Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 77. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
richten außer dem Lehngelde herkömmlichen Gebühr bei Besitz veränderungen angetragen; es ist aber diesem Verlangen durch die mit Zustimmung beider Kammern in das Gesetz gebrachte Zusatzparagraphe 7 b entsprochen, weshalb die zweite Kammer beschlossen hat, diese Petition als erledigt anzusehen, und die De putation beantragt, dieser Ansicht beizutreten. Präsident v. Gersdorf: Ich frage: ob die Kammer bei 1. der Ansicht der Deputation beizutre.cn vermag? — Ein stimmig Ja. Referent Bürgermeister 0. Gross: 2) Ist eine an die Ständeversammlung gerichtete Petition der Maurermeister und Zimmermeister zu Dresden und Leipzig zunächst an die zweite Kammer gelangt, worin angeführt wird, daß durch die in beiden Städten gegenwärtig überhand genom mene Sucht, ohne genügsame Mittel neue Gebäude auf Specu- lation aufzuführen, die Mitglieder dieser Innungen sehr häufig in den Fall kämen, zu dergleichen Bauunternehmungen nicht nur die Arbeitslöhne, sondern auch größtentheils die Materialien zu creditiren, bei mißlungener Speculation und Ausbruch einer In solvenz aber sie als chirographarische Gläubiger in der Regel der ganzen Forderung verlustig würden, weshalb sie ihr Gesuch da hin richten, daß den Zimmer - und Maurermeistern wegen der auf die Erbauung eines neuen Gebäudes verwendeten Kosten im Fall der Insolvenz des Hauseigenthümers ein Vorzugsrecht vor an dern Chirographarien eingeräumt werde. Die zweite Kammer hat jedoch in Erwägung, daß noch abgesehen davon, daß die be antragte Bestimmung dem Concursrecht angehören würde, die Vermehrung der gesetzlichen Nechtstktel auf Hypothekenbestellun- gen weder wünschenswerth noch nothwendig erscheint, da die Be theiligten ihre Forderungen durch ausdrückliche Hypotheken sichern können, beschlossen, die Petition auf sich beruhen zu lassen, und es kann die Deputation nur dasselbe anrathen. Präsident v. Gersdorf: Wenn Niemand spricht, würde ich fragen: ob die Kammer nach dem Beirathe der Deputation die Petition auf sich beruhen lassen wolle? — Einstim mig Ja. Referent Bürgermeister v. Gross: 3) In einer an die zweite Kammer gerichteten, allein nach dem Anträge des Petenten auch an die diesseitige Kammer abzu gebenden Petition hat der Schösser Schreck zu Strehla die Nach theile und Beschwerden zu zeigen gesucht, welche aus den Be stimmungen in tz. 220 und 221 des Gesetzentwurfs unter I. nach seiner Ansicht für die Gerichtsbehörden erwachsen, und gebeten, unter Ablehnung dieser die Herstellung der Verbindlichkeit aller Inhaber hypothekarischer Rechte zur Selbstwahrnehmung ihrer Gerechtsame und Anmeldung derselben zur Eintragung in die neuen Hypothekenbücher zu beantragen. Da jedoch den von dem Petenten ausgesprochenen Besorgnissen tbeils durch die bei den gedachten §§. von beiden Kammern beschlossenen Anträge be gegnet wird, theils die höhere Rücksicht auf die möglichste Auf rechthaltung wohlerworbener Rechte der Staatsbürger nicht un beachtet bleiben kann, so hält die Deputation den Beschluß der zweiten Kammer, diese Petition, insoweit ihr durch die erwähnten Antrag ' Genüge geschehen, als erledigt zu betrachten, im Nebli gen aber auf sich beruhen zu lassen, für vollkommen sachgemäß. Präsident v. Gersdorf: Wenn hierNichts erwähnt wird, würde ich sofort die Frage dahin richten: ob die Kammer diese Petition, insoweit ihr durch die erwähnten Anträge Genüge ge schehen , als erledigt zu betrachten, im klebrigen aber auf sich be ruhen zu lassen gemeint sei? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister v. Gross: Ich habe hierbei noch zu bemerken, daß in dem Bericht der jenseitigen Kammer bei Z. 240 S.788 noch zwiiPetitionen mehrer Patrimomalgcrichtsvcr- walter erwähnt sind, die sich auf die durch die genannte Para- graphe den Ge.ichtsbehörden auferlegten Verpflichtungen bezieht. Sie sind jedoch bei unserer Berachrng nicht zu berücksichtigen, da sie nur an die zweite Kammer gerichtet sind und diese sie zu- rückgelegtchat. Es felgt nun: Zusammenstellung der bei den Gesetzentwürfen, I. die Grund- und Hypothekenbücher und das Hypotheken wesen, II. die Aufhebung der einzelnen noch bestehenden stillschwei genden Hypotheken, und III. die Befriedigung rückständiger Abgaben im Concurs be treffend, . zwischen beiden ständischen Kammern obwaltenden Differenz punkte nebst anderweitem Gutachten der ersten Deputation der ersten Kammer. Gesetzentwurf unter I.: §- 14. Jedes Folium im Grund- und Hypothekenbuche muß ent halten : )) u. s. w. 2) u. s. w. 3) sammtliche zu dem Grundstück als zu der Hauptbesitzung gehörige Grundstücke (unbewegliche Zubehörungen, Be- standtheile eines Gulskörpers). Nutzbare Realgerecht'gkeiten, die mit einem Grundstück verbunden sind, wie z. B. Backgerechtigkeiten, Schankgerechtig keiten, Gasthofsgcrechtigkeiten, Mahlzwangsbefugnisse, k önnen zwar auf Verlangen des Besitzers ebenfalls in das Grund- und Hypothekenbuch mit eingetragen werden, ohne daß jedoch durch eine solche Eintragung die Grund- und Hypotbekenbehörde eine Gewährleistung für rechtliche Begründung und Umfang der eingetragenen Nealgerechtigkekt übernimmt. Beschluß der ersten Kammer: Jedes Folium u. s. w. Nutzbare Realger chcigkeiten, u. s-w. Mahlzwangsbefug- niffe, sind zwar auf Verlangen des Besitz rs, dafern dem Richter dagegen kein Bedenken beigeht, ebenfalls in das Grund- und Hppothekenbuch mit ein zu trag en, ohne daß u. s. w. Beschluß der zweiten Kammer: §.14. „ . Bei dem Entwürfe zu b.harren, da der bcabsichtlgte Zweck,
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder