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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 82. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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die Wieland'sche Petition in der zweiten Kammer abzuckarten, zur Berathung bringen möge.' Diese and'erweite Großmann'sche Eingabe ward von der Kammer in ihrer 57. Sitzung (Landtags acten Abth. ll. S. 395) ebenfalls an die unterzeichnete Deputa tion verwiesen: Jmmittelst ist, nuw'auch der Protokollauszug, welcher die Berathung der zweiten Kammer vom 14. Juli d. I. (Landtags acten Abth. III, S. 877) über zwei Petitionen, die Übergriffe der katholischen Geistlichkeit betreffend, und die dabei von jener gefaßten Beschlüsse enthält, an die erste Kammer herübergelangt, und dieser Gegenstand von letzterer in ihrer 71 stcn Sitzung am 20. Juli d. I. (Landtagsact. Abrh. H. S. 508) gleichermaßen der unterzeichneten Deputation zur Begutachtung zugewiesen worden, so daß diese nunmehr für zweckmäßig erachtet, ihren Vortrag und Gutachten über die sämmtlichen erwähnten Peti tionen und V0h der zweiten Kammer gefaßten Beschlüsse, ihres nahen Zusammenhanges wegen, in gegenwärtigen Bericht zusam menzufassen. Soviel nun I. die Großmann'sche Petition anlangt (deren Inhalt hier nicht ausführlich ausgenommen zu werden braucht, da sie den geehrten Mitgliedern der Kammer gedruckt vorliegt), so glaubte die Deputation aus den S. 28sig. derselben von dem Herrn Petenten gestellten Schlußantragm entnehmen zu müssen, daß etz.sich hier keineswegs um eine ständische Beschwerde über ein zelne von dem Herrn Petenten angeführte Fälle) im Sinne Z. 110 der Verfassungsurkunde, sondern lediglich um Anträge im Sinne Z. 109 derselben, handle, und was diese, sowiechber- haupt den vorliegenden Gegenstand selbst anlangt, daß bei Prü fung der erstem und Beurthcilung des > letztem von den Ständen die Rolle einet betheiligten Partei durchaus nicht übernommen, sondern in Festhaltung der Z. 78 der Verfassungsurkunde aus schließlich der politische und Rechtszustand ins Auge gefaßt wer den dürfe, in welchem sich die beiderseitigen Confessionsverwand- ten dermalen zu einander in Sachsen befinden. Es hat diese Ueberzeugung auch die Deputation nur veranlassen können , sich jeder Kritik über das von einzelnen katholischen Geistlichen nach den referirten Vorgängen beobachtete Verfahren zu enthalten, und zugleich hier noch im Allgemeinen zu bemerken, daß sie die der Petition mehrfach einverleibten Behauptungen und Folge rungen als durchgängig begründet anzusehen nicht vermögend gewesen ist. Wenn ferner die Deputation von diesem Standpunkte aus auch nur insofern Nöthig hatte, auf jene einzelnen in der Petition angeführten Thatsachen und Vorgänge einzugehen, als dieselben dazu dienen sollten, die Zweckmäßigkeit und Nothwendigkeit der gestellten Anträge zu belegen, so will sie dadurch keineswegs An trägen auf Untersuchung und da nöthig gesetzliche Ahndung dieser zur Anzeige gelangten Contraventionen vorgegriffen haben. Sie hat aber schon aus dieser Rücksicht nicht unterlassen, einen königl. Commissar bei ihren Berathungen zuzuzieheti, und sich von die sem über alle in der Petition angeführten einzelnen Fälle Aus kunft zu erbitten, welche ihr auch von demselben, so weit es mög lich gewesen, bereitwillig ertheilt worden ist. Die Petition beklagt sich über Ein- und Uebergriffe der katho lischen Priesterschaft in ^) das Personenrecht bei Verlobten und Ehegatten ver schiedener Confession, L) das Parochialrecht, 6) das Schulrecht, V) die Auslegung der Gesetze, L) die Würdigung fremder Confessionen und- ss) die Gründung neuer Kirchen, Pfarren und Schulen. ' ' Zu ä ' würde nun der Deputaten von dem Herrn Regierungscommissar bestätigt, daß der in der Petition unter 1 angeführte Fast gegrün det, daß auch das Cultusministerium uM Ertheilung der ge wünschten Dispensation angegangen worden sei, wozu sich das selbe aber, weil ihm ein Dispensationsrecht hinsichtlich der katho lischen Glaubensgenossen nicht zustehe, nicht habe für ermächtigt hallen können. Ueber die Fälle unter 2 und 3 wurde zwar der Deputation, weil die Zeit zur Anstellung der nöthigen Erörterungen zu kurz gewesen war, keine besondere Auskunft ertheilt, wohl aber vom Herrn Regie rungscommissar bestätigt, daßdie zur Beschwerde gezogenen Wei gerungen von Selten der katholischen Geistlichen allerdings vor kommen, und dabei diese nach Instructionen ihrer geistlichen Obern zu handeln angeben. Der Fall unter 4 s ist, der erhaltenen Auskunft zufolge, erst gegen Ende des Monats März d. I. zur Kennmiß des hohen Cultus- mi'nisterii gelangt, welches aber darauf zur Zeit Etwas noch nicht verfügt hat, weil, wie angeführt wird, abgesehen von einem in dem bestehenden Geschäftsgänge liegenden Anstande, bereits aus andern Fällen die Schwierigkeit und Erfolglosigkeit derConstitui- rüng katholischer Geistlichen über Absolutionsverweigerungen be kannt gewesen sei, wobei sich jederzeit auf das Geheimniß des Beichtsiegels und das bei dieser Handlung allein leitende geistliche Gewissen bezogen werde. Der Fall unter b ist nicht zur Kenntniß des Ministern gelangt. Auf diese Vorgänge gründet nun der Herr Petent (S.28flg.) folgende an die Staatsregierung zu richtende Anträge: 1) den von katholischen Geistlichen gegen Verlobte und Ehegatten verschiedenen Confessionen ausgeübten Ge wissenszwang nicht zu dulden, die Vorschriften des Gesetzes vom 1. November 1836 mit Ernst in Anwen dung zü bringen, §. 20 desselben Gesetzes aber, welche in ihrer gegenwärtigen Fassung die Rücksicht auf Ver lobte sowohl, als andere Einwirkungen auf die Wil lenserklärungen der Paciscenten auszuschließen scheine, dem Geiste des Gesetzes gemäß etwa in der Art zu ver vollständigen: Wer Verlobte und Ehegatten verschiedener Confes sion durch Einwirkungen auf die Willenserklärung der Paciscenten durch Versprechungen, vkr. §. 53 des Mandats vom 10. Februar 1827 u. s. w. 2) Paragraphe 19 dieses Gesetzes allen Obrigkeiten, Geistlichen und Schullehrern durch Verordnung von Neuem einzuschärfen; 3) eine tüchtige wissenschaftliche Bildung der katholischen Geistlichen zur Bedingung der Anstellung und Beför derung im Lande zu machen, und für Beförderung die ses Zweckes, wo möglich durch Gründung einer kathd- lisch-theologischen Facultät in Leipzig, jedenfalls durch Universitätsstudien und andere geeignete Einrichtungen Sorge zu tragen. Soll sich nun die Deputation zuvörderst über vorstehende Anträge gutachtlich aussprechen, so sind ihre Ansichten hierüber folgender , Zu 1) scheint ihr der erste Lheil des Antrages, so wie er ge faßt ist, theils unnöthig, theils zu unbestimmt, als daß man sich von ihm irgend einen Nutzen versprechen könnte. Denn mußte auch die Deputation mit der Absicht des Antrags vollkommen ein verstanden fein, muß sie auchnamentlichwünschen, jeden gegen Verlobte und Ehegatten verschiedener Confession ausgeübten ge-
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