit denen aus irgend einem gesetzlichen Grunde eine Veränderung der aufliegenden Steuereinheiten vorgeht, §. 18 und 20 b) ist der frühere Steuer betrag so lange und bis zu dem Termine einstweilen fortzuent richten, wo die neue Regulirung erfolgt ist. Die Motiv «sagen: Die Nothwendigkeit und Ordnung erfordern, daß bei vor gehender Veränderung der Steuereinheiten eines bereits be steuerten Grundstücks die frühern Steuern nicht alsbald zurück gehalten, sondern bis zu dem Termine einstweilen fortentrichtet werden müssen, wo die neuen Steuereinheiten festgestellt sind. Die Deputation hat hierzu nur eine kurze Bemerkung gemacht: Gegen diese §. ist Etwas nicht zu erinnern; bemerken will man nur, daß aus der Fassung: „einstweilen .fort zu entrichten" hervorgeht, daß nach definitiver Feststellung der'Steuereinheiten eine Abrechnung wegen der inmittelst berichtigten Steuern erfol gen soll. Das Citat S. 638 beruht auf einem Druckfehler und wird künftig berichtigt werden. Graf Hohenthal (Püchau): Ich wollte nur Etwas er wähnen. Di s ist die §., auf die m'ch der Herr Referent auf meine Anfrage in der vorigen Sitzung verwiesen hat. Ich bin mit seiner Erklärung ganz zufrieden; allein ich bemerke, es scheint mir nur eine authentische Interpretation des Berichts zu sein, welche in dem Gesetze nicht ausgenommen ist, nämlich daß eine Abrechnung stattsinde über die früher zu viel entrichteten Steuern, und somit nach Befinden auch eine Restitution der selben. Referent Bürgermeister Schill: Ich glaube auch nicht, daß die Aufnahme in das Gesetz nothwendig ist, weil nach mei ner Ueberzeugung dies eigentlich von selbst sich versteht, und aus der frühern gesetzlichen Bestimmung folgt, daß die Veränderung von dem nächsten Steuertermine ab, der auf die Veränderung erfolgt, zu berücksichtigen ist. Also muß von diesem Termine ab jedenfalls die An- und Zurechnung erfolgen. Pr-asivent v. Gersdorf: Ich kann wohl die Frage an die Kammer richten: ob sie die h. 21, wie sie im Gesetzentwürfe ent halten ist, annimmt?— Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Schill: Die Deputation be merkt zum II. Abschnitt: Dem, was der Bericht der zweiten Kammer über die Fort führung der Flurbücher und Kataster gesagt hat, ist vollständig beizupflichten; zu wünschen wäre gewesen, daß aus der jetzigen Aufstellung die Lage der Grundstücke leichter erkennbar sei, daß namentlich bei den Katastern mehr auf Zusammenstellung der be stehenden Gütercomplexe Rücksicht genommen worden wäre; hof fentlich werden in diefer Beziehung die künftigen Grund- und Hypothekenbücher nachhelfen; diese letzteren werden überhaupt häufig zur Berichtigung der Kataster mit dienen können. Die königlichen Herren Commissarien haben bei der Ver handlung dieses Punktes in der zweiten Kammer bereits erklärt, wie die Regierung der sehr wichtigen Frage: wie die Fortführung der Flurbücher und Kataster in geeigneter Weise zu bewirken sei? ihre volle Aufmerksamkeit schenken werde, wie man jedoch hier nur behutsam in den jetzt ertheilten Vorschriften Veränderungen werde eintreten lassen dürfen, und wie man erst weitere Erfah rungen werde abzuwarren haben.
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