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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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der nicht meliorirt hat. Dies ist das Hauptargument gegen die Aenderung. , Referent Freiherr v. Welck:. Wenn Herr v. Posern die Uebereinstimmung mit dem Deputationsgutachten davon abhän? gig machen will, dqß er Ungerechtigkeiten, die aus der von der Deputation vorgeschlagenen Maßnehmung hervorgehen würden, dadurch zu beseitig n glaubt, daß dem Einen mehr an Land zu- g theilt werde, als dem Andern, oder.däß ihm eine Summe Geld g geben werde, so muß ich allerdings fürchten, daß auf diese Art der Zweck, den er zu beabsichtigen scheint, nicht erreicht werden kann. Nämlich eine größere Zuthcilung an Land muß sich schon desw'gen. als mißlich Herausstellen, weil sich zu der Zeit, wo die Zusammenlegung erfolgt, noch nicht mit.Gewißheit übersehen läßt, wie viel an Land ihm als Entschädigung zuzuthcilen sein wird. Sollte aber diese Entschädigung in Gelds gewährt wer den - nun so käme dies ganz, auf den Vorschlag der Negierung hinaus. Ich glaube, daß in der Lhat eine wi.kliche Ungerech tigkeit gar nicht zu befürchten ist. Man muß nämlich in dieser Beziehung immer festhaltcn, daß die Bonitirung hinsichtlich der Zusammenlegung und Abtrennung etwas ganz Ver'chüdenes ist von der Auflegung der Grundsteuern. Es kann eine gegen seitige Compensatio» in diesen beiden Bezi Hungen eigentlich gar nicht stattsinden, sondern wenn sich Jemand zur Zusammenle gung und Abtrennung entschließt, so muß er sich der hieraus fol genden Belegung mit Steuereinheiten sofort im Voraus unter werfen. Ich glaube, daß diese beiden Verfahren in ihrer Basis etwas so ganz von einander Verschiedenes sind,, daß sich eine völlige Ausgleichung, wodurch eine Verschmelzung der beiden Verfahren herbeigeführt werden soll, gar nicht wird aus führen lassen. Was die von Sr. Königl. Hoheit erwähnten B denken anlangt, so sind sie durch den geehrten Her n v. Watz dorf bereits schon in der Maße beantwortet worden, daß ich wei ter Nichts hinzuzufügen wüßte. JnBezugaufdenvonSr Kön'gl. Hoheit erwähnten Fall: wenn Jemand s.in Grundstück meliorirt habe, und sich deshalb die Auflegung einer Hähern Zahl von Steuer, einhe'tcn werde gefallen lassen müssen, erlaube ich mir zu bemer ken, daß der Besitzer eines solchen meliorirten Grundstücks ja b i jeder Steucrrcvision einw Vermehrung seiner Steuern ausg fetzt sein wird, und selche Steuernvisionen werden doch jedenfalls vorkommen müssen. Daß das Verfahren behufs einer solchen fraglichen Ausgleichung einfach und leicht sein werde, wie von Sr. Königl. Hoheit erwähnt wurde, davon hat sich die gesammte Deputaten nicht überzeugen können. Ich glaube sogar, daß durch die Festsetzung eines solchen AusglcichungsverfahrenS den Zusammenlegungen indirect ein großer Damm entgegengesetzt werden und dasselbe zu so vielen Weitläufigkeiten und Streitigkeiten führen würde, daß eben deshalb sich Viele gegen die ganze Zu sammenlegung aussprechen, und diese Letzteren im Allgemeinen noch weniger Anklang finden würden, als dies vielleicht hier und da, wenigstens in manchen Landcstheilen, schon jetzt der Fall ist. Vor Allem ist es die U berzeugung gewesen, daß der Scha den dmchaus nicht von wesen lichem Belang sein könne, die die Deputation vermocht hat, in dieser Beziehung von dem Gesetz entwurf abzrgchen, und der geehrten Kammer vorzuschlagen, denselben Beschluß zu fassen, der von der jenseitigen Kammer gefaßt worden ist. Ich lege auf Nachgeb.n, blos aus der Ur sache, um nur eine Vereinigung hcrbeizufübren, kein großes Ge wicht, und wenn es auch in der letzten Stu-de vor dem Schlüsse des Landtags wäre. Aber bei einem solchen Gegenstände, wo das Resultat der Ueberzeugung der Deputation nach nur ein un bedeutendes sein könnte, glaube ich, ist es nicht rathsam, noch eine Differenz mit der zweiten Kammer herbeizuführen. Staatsminister Nostitz und Iänckendorf: Die §§. 3, 4, 5 sind aus dem Bestreben h.rvorgegangen, Ungleichheiten zu vermeiden. Jndcß ist das Ministerium bei der Bera- thung in der jenseitigen Kammer dem dort beantragten Weg fall dieser Paragraphen nicht entgegengetreten, weil allerdings die dagegen gemachten Einwendungen nicht unerheblich sind, na- mcmlich das, was in Bezug auf die Schwierigkeit des Ausglei- chungsverfahrcns s lbst und auf die daraus zu befürchtenden Wei terungen und Kosten erwähnt worden. Es hat geschienen,^daß diese Eischwerungen erheblicher seien, als dir Nachtheil, der sonst aus dem Wegfall jener Paragraphen entsteht. Präsidentv. Gersdorf: Ich könnte nun zur Fragstellung überg'hm. Zur ersten Frage sind? ich Veranlassung S. 426, wo die Deputation unter allen Umständen die Ablehnung der §. 3,4 und 5 des. Gesetzentwurfes amäth. Tritt die Kammer hierin der Deputation der? — Gegen 2 Stimmen (Prinz Jo hann und v. Posern) wird der Deputation beigestimmt. Präsident v. Gersdorf: Ferner ist auf der folgenden Seite am Ende von dem, was in Bezug auf diese Paragraphen gesagt wordcn ist, von der Deputation ausgedr ückt worden, sie rache auch in dieser Beziehung an, dem jcnsirs gefaßten Beschlüsse beizutret n, und ich frage die Kammer: ob sie dieses zu thun ge meint sei?— Einstimmig Ja. Referent Freiherr v. Welck: tz. 6 des Gesetzentwurfs lautet: 6. Für das nach §. 1 und 3 dieses Gesetzes zu Expedirende haben die betreffenden Behörden den Betheiligren Kosten und, Verläge nicht anzusinnen. Die Motive sagen: Zu §. 6. Während durch Z. 14 des Ablösungsgesetzes ausdrücklich bestimmt worden ist, daß die Steuerbehörden für ihre Mitwir kung bei der Besteuerung der durch die in jenem Gesetze abgehan delten Auseinandcrsttzungen mit Einschluß der Gemcinheitöthei- lungen vorkommrnden Zergliederungen von Grundstücken den Betheiligten Kosten nicht abzufordern haben, wurde eine solche Mitwirkung derselben bei den Zusammenlegungen durch das Ge setz vom 4. Juni 1834, Z. 40 ganz ausgeschlossen. Es würde daher den agrarischen Ausunandersttzungen eine ihnen durch daS Gesetz angedichcne Erleichterung wieder entzogen werden, wenn nicht auch bei der nunmehr nöthig werdenden Mitwirkung ande rer Behörden außer den Abiösungsbehörden die Verschonung mit Kosten deshalb forrdauern sollte. Referent Freiherr v. Welck: Ich gestatt« mir, tz. 7 hinzu» zunehmcn.
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