Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Verschiedenheit der Ansicht statt; jedoch ist in Consequenz mit dem Beschlüsse der zweiten Kammer zu §. 34 von derselben Kammer beschlossen worden, statt'der Worte des Entwurfs: . „außer den Deftendenten öder dem Ehegatten noch andere Personen" die folgenden Worte: „außer den §. 34 unter 1, 2 und 3 genannten, noch andere Personen" aufzunehmen. Dafern die geehrte Kammer die beim ersten Abschnitte der 34. tz. vorgeschlagene Abänderung annimmt, so stellt sich die hier in Rede stehende Aenderung von selbst als nothwendig dar, nur müßten, wie sich ungesagt versteht, unter den bei 2 und 3 genannten Personen diejenigen verstanden werden, welche die erste Kammer selbst bei dem zu hoffenden, die 34. §. betreffenden Beschlüsse darunter verstanden hat. Präsident v. Gersdorf: Wenn Niemand spricht, so würde ich fragen: ob man die zu vertauschenden Worte annehmen wolle? — Sie werden einstimmig angenommen. Referent Domherr v. Günther: §.37. Diese in welcher der Satz ausgesprochen ist, daß der Schuldarrest gleichzeitig neben der Hülfsvollstreckung in die Güter verhängt werden könne, ist von der ersten Kammer nach einer längern Discussion unverändert angenommen worden. Die erste Deputation der zweiten Kammer hat ihn aber dringend wiverrathen, und folgenden Satz dafür substituirt: „Der Schuldarrest kann gleichzeitig neben der Hülfs vollstreckung in die Güter nicht verhängt werden. Es kann jedoch der Gläubiger zu jeder Zeit von der Schuld haft zur Hülfsvollstreckung in die Güter übergehen; zu , derErsteren aber nur dann und aufsolange zurückkehren, als die in §. 40 bestimmte Zeitfrist noch nicht abge laufen ist." Sie erklärt, zu diesem Vorschläge hauptsächlich bestimmt worden zu sein theils durch die Gründe, welche in dem Sepa ratvotum eines Mitglieds der diesseitigen Deputation enthalten sind. (s.-Landt.-Acten Beil, zur II. Abth. 2/Samml. S. 26 ff.) theils durch die Erwägung, daß bis jetzt in Sachsen der entge gengesetzte mildere Gerichlsbrauch bestanden habe, theils end lich durch die Rücksicht auf die Gesetzgebungen einiger anderer Staaten. ' Vergl. preußische Gerichtsordnung tit. XXVII. §. 56. . Äessauische Wechselordnung Z. 147. Bayerische Wechselordnung Cap. 10 tz. 9. Weimarsche Wechselordnung §. 252.' Württembergsche Wechselordnung VI. §. 2'. - Hannoversche Wechselordnung Art. 55. Der Antrag selbst ist nun zwar, wiewohl nur mit dem Uebergewichte einer einzigen Stimme, in der jenseitigen Kammer genehmigt worden. Die Majorität der diesseitigen Deputation kann jedoch ihrer Kammer den Beitritt nicht anempfehlcn. Möchte nämlich auch die Häufung der Erecutionsmittcl für bedenklich zu achten sein, so lange dem G'äubiger das Recht zusteht, seinen Schuldner lebenslang in Arrest zu enthalten, so I. 79. verschwindet doch dieses Bedenken, wenn die Dauer der Schuld haft auf die verhältnißmäßig kurze Zeit von 2 Jahren beschränkt wird. Ferner kann der Fall, daß neben dem Schuldarrest noch Execution in die Güter gesucht wird, nur dann vorkommen, wenn der Schuldner Güter hat, die dem Gläubiger als Execu- tionsobjet dienen können. Hat er aber solche, so ist es seine Pflicht, sich deren, ohne es erst zum Wechselarreste kommen zu lassen, zu entäußern, um den Gläubiger zu befriedigen. Lhut er dies nicht, so ist er als ein böswilliger Schuldner, nämlich als solcher anzu sehen, derben Gläubiger bezahlen kann, aber nicht bezahlen will. Ein derartiger Schuldner aber verdient gewiß kein Mitleid. Ferner ist man theils in frühem Gesetzgebungen, namentlich in Frankreich (Ooä. 6iv. läv. III. tit. XVI art. 2069) theils in neuern, z. B. in Preußen (Gesetz vom II. März 1839) von dem auch dort früher angenommenen Satze, daß Wechselarrest und Execution in die Güter des Schuldners nicht gleichzeitig ausgebracht werden könne, wiederum abgegangen. Endlich stehen wichtige practifche, auf unfern dermalem Proceßformen beruhende Bedenken entgegen. Diese bieten nämlich kein Mittel dar, durch welches einem Kläger in solcher Schnelligkeit die Execution in das Vermögen des Beklagten verschafft werden könnte, daß der Letztere, wenn er auf freiem Fuße ist, nicht über flüssig Zeit bebalten sollte, um sich zu entfernen, und seinem Gläubiger die Wiederanlegung des Wechselarrests unmöglich zu machen. Die Deputation achtet sich daher (jedoch mit Aus nahme eines Mitgliedes) für verpflichtet, der Kammer anzu- rathen, bei der früher bereits beschlossenen Annahme der vor liegenden §. zu beharren. Bürgermeister v. Gross: Ich kann auch jetzt noch nicht der Ansicht der übrigen geehrten Mitglieder der Deputation bei stimmen, und muß mich wegen der Gründe, die mich dazu bestim men, auf meine Darlegung S.I26 des erstenBerichtcs beziehen. Nur in Bezug auf einen von der Deputation gegenwärtig mei ner Ansicht entgegengesetzten Grund erlaube ich mir, Etwas noch zu bemerken, nämlich in Bezug auf das Argument, daß der Wechselschuldner, der noch Güter besitze und sie nicht dazu an wende, um den Gläubiger zu befriedigen, stets als böswilliger Schuldner zu betrachten sei. Es fehlt aber gewiß nicht an Beispielen, wo Jemand, der selbst bedeutende Immobilien besitzt, doch nicht im Stande war, baares Geld zu Befriedigung des Wechselgläubigers hrrbe'zuschaffen, ohne daH man ihn deshalb als einen böswilligen Zahler betrachten kann. Es kann auch der Fall sein, daß ein solcher Wechselschuldner einen einzigen werth vollen beweglichen Gegenstand besitzt, der aber nur von Kennern gesucht und dem wahren Werthe nach bezahlt wird, und den er dem Wechselgläubiger zum Pfände eingesetzt hat. Würde der Wechselgläubiger den doppelten Executionsmodus anwenden, den Schuldnerin Wechselhaft bringen lassen, und ihn dadurch abhal ten, durch persönliche Bemühungen und Verwendungen die Ver äußerung des werthvollen Gegenstandes zu bewerkstelligen, was vielleicht nur auf diese Weise mit Erfolg geschehen kann, zugleich aber durch die gerichtliche Execution die Versteigerung des Pfan des veranlassen, und auf diese Weise viell'icht seine Absicht errei chen, den Gegenstand, wie es in gerichtlichen Auktionen öfters der Fall ist, um einen geringen Preis selbst an sich zu bringen, so würde der Schuldner durch ein solches Verfahren auf das Höchste benachtheiligt werden. Ich muß bemerken, daß ich nicht unbe- 2
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder