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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Ms Aber selbst kn dem andern Fall, wenn nämlich eine gütliche Vereinigung der Becheiligten nichr stattgefunden, vielmehr die Abtretungen und Zusammenlegungen lediglich aufder Abschätzung und dem Gutachten der Zusammenlegungscommiffarien beruh ten, dürfte sich die in der §. 3 des vorliegenden Gesetzentwurfs ausgesprochene Berechtigung um deswillen als unerschöpfend UNdunvollständig: weil sich die fragliche Ausgleichung (ckr. S. 360, I. Ab- theil. 2. Bd.) auf die etwa nach dem neuen Steuerfuß zu repartircnden Gemeinde-, Parochial - und Schulanlagen ohnedies nicht mit erstreckm soll, und um deswillen als nicht rathsam darstellcn: well durch eine solche unverhättnißmäßigen Entschädi gungsansprüchen, neuen Zerwürfnissen zwischen den Be theiligten und langwierigen und kostspieligen Ausführun gen ihrer vermeinilichen Prägravationen Thor und Thür geöffnet werden würde. Umsomehr aber wäre ein solcher Erfolg zu beklagen, als, wie die hohe Staatsregirrung in den Motiven zu §. 3, S. 359, Ab- theilung I. 2. Band selbst zugibtr „der fragliche Gegenstand jedenfalls nicht von großer Er heblichkeit sein kann." Zu nicht minderer Berühigunggereichen in dieserBeziehung die S. 695 des jenseitigen Deputationsberichts referirten Erklä rungen der königl. Herren Negierungscommiffarien: „daß die Zusammenlegungen keineswegs etwa dazu be nutzt werden sollen, um die Steuern des betnffenden Orts zu erhöhen, und daß das Geschäft der Steuerbehörde bei der neuen Steuerregulirung nach einer Zusammenlegung, der Hauptsache nach meist nicht viel Anderes sein werde, als die Regulirung mehrer gleichzeitig vorgckommenen Dismembrationen." Man empfiehlt unter allen diesen Umständen die Ablehnung der 3., 4. und 5. des Gesetzentwurfs. Die zweite Kammer, welche dieselben ebenfalls abgelchnt, (ckr. S. 2345 der Mittheil, der II. Kammer) hat hierbei noch beschlossen, in der ständischen Schrift folgenden Antrag an die hohe Staatsregierung zu stellen: „dieselbe wolle in der zur Ausführung des Gesetzes, die Einführung des neuen Grundsteuersystems betr., zu er lassenden Verordnung dahin Anweisung treffen, daß die nach erfolgter Zusammenlegung der Grundstücke in einer Flur nöthig werdende neue Regulirung der Steuereinhei ten, unerwartet der Bestätigung des Receffes, alsbald nach definitiver Feststellung und Absteckung der Neuen Planlage und zü einer Zeit erfolge, zu welcher die zeithe- rige Gestalt der Parcellen noch wahrzunehmen ist, ohne jedoch die Grundbesitzer in der Freiheit der Bewirlhschaf- tung ihres Eigenthums wesentlich zu stören; auch dahin Verfügung ergehen zu lassen, daß hierbei, soweit möglich, die zeitherigen Steuereinheiten zum Anhalten genommen werden." Die Tendenz dieses Antrags geht hauptsächlich dahin, daß nicht etwa, wmn die neu vorzunehmende Steuerregulirung von der erfolgten Bestätigung des Zusammenlegungsreeesses abhän gig gemacht würde, entweder die Becheiligten bis dahin Anstand nehmen müssen, sich der Bearbeitung der ihnen resp. neu ange wiesenen Flächen zu unterziehen, oder wenn sie das nicht wollten, auf diese Art der Steuerbehörde unmöglich gemacht werde, die Parcellen, wie sie bis zur neuen Vertheilung und Zusammenle gung bestanden, noch zu erkennen. Denn dieses L-tztere eben muß noch stattfinden können, wenn das eben anaedeutete einfache Vrfahren, nach welchem nur die zeitherigen Steuereinheiten dnr durch die Zusammenlegung zer schnittenen Parcellen auf die neuen verschiedenen Thekle derselben zu repamren sein wttdm, soll Platz ergreifen können. Es läßt sich nun zwar voraüssetzen, daß jtder neuen Plan lage eine speciclle Aufnahme der zur Vertheilung und Zusammen- legüng zu bringenden Grundstücke vvrangehen muß, — da die der Besteuerung halber gefertigten CroquiS leider keinen Vermes- sungsmaßstab uNd keine zuverlässige Detailaufnahme enthalten, — und den Steuerbehörden werde auf diese Art, selbst wenn die zeitherigen Grenzen, Wege und dergleichen schon umgearbeitet und verlegt wären, immer nach ein Bild der frühem Eintheilung des fraglichen Areals vorgelegt werden können; da jedoch der obige Antrag jedenfalls unbedenklich, und selbst wenn er nur den Er folg hätte, zu möglichst schleunigerAbwickelung des neuen Steüer- regulirungsgefchäfts beizutragen, empsehlenswerch erscheint, so rächet die Deputation auch in dieser Beziehung, dem jenseits ge faßten Beschluß beizutreten. - IPü-z Johann: Obgleich die Staatsregierung ihr Kind seinem Schicksale überlassen zu wollen scheint, so sehe ich mich doch bewogen, der Waise mich anzunehmen, obwchl chne Hoff nung, sie äufzuziehen. Es scheint wir nämlich, daß durch den Vorschlag der Staatsregierung der Unbilligkeit, ja wahrer Un gerechtigkeit vorgebcugt werde. Es sei mir erlcubt, meine hoch geehrtesten Herren, auf das Gesetz über die Zusammenlegung der Grundstücke zmückzugehen, um das es sich hier handelt. Dieses ging von der Voraussetzung aus, daß bei Zusammen legungen der, welcher mit einem Lh.ile der Grundstücke beteiligt wekde, nie mehr Steuer bezahlen solle, als er ursprünglich zu zahlen hatte. Unter dresir Voraussetzung sind die Emschädi- gurgsgrundsatze entworfen, ui d schon daraus laßt sich schließen, daß, wenn man die Voraussetzung wegnimmt, die Richtigke't der Entschädigungsgrundsätze eischüttert wird. Eine nähere Betrachtung wird diese Ueberzeugung noch besser begründen. Das Gesetz bestimmt, daß, abgesehen vcn allen zufälligen Ver besserungen, welche dm ch Geld abgemacht werden, jeder Grund stücksbesitzer so viel als möglich in Reinerträgen der Einheiten entschädigt werden soll für den abgttrctenen Grund und Boden, in Reinertragseinheiten, von denen jede einen Neugroschen Re- ver üe abwirft. Dicsir Grundsatz kann aber nicht ganz durch geführt werden, es wird theils bci mancher zweckmäßizen Zu sammenlegung nicht immer möglich sein, jedem Grundstücksbesitzer soviel zu geben, als er ursprünglich beanspruchen konnte, es wird daher der eine mehr, der andere weniger bekommen, und zwar ohne sein Zu hun. Ebenso bestimmt das Gesetz, daß, wenn ein Grundstücksbesitzer sein Grundstück mehr und besser zusam- mengele^t bekommt, als ein anderer entfernter, dieser dafür in Grund und Boden entschädigt werden soll. Auch dieser erhält also mehr an Grund und Boden, als er eigentlich bekommen sollte, und zwar ebenfalls ohne sein Authun. Es sch. int mir also gwz klar zu sein, daß der, der mehr an Gru d und Boden bekommt, als er früher hatte, und zwar in Quant'tät und Qualität, schlechter wegkrmmt, als der, der weniger be- k mmt, denn er b.kommt zwar di/en Nnmrt ag, muß aber mehr Steuern g'ben, und der andere b kommt auch noch dadurch eine bcgu mere Lrge. Es vermchrt sich aber der Ucbclsta-d noch dadurch, daß die Abschätzungsgrundsätze in Bezug cuf Zasam-
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