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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 72. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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ertrag längst ermittelt und definitiv festgestellt worden, noch ein großes Interesse im Lande vorhanden sein dürfte, mit den fragli chen Grundsätzen sich bekannt zu machen, das muß ich bezwei feln. Ich werde daher gegen den Nitterstädt'schen Antrag stimmen. Referent Bürgermeister S ch i l l: Ich habe noch beizufügen, daß jede Gemeinde, welche an dem Geschäfte Lheil genommen hat, sich gewiß mit einer Anweisung wird versehen haben, und nicht erst ein Exemplar des Gesetzblattes bedarf. Staatsminister v. Zeschau: Ich glaube, daß sich das Be denken erledigen wird ; denn der Abdruck dieser Instruction ist als ein officieller von der Regierung ausdrücklich bezeichnet worden. GrafHohenthal (Püchau): Mein verehrter Herr Nach bar, Bürgermeister Starke, der viel Erfahrung in Druckereisa chen hat, behauptet, es würde ein Aufwand von circa einhundert Lhalern hier in Frage kommen. Wenn der Aufwand nicht be deutender wäre und das neue Grundsteuersystcm schon gegen eine Million gekostet hat, so fände ich es nicht übel, diesen unbedeu tenden Aufwand noch zu machen. Bürgermeister Starke: Die Privatmittheilung, die ich ganz unvorgreiflich dem letzten Sprecher gemacht habe, gründet sich lediglich darauf, daß der Bogen Druck der Landtagsacten, so viel mir bekannt, circa 7—8 Thaler kostet, und, wenn ich nicht irre, die Geschäftsanweisung ungefähr 12 Druckbogen stark ist. Referent Bürgermeister Schill: Ich muß bemerken in Hinsicht des Kostenpunktes, daß ein Vergleich mit dem Drucke der Landtagsacten nicht zu machen ist, indem sehr viele Zahlen und Tabellen darin vorkommen, die sehr mühsam sind; aber ab gesehen davon, habe ich daraufzurückzukommen, daß es mir jetzt zu spät zu sein scheint. Wer ein Jüteresse daran gehabt hat, wird sich die Geschäftsanweisung selbst angeschafft haben, und wer bei der Abschätzung dasselbe Interesse daran nimmt, wird Gelegenheit haben, wenn er sie sich nicht anschaffen will, von dem, der im Namen der Staates die Abschätzung besorgt, Kenntniß- nahme zu erlangen. Freiherr v. Wel ck: Zch glaube, daß diese nachträgliche Ver öffentlichung sogar in moralischer Hinsicht einen schlechte» Ein druck machen würde. Es würde so herauskommen, als habe man die Grundsätze, nach denen die Abschätzung erfolgt ist, wäh rend derAbschätzung selbst geheim halten wollen- nunmehr aber, nachdem die Besteuerung erfolgt ist, sage man: „jetzt könnt Ihr nun auch die Grundsätze erfahren, nach denen Ihr besteuert wor den seid/' Präsident v. Gersdorf: Zuvörderst würde ich die Frage dahin stellen: ob die Kammer §. 27, wie sie im Gesetzentwurf enthalten ist, annehmen wolle? — Allgemein Ja. Präsidentv. Gersdorf: Nun komme ich aufden Ritter- städt'schen Antrag zurück und frage: ob die Kammer denselben annimmt? — Er wird durch 22 gegen 14 Stimmen ab ge lehnt. Referent Bürgermeister Schill: III. Abschnitt. Steuererhebung und Berechnung. Z.28. Einbringung der Grundsteuer. Die Einbringung der Grundsteuer geschieht nach den be stehenden bisherigen gesetzlichen Bestimmungen. In den M o t i v e n ist dazu gesagt: Die Erhebung und Einbringung der neuen Grundsteuer wird, außer dem bisher befolgten Verfahren und den im Gesetz entwürfe schon enthaltenen oder imVerordnungswegeetwaweiter auszuführenden Bestimmungen, neuer legislativer Vorschriften nicht bedürfen. Die Deputation sagt: Zu 8- 28. Diese §. soll nach dem Beschlüsse der zweiten Kammer völ lig ausfallen, da durch §. 61 alle auf die Steuerverfassung Be zug habenden zeitherigen Gesetze aufgehoben werden und man mithin jetzt nicht auf selbige verweisen könne. . "DieseGründe theklend, empfiehlt man, dem Beschluß der zweiten Kammer bekzutreten. Referent Bürgermeister Schill: Ich habe hier nur vor läufig darauf hinzuweisen, daßintz.36i> die Vorschriften über Steuererhebung ausgenommen worden sind und dort weiter zur Berathung kommen werden. Präsident v. Gersdorf: Ich kann wohl die Kammer fra gen: ob sie, wie es auch die zweite Kammer gethan hat und un- sereDeputation unsanräth, diese §.28 in Wegfall bringe» wolle? — Wird allgemein bejaht. Referent Bürgermeister Schill: §.29. Verbindung mehrer Gemeinden in eine Steuergemeinde. Obgleich besondere Flurbücher und Kataster für jeden Flur bezirk aufgestellt sind (§. 23), so können sich doch zwei oder mehre kleinere Gemeinden, welche mit ihren Fluren zusammengrenzen, mit Genehmigung des Finanzministerii in eine Steuergemeinde vereinigen. Die Motive sagen: , Da die Flurenbezirke so angenommen worden sind, wie sie faktisch bestehen, so sind viele sehr klein und enthalten nur wenige Besitzer und Parcellen. Es kann daher für dergleichen kleine Gemeinden nur nützlich sein, wenn sie sich mit einet benachbarten Commun zu einer Skeuergemeinde vereinigen und gemeinschaft lich einen Steuereinnehmer halten, zumal auch die Auffindung eines geeigneten Subjekts dazu in kleine» Gemeinden ost sehr schwierig sein möchte. DieDeputationsagt: Zu §.29. Jn der§.wird zuM ersten Maledcr Struergemeindengedacht; die jenseitige Kammer hat auf Anrathen ihrer ersten Deputation beschlossen, eine kurze Begriffsbestimmung im Gesetz aufzuneh men, unter Wegfall der Worte: „Obgleich aufgestellt sind, so" zu setzen: Jeder Flurbezirk bildet eine Steuergemeinde (§. 23), es können jedoch auch zwei vereinigen.
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