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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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mehre auf Stückzahlungen lautende Documente hat, und es läßt der ursprüngliche Gläubiger den Schuldner wegen eines dieser Documente arrctiren, cedirt aber das auf einen andern Termin lautende Dokument an eine dritte Person, so kann beider in Sachsen einmal gebräuchlichen und vom Gesetze gebilligten Form unserer Ur kunden der Cessionar niemals wissen, ob nicht das ihm jetzt ce- dirte Document einen Anspruch betrifft, der nur ein Lheil eines andern Anspruchs ist, der von dem Gläubiger bereits geltend ge macht wurde. Somit würde denn nun der Cessionar sehr leicht in die höchst üble Lage kommen, daß, wenn er m't seinem Docu ment erscheint und dasselbe gegen den ihm cedirtcn Schuldner geltend machen wollte, dieser sagen würde: „Ich bin schon im Arrestgewesen und zwei Jahre darin gehalten worden, wegen eines Anspruchs, der mit dem Ihrigen aus einer und derselben Schuld herrührt." Das ist der Grund, weswegen die Deputation in ihrer Majorität den Antrag Sr. Königl. Hoheit und ebenso die Fassung der zweiten Kammer widerrat hen zu müssen glaubt- Prinz Johann: Ich erlaube mir Nur zu bemerken, das ist die Meinung derzweiten Kammer durchaus nicht, indem die zweite Kammer glaubt, daß derjenige, welcher sich ein Document cedi- rcn läßt, das auf Jemanden ausgestellt ist, der bereits zwei Jahre wegen dieser Schuld gesessen, muthmaßlicherweise keine redliche Absicht dabei hat; denn er muß wissen, daß er mit dem Docu ment nichts ausrichten kann. Referent Domherr v. Günther: Darauf habe ich zu er widern, daß laut der Fassung der zweiten Kammer aller Schuld arrest wegen eines und desselben Anspruchs (worunter denn auch ein solcher Anspruch zu verstehen sein wird, der in mehre Docu mente vertheilt ist) nur zwei Jahre andauern soll. ' Königl. Commissar l). Einert: Die zweite Kammer hat den Satz angenommen, daß, wenn die Cession erst nach der Haft nahme geschieht, sodann ein Schuldarrest nicht von Neuem ein treten kann. Das wird, wenn es hartherzige Gläubiger zu lesen bekommen, ihnen die Art und Welse zeigen, wie sie es zu machen haben, daß sie demungeachtet ihren Plan durchsetzen können, d:nn sie cediren in Zukunft vor der Haftnahme, mithin gehen wir also in diesem Werhaltniß, wenn wir solche hartnäckige Gläubiger berücksichtigen, selbst vor der Fassung der zweiten Kammer einen Schritt weiter. Wenrr einmal der Bosheit des Gläubigers ein Weg gezeigt wird, so wird die Bosheit auch an dieser Vorschrift einen Halt finden, und die Cessionen werden allemal früher vor genommen werden, als man zur Haftnahme verschreibt. Ue- brigens aber kommt es hauptsächlich darauf an, was man ver stehen soll unter dem Ausdruck: „ein und derselbe Anspruch." Wenn ein Schuldner über einen und denselben Anspruch, z. B- über ein einfaches Darlehn von 1000 Khlr., mehre Schulddocu- mente, z. B. jedes über 100 Thlr., ausstellt, so präsentirt er uns hier selbst mehre Ansprüche. Die Zerfallung eines und des selben Anspruchs in mehre Ansprüche geht von ihm aus, und er hatte sichs dann selbst zuzuschreiben, wenn die einzelnen Urkunden vor dem Richterstuhle als einzelne Ansprüche gelten. Ich habe bereits in der zweiten Kammer erwähnt, daß man bei dem Han delsgericht in Leipzig, wo man die Forderung nicht auf Urkun den zu setzen hat, sondern wo z. B. aus Contocourrentm geklagt werden kann, sich wohl dazu verstehen kann, die sammtlichen darin vorkommenden Ansprüche, wenn sie zu einer und derselben Zeit verfallen sind, für einen und denselben Anspruch zu rechnen. Aber das hat keinen Bezug auf die Fälle, wenn Documente ein gegeben sind. Aus diesen Gründen glaubt das Ministerium, dem Gutachten der Majorität beitreten zu müssen. Präsident v. Gersdorf: Wenn Nichts weiter gesprochen wird, habe ich allerdings die erste Frage auf die Ansicht der Ma jorität zu stellen. Sie schlägt derKammer vor, bei ihrem frühem Beschlüsse zu beharren, jedoch mit der Veränderung, daß nach den Worten „der Schuldarrest" die Worte: „sowohl der auf An- gelöbniß oder Wechsel und Wechsilclausel beruhende, als auch der als Erecutionsmittel eintretende" in Wegfall kommen sollen, und ich habe die Kammer zu fragen: ob sie der Majorität der Depu tation beistimmt? — Wird gegen 1 Stimme bejaht. Präsident v. Gersdorf: Das Uebrige wird nun von selbst Hinwegfallen. Referent Domherr 0. Günther: §Z. 41 und 42. In §. 41 hat die erste Kammer nur eine unerhebliche Faf- sungsänverung vorgenommcn, welcher die zweite Kammer bei getreten ist. Die §§. selbst sind von beiden Kammern angenommen, jedoch Z. 42 unter Vertauschung des nach der.Mittheilung der Herren Commissarien auf einem Druckfehler beruhenden Wortes ,Msbedingen" mit „ausbringen". Präsidentv. Gersdorf: Es ist vorauszusetzen, daß die geehrte Kammer damit einverstanden sei. Referent Domherr O. Günther: . 8.43. . Diese §. bezieht sich.lediglich auf den Fall, wenn eine Handlung (und zwar namentlich eine solche, die nicht oder nicht füglich dutch einen Dritten verrichtet werden kann) bei Schuldarrest angelobt worden ist. Die erste Kammer hat die §. angenommen, die zweite Kammer hat sie mit Genehmigung der Herren Regierungscommissarien aus den bereits bei Z. 39 erörterten Rücksichten und Gründen abgelehnt, und die Depu tation rathet ihrer Kammer an, diesem Beschlüsse unter derselben Erklärung, wie bei §. 39, beizutreten. Referent Domherr v. Günther: Diese Erklärung ist die, daß man zwar die Ablehnung der §. billige, keineswegs aber aus den Gründen, welche die zweite Kammer für ihren Beschluß anführt. Präsident v. Gersdorf: Ich darf wohl fragen: ob die Kammer diesem Beschlüsse unter derselben Erklärung, wie bei §. 39 beitreten wolle? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: §.44. Diese ß. setzt fest, daß eine Erneuerung des Schuldarrests nach richterlichem Ermessen, jedoch höchstens anderweit auf die Dauer von zwei Jahren angewendet werden könne, wenn der Kläger nachge wiesen, daß auf Seiten des Schuldners
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