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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Erlaß ausgesprochen wird; man hat jedoch durch Einschaltung der Worte: „in der Regel" hier nachhelfen und den mehrjährigen Erlaß nicht unbedingt aus schließen wollen. ' Durch die Worte: „wodurch derselbe die aufhabenden Ab gaben aufzubringen unfähig wird," wird .die Voraussetzung der Mittellosigkeit ausgesprochen. Durch jedeErmächtigung wird das hohe Vertrauen, welches man in die Staatsregierung setzt, dargelegt, und auch im vor liegenden Falle wird man dasselbe hegen khnnen und nicht zu ängstlich die Grenzen zu bemessen nöthig haben, innerhalb welcher der Erlaß zu gewähren ist. Die Deputationen empfehlen hiernach ' die §§. 37 bis mit 48,51 bis mit 58 des Gesetzentwurfs, sowie die von der zweiten Kammer angenommenen §§.! 37 s, b und 38 abzulehnen, dagegen statt der 8.59 des Gesetzentwurfs die vorerwähnte Fassung als §. 38 anzu nehmen. . Prinz Johann: Ich bin vollkommen mit der von den Deputationen vorgeschlagenen Zusatzparagraphe einverstanden. Nur über zwei Worte derselben möchte ich mir eine Erläuterung erbitten, nach Befinden auch einen Antrag deshalb stellen. Es sind das die Worte „unverschuldet" und „unfähig". Ich glaube nicht, daß es die^ Meinung sein könne, auch die lei seste Schuld hier in Anrechnung zu bringen, sondern es ist wohl nur vott einer gröber» Verschuldung die Nede, z. B. von wirk licher Vernachlässigung bei Feuer, sonst könnten Fälle vorkom men, wo man einem Unglücklichen auch die Schuld beimessen könnte, wo er nicht als sorglicher Hausvater gehandelt zu haben scheint, aber doch billigerweise aufErlaß Anspruch machen könnte. Was das Wort „unfähig" betrifft/ so setze ich voraus, daß man das W.ort nicht so streng Nehmen werde, ich setze vchaus/ haß' man sich den Fall gedacht habe, wo Jemand ohne Zerrüttung sei ner Wirtschaft nicht die Steuern aufbringen kann. Ebenso bin ich überzeugt, daß man wohl schon dann, den Erlaß bewilligen wolle, wenn sich voraussehen läßt, daß die Aufbringung nicht füglich Möglich sein dürfte. Unter diesen beiden Voraussetzungen stimme ich vollkommen mit dem Inhalte der §. überein. Referent Bürgermeister Schill: Es stimmt jdas ganz mit meiner Ansicht überein. . Bürgermeister Hübler: Die beiden Ausdrücke sind aus dem Gesetzentwurf entlehnt, und können unfehlbar nur in dem Sinne verstanden werden, den Se. Königl. Hoheit ihnen gegeben hat. v. Polenz: Keineswegs bitte ich um das Wort, um eine Einwendung zu machen, oder einen Antrag zu. stellen. Es ist blos, um Mich zu belehren, und um das Gut achten der Deputation oder den Beschluß der Kammer gegen das Publicum verteidigen zu können. Es ist mir Etwas nicht klar, und da der Steuererlaß zu Ende geht, wollte ich mir eine Frage erlauben. Es wurde als ein hauptsächlicher Grund, den Steuererlaß bei Beschädigungen in Wegfall zu brin gen, angegeben, weil er zu Ungleichheiten führe, wenn einer ein-- zelnen Parcelle ein beträchtlichen Nachthcil erwachsen sei, welcher, gehalten gegen das Ganze, unbedeutend wäre, während einem sehr großen Lheile eines Grundbesitzes dieselbe-Calamität wider fahren könne, und er bei dem geringem Grade der Beschädigung keinen Erlaß erhalte.. Folglich muß das Prineip einen richtigen Grund haben, daß man nach Parcellen den Steuererlaß gewährt. Warum könnte man nicht den Besitzstand des Mannes in einer Flur ins Auge fassen, und nach Verhältnkß des Verlusts zum Ganzen die Entschädigung bestimmen, warum mußte man denn nach einzelnen Parcellen abschatzen? Las ist mir nicht deutlich geworden. Referent Bürgermeister Schill: Weil das ganze neue Steuersystem auf Parcellen beruht und nicht auf geschloffenen Gütern, und hier von Steuerbehörden expedirt wird und nicht von Civilbehördem Der Gesetzentwurf mußte natürlich mit dem Princip im Einklang stehen, und so konnte nur die Parcelle in Obacht genommen werden. v. Posern: Ich komme auf das zurück, was ich vorhin erwähnte, darauf, daß hiernach die Staatsregierung blos bei völli ger Armuth und gänzlicher Mittellosigkeit Steuererlasse werde bewilligen können. Es scheint mir doch nicht billig, daß, wenn auch Jemand mehre Grundstücke oder sonst einiges Vermögen be sitzt, aber auf einem seiner Güter ein besonders großes Unglück erlebt, er dann keinen Steuererlaß erhalten könne. Die geehrten Deputationen mögen mir es nicht übel nehmen, wenn ich be haupte, daß nach ihrem Vorschläge nur Bettelleute Steuererlaß erhalten können. Ich beantrage daher, daß in die tz. 18 nach dem Worte: „aufzubringen" eingeschaltet werde: „rücksichtlich des betreffenden Grundstücks". Ich meine z. B. den Fall damit, daß ein Mann hinsichtlich seines ganzen Bauerngutes total verha gelt ist, daß er aber außerdem noch 200 Lhlr. ausstehen hat. Er ist also nicht gänzlich mittellos, und man wird ihm also sa gen: ziehe die 100 Lhlr. ein, die er vielleicht für seine Kinder als .Nothpfennig aufgespart und sauer erworben hat. Das will ich nicht, daß man ihn dazu zwinge. Referent Bürgermeister Schill: Ehe der Antrag zur Unterstützung kommt,'bin ich vielleicht im Stande, ihn zu besei tigen. Ich muß darauf Hinweisen, daß man in die Ermächti gung für die hohe Staatsregierung das Vertrauen setzen möge, wie die Deputationen gethan haben, und dann muß ich bemerken, daß durch den Antrag Nichts gewonnen wird; denn ich wüßte nicht, was aus diesem Zusatz Nützliches hervorgehen soll. Wenn ich den Antrag recht verstanden habe, soll Nichts dazukommen, als die Worte: „rücksichtlich des betreffenden Grundstücks." Ist er .nun unfähig im Allgemeinen, so ist er es auch rücksichtlich des betref fenden Grundstücks, und im Allgemeinen wird darauf gescheit, daß er rücksichtlich des Grundstücks die Steuersumme aufzubrin gen nicht fähig ist. Es liegt ja nur immer die Frage rücksichtlich des Grundstücks vor. Durch diesen Zusatz wird Nichts erläutert, sondern es bleibt Alles, wie es die §. hat haben wollen. v. Po fern: Wenn es die hohe Staatsregierung so verste hen sollte, so würde ich den Antrag nicht nöthig haben. Aber mein Fall ist der: der Grundstücksbesitzer oder seine Frau hat außer
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