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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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selbst in Widerspruch geriethen; allein die Deputation hat diese Behauptung nicht gerechtfertigt gesunde« und. ist vielmehr zu der Ueberzeugung gelangt, daß in der Hauptsache rückstchtlich der ge genseitigen Befugnisse bei Hausbauconcessionen eine wirklicheMei- üungsvcrschiedenheil zwischen dem Stadtrathe zu Sebmtz und der Staatsrcgierung gar nicht mehr obwaltet. Denn das Ministerium des Innern hat im Eingänge der bereits oben angezogenen Verordnung dem genanntes Stadtrath in seiner Bl. 9 der von ihm gehaltenen und seiner Beschwerde schrift beigefügten Acten dargelegten Ansicht: daß die Frage: ob innerhalb des Stadtbezirks der Neu bau eines Wohnhauses gestattet, werden dürfe? von all gemeinen oder localpolizeilichen Rücksichten abhängig zu machen und mithin rein polizeilicher und administrativer Natursei, vollkommen beigepflichtet. Hochdaffelbe hat dqbei ferner aus drücklich anerkannt, daß es sich hiernach von selbst verstehe, daß durch das Concessionsbefugniß des Staatssiscus das Befugniß und vie Verpflichtung des Stadtraths, als Ortspolizeibehörde über alle einschlagendenpolizeilichenRücksichten zu wachen, nichtalterirt werde. Es ist von dieser Seite auch soviel anerkannt worden, daß die Commiffaricn des Staarssiscus bei Erörterung der Bau- concessionsgesuche vor Allem verbunden seien, wegen dieser Rück sichten sich mit dem Stadtrathe zu Sebnitz in Vernehmung zu setzen. Dagegen hat nun aber auch andererseits der Sradtrath zu Sebnitz laut jener Acten Bl. 9 das Recht des Staatssiscus, als Grund - oder Gutsherr, vermöge der ihm zustehenden DoManialbefugnisse, den neuen Häusern Grundgefälle aufzulegen, in keiner Weise in Zweifel gezogen, vielmehr dieses Recht sowohl, als rücksichtlich dieses sinanciellen Punktes die Competenz des königl. Finanzministerü oder der von hochdemfelben committirten Behörden ausdrücklich anerkannt. Hiernach reducirt sich die Concurrenz, die der Staatssiscus bei Erbauung neuer Hauser in Sebnitz in Anspruch nimmt, auf das Anverlangen, daß ihm das Vorhaben zur Zustimmung ange- zeigt und die Möglichkeit gewahrt werde, seine 'grundherrlichen Befugnisse geltend machen zu können. Alles Weitere bleibt dem Stadtrathe Vorbehalten; er hat die Baurisse zu prüfen, Localerörterung zu verunstalten und zu erwä gen, ob der Neubau aus allgemeinen oder wohlfahrtspolizeilichen .Rücksichten überhaupt oder nur an dieser oder jener Stelle zu ver sagen sei. Er allein har ferner das Befugniß nicht nur, sondern sogar die Verpflichtung, darauf zu sehen und zu halten, daß die baupolizeilichen Vorschriften bei Ausführung des Baues befolgt werden. Unverwehrt wird dabei auch dem Stadtrath sein, darüber allenthalben einen Äauconcessionsschein zu ertheilen, wo durch aber keineswegs ausgeschlossen bleibt, daß der Staatssiscus durch seine Commiffaricn über die als Grundherr ertheilte Zustim mung zu dem Neubau und das von dem Acquirentcn und Neu bauern rücksichtlich der Uebernahme der hergebrachten Gefälle, Rentamtsprästationen und etwaiger neu aufgelegter Steuern ebenfalls eine Urkunde zu ertheilen berechtigt bleibt. Dem Stadt rath allein'kommt es endlich auch zu, nach Beendigung des Baues diesen zu revidiren und nachzusehen, ob derselbe den et wa getroffenen besondern Anordnungen und den allgemeinen Bau polizeivorschriften gemäß ausgcführt worden ist. In dieser Maße wird und soll ferner diese Angelegenheit nach jenen Entscheidun gen in Sebnitz behandelt.werden. Ganz in derselben Weise wird auch in andern,, selbst schriftsassigen Städten, in denen Amts jurisdiction vorkommt, in solchen Angelegenheiten verfahren. Durch dieses Verfahren werden aber dem Stadtrath zu Sebnitz alle die Befugnisse, die er aus den angezogenen Bestim mungen der Städceordnung/ des Ecmpetenzgesetzes und der Ver ordnung vom I I. März 1841 für sich in Anspruch nimmt, un beeinträchtigt gelassen. Nach dieser Lage der Sache gewinnt es nun -fast den An schein, als ob diese ganze Differenz nur noch in dem Wort: „Bauconcessionsrecht", womit die Staatsregierung die oben bezeichnete Concurrenz des Staatssiscus bei Neubauen in Sebnitz benennt, ihre Nahrung finde. Jndeß daß es nicht in der Absicht der Staatsregierung gelegen sein könne, dem Staats- siscus bei Neubaucn Erörterungen und Erwägungen in polizei licher Rücksicht zu vindiciren, geht einestheils klar und deutlich aus der mehrangezogenen Ministerialentscheidung hervor, andern- theils ist aber auch darauf hinzuweisen, daß die Befugnisse, die der Staatssiscus dabei ausübt, stets von der, diesen vertretenden Finanzverwaltungsbehürde, (früher von dem geheimemFinanz- collegio, nach Einrichtung der Ministerien von dem Finanz- ministerio und jetzt seit dem Jahre 1838 von dem committirten Justiz- und Renkamte) ausgeübt worden sind, diese aber dabei zu keiner Zeit der Verwaltung der obrigkeitlichen Polizeipflege sich unterzogen'hat. Hieraus ergibt sich zugleich unzweifelhaft, daß der Fiscus durch die in Anspruch genommene Concurrenz bei den in Frage befangenen Concessionsertheilungen nur, um sein grundherrlichen Befugnisse geltend zu machen, eine Gelegenheit sich sichern will, sowie denn auch, hätte man Ursache, anzunehmen, daß Seiten des Staats eine Einmischung in polizeilicher Hinsicht beabsichtigt werde, dann doch nicht die Finanzbehörde, sondern, das Ministerium des Innern, vor dem die Polizeisachen ressor- tiren, zu concurriren gehabt haben würde. Wie man nun hieraus allenthalben die Ueberzeugung ge winnen muß, daß das Finanzministerium nach der Theilnahme an der Ausübung des Bauconcessionsrechts, soweit es die Be fugnisse sowohl als die Verpflichtungen des Stadtraths als Ver- waltungS- und Polizeibehörde zu Sebnitz umfaßt, gar nicht trachtet, sondern sich auf die Ausübung der grundherrlichen Be fugnisse des Staatssiscus beschränkt, so wird auch nicht in Ab rede gestellt werden können, daß das Finanzministerium in feinem Rechte ist, wenn es zur Wahrnehmung jener Befugnisse den Justiz- und Nentbeamten zu Hohenstein Auftrag ertheilt hat. Und sollte der Stadtrath zu Sebnitz, wie nach Obigen nur noch anzunehmen übrig bleibt, durch seine Schlußbitte das zu er reichen beabsichtigen, daß dieser dermalen jenen Beamten von dem königlichen Finanzministerio ertheilte Auftrag auf ihn über tragen werde, so hat die Deputation auch hierin die Ministerial- entscheidun.g, die ein solches.Anverlangen als unstatthaft erachtet hat, beizustimmen sich gedrungen fühlen müssen. Unter diesen Umständen und da, wie die Deputation bereits oben angedeutet hatj die in dieser Angelegenheit ertheilten Ent scheidungen als sachgemäß und durch die Gründe, womit sie unterstützt worden, als völlig gerechtfertigt sich darstellen, hat sie die vorliegende Beschwerde als unbegründet erachten müssen und daher ihrer geehrten Kammer anzurathen: das an sie gerichtete Gesuch als zur ständischen Bevor wortung ungeeignet zurückzuweisen; wobei übrigens noch zu gedenken ist, daß diese Beschwerde, da sie an die Ständeversammlung gerichtet ist, annoch an die zweite Kammer zu befördern.
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