Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 72. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
türlichen Reihenfolge) und ein Kataster aufzustellen. Diese Flur bezirke bilden in sich geschlossene, zusammenhängende Complexe, und bestehen daher unabhängig von etwaigen anderen Abtheilun- gen und Abgrenzungen der Ortsfluren. , In den Motiven heißt es: Aus der den Standen im Jahre 1836 vorgelegenen Ge schäftsanweisung für das Vermessungspersonal, unter deren Bei lagen das Schema zu den Flurbüchern abgedruckt ist, und den damals schon bearbeiteten und den Ständen mitgetheilten Flur büchern selbst ist deren Form und Einrichtung gleichfalls hinläng lich bekannt, und es werden schon jetzt wenig Gemeinden übrig sein, die sich nicht bereits im Besitz von Abschriften ihrer Flur bücher befinden. Auch Auszüge daraus sind den Betheiligten auf Ansuchen stets bereitwillig mitgetheilt worden. Die Fluren» complexe sind so angenommen und in den Flurbüchern nach ihren einzelnen Theilen (Parcellen) enthalten, wie sie jetzt thatsächlich bestehen und bei der Vermessung angewiesen worden sind, jedoch mit Belassung der Encläven in den Fluren, in welchen sie liegen. Die Deputation hat hierbei Nichts zu bemerken gehabt. SecretairBürgermeister Ritterstädt: Ich kann nicht un terlassen, bei dieser Paragraphe einen Wunsch auszusprechen, den ich jedoch nicht in einen ausdrücklichen Antrag einkleiden null, weil ich die Hoffnung hege, daß er ohnehin Berücksichti gung finden werde/ da man, wie ich vernommen, die Geneigtheit hierzu schon hier und da bewiesen hat. Es heißt hier: „ Diese Flurbezirke bilden in sich geschloffene, zusammenhängende Com plexe, und bestehen daher unabhängig von etwaigen anderen Abheilungen und Abgrenzungen der Ortsfluren." Dies muß an sich wohl als richtig gelten; auf der andern Seite aber muß es gewiß ein lebhafter Wunsch sein, die Flurbezirke soviel als mögliH mit den Gemeindebezirken in Uebereinstimmung gebracht zu sitzen; denn ist es anders, unterscheiden sich die Flurbezirke von den Gemeindebezirken, so,entstehen daraus in den verschie denen Zweigen der Verwaltung eine außerordentliche Menge Schwierigkeiten, und diese zu beseitigen, muß man sich angele gen sein lassen, Es kommen Fälle vor, wo einzelne Parcellen in eine Flur um deswillen mit vermessen worden sind, weil sie sich haben von dieser Flur aus bequemer vermessen lassen. Ein solcher Grund scheint mir nicht auszureichen, um eine Trennung von der Flur, zu welcher sie'gehört, zu rechtfertigen, und ich glaube, daß wohl Anträge kommen könnten auf Verweisung ei ner solchen Parcelle zü dem ursprünglichen Flurbezirk. Es kom men ferner Fälle vor, wo seit der ersten Aufnahme der Grund stücke die Fluren, die Gemeindebezirke erst regulirt worden sind. In diesen Fallen wird also meines Erachtens ebenfalls eine Ab änderung der Kataster, vielleicht sogar der Croquis nothwcndig werden. Dies sind allerdings kleine Schwierigkeiten, die aber meines Erachtens weit geringer sind, da sie nur ein einziges Mal Vorkommen, als wenn man eine solche Trennung einzelner Par cellen von den Fluren, zu welchen sie eigentlich gehöre», fortbe-, stehen lassen wollte, weil dann die Schwierigkeiten, die ich mir zuerst zu erwähnen erlaubte, ebenfalls fortdauern werden. Dies ist es, was ich nur als Wunsch aussprechen zu müssen glaubte, in der Hoffnung, daß derselbe gewiß dann, wenn diesfallsige Anträge gemacht werden, Berücksichtigung finden wird, indem ich keineswegs beantragen möchte, daß eine allgemeine Revision der Flurbezirke vorgenommen werden sollte. Referent Bürgermeister Schill: Ich könnte mich diesen Aeußerungen nur insoweit anschließen, als bei der Vermessung und Abschätzung den früher genehmigten Anweisungen entgegen gehandelt worden wäre. Es ist nämlich früher schon im Jahre 18ZZ bestimmt worden, daß Encläven, wenn sie außerhalb der gezogenen Grenzlinien in andern Bezirken lägen, nicht den Com- munbezirken — um mich dieses Ausdruckes zu bedienen, beige messen werden sollen, sondern dem Bezirke, in dessen Flur sie liegen, und es wird nicht eine Aenderung eintreten können, weil sonst die Croquis kein Anhalten geben könnten, denn die Croquis werden andere Flurbezirke nicht mit aufnehmen. Sollte aus Bequemlichkeit abgewichen worden sein, so ist schon in der jensei tigen Kammer die Zusicherung ertheilt worden, daß solchen Uebelständen abgeholfen werden könnte. Ich glaube, nur insoweit ließe sich dies abstellen und nicht weiter. Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Ich glaube, in dem ivom Referenten erwähnten Falle wird das, was ich beab sichtige, nicht eintreten können, denn die Landgemeinde- und auch die Städteordnung schreiben vor, daß Encläven mit in den Ge meindebezirk eingerechnet und zu ihm geschlagen werden sollen. Wenn also diese befolgt werden, so werden natürlich die Flurbe zirke mieden Gemeindebezirken in Übereinstimmung stehen; aber es scheinen auch Fälle vorzukommen bei Flurstücken, die an den Grenzen der Fluren liegen, welche man willkürlich zu einer oder der andern Flur geschlagen hat. König!. Commissar Schmieder: Die Flurbezirke sind bei der Landesvermessung keineswegs willkürlich geordnet wor den, sondern es sind diejenigen Flurverzeichnisse dabei zu Grunde gelegt worden, welche die Obrigkeiten selbst in Gemäßheit der Ge neralverordnung vom 7. Januar 1835 einzureichen hatten. Die jenigen Grundstücke, die in diesen Flurverzeichnisscn oder nach der dem Vermessungspersonal von der Ortsbehörde zugekommenen Anweisung, als zu der betreffenden Flur gehörig, bezeichnet wor den, sind auch bei der Vermessung dahin gezogen worden, keines wegs aber haben Bequemlichkeitsrücksichten dazu beigetragen, eine Parcelle zu einer Flur zu nehmen, zu der sie nicht gehört. Wären die Flurgrenzen gehörig beraint worden, so hätten Irrun gen nicht stattflnden können. Nur bei Enklaven hat diejenige Ausnahme stattgefunden, die der Herr Referent bereits bemerkt hat, und in Hinsicht derselben ist es unthunlich, eine Abänderung eintreten zu lassen. Was aber die Halbenclaven anlangt, die zwischen zwei Fluren inne liegen, so kann, insofern sie zu einer Zandern Flur gemessen worden sein sollten, als zu der sie dem Ge meindebezirke nach gehören, eine Abänderung hierunter wohl ein treten, und cs wird dies auch geschehen, sobald Anträge erfolgen, Insofern nicht Bedenken entstehen; denn namentlich hat bisweilen der Umstand einen Anstand abgegeben, daß von Gemeinden einer andern Flur begründete Widersprüche gegen die Ausflurung einer Parcelle erhoben wurden. Es ist nicht immer thunlich, daß eine Parcelle, die an der Grenze liegt, ohne Weiteres aus einer Flur zu einer andern gezogen werden kann; auf einseitige Anträge nur
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder