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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 85. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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creten Falle von einem doppelten Gesichtspunkte aus beantwor ten. Zuvörderst muß man nämlich die Frage stellen: ob über haupt die Einhebung der gutsherrlichen Jntraden durch den Ge richtshalter für Rechnung des Gutsherrn zulässig sei? Ich.be antworte diese Frage zur Zeit, d. h. nach dem jetzigen Stande unserer Gesetzgebung und Gerichtsverfassung, mit Ja. Eine zweite Frage ist: ob, wie die Sache jetzt steht, das heißt, nach dem jetzigen Stande der Gesetzgebung und Behördenorganisation, das Appel lationsgericht zu Zwickau befugt gewesen sei, diese Instruction zu verwerfen, also dem Gerichtsherrn zu untersagen, seine guts herrlichen Gefälle durch den Gerichtshalter einheben zu lassen? Ich beantworte diese zweite Frage mit Nein. Was die erste Frage anlangt, so muß allerdings vorausgesetzt werden, und ich habe das schon vorausgesetzt, daß "es sich nur'von liqui den Gefällen handle. Es versteht sich, daß kein Gerichts herr seinen ^Gcrichtshalter instruiren kann und wird, illi quide Gefälle, beizutreiben, und noch weniger wird und kann ein Gerichtshalter sich dazu hergeben. Das ist aber auch nicht die Absicht des Beschwerdeführers gewesen. Daß es dagegen zur Zeit noch statthaft sei, daß der Gerichtshalter für den Gerichtsherrn liquide von den Gutsunterthanen als richtig anerkannte Gefälle einhebe, dies scheint mir außer Zweifel zu sein. Ich komme h'er- bei zunächst auf die Einwände der Majorität der Deputation. Die Majorität nennt ein solches Verhältniß des GerichtHhalters zum Gerichtsherrn ein abhängiges. Sie sagt, man müsse dem Gcrichtshalter als einem wissenschaftlich gebildeten hochstehenden Manne solche triviale Geschäfte nicht ansinnen. Ich setze nun voraus, daß ein Gerichtshalter, wenn er in dieser Einhebung der Jntraden ein ihn entehrendes Geschäft gewahrt,, ein Geschäft, welches seiner richterlichen Stellung nicht entspricht, sich dazu nicht hergeben werde. Ich habe in dieser Beziehung also ein besseres Vertrauen zu einem Gerichtshalter, als die Majorität;^ ich könnte höchstens der Majorität dann beipflichten, wenn es sich um Einhebung von Naturalzinsen handelte, und noch mehr dann, wenn der Gerichtshalter für Einhebung von Gefällen eineTantiöme davon als Emolument zu genießen hätte. Vielleicht ließe sich auch so noch sagen, es würde ein Gerichtshalter sich nicht dazu hrrgeben, bei Einhebung der Jntraden blos darum gewissenlos zu handeln, weil er einen Procenttheil davon als Einnehmerge- bühr für sich behalten könne; allein es kann möglicherweise doch solche Männer geben, und ich finde es daher zweckmäßig, daß Etwas verboten werde, was dann doch auf die Parteilosigkeit eines oder des andern Richters einen nachtheiligen Einfluß äußern könnte. Davon handelt es sich aber hier nicht. Wo der Fall so plan vorliegt, daß der Gerichtshalter, sei es nun ohne oder auch g-gencine Besoldung, die aber nicht Kantlome ist, dies s Geschäft übernimmt, da finde ich nicht, daß die Rechtspflege beeinträchtigt würde. Es müßte sonst, wenn man den Aruße- rungen der Majorität nachgehen wollte, dahin kommen, daß man einen Gcrichtshalter von aller und jeder Berührung des Geldes fern halten müßte. Man kann aber doch unmöglich annehmen, daß das leidige Metall auch nur bei der entferntesten Berührung geeignet sei, die Zunge in der Wagschaale des Richters so zu ver rücken,<püe etwa,ein naher Magnetberg den Compaß des Schif- fes irren macht. Wollte man diesen Grundsatz ausstellen, so dürfte dcx Gerichtshalter auch keine Sporteln einnehmen; so wäre schon heute - der Stab gebrochen über eine Einrichtung, welche noch jetzt bei einer großen Anzahl von Gerichtsstellen be steht, die Einrichtung nämlich, daß der Gerichtshalter nicht fixirt ist, sondern die Sporteln für feine Rechnung erhebt. Es zeigt d'es, wohin man gelangt, wenn man den Uebertreibungen im Majoritatsgutächten so unbedingten Glauben schenkt. Wie schon der Beschwerdeführer selbst angedeutet Hat, kommt es aber auch auf Eines hinaus, ob der Gerichtsherr seinen Gerichtshalter von vornherein autorisirt, die Jntraden einzunehmen, eheste noch ver weigert, bestritten oder hinterzogen weiden, oder ob er ihn beauf tragt, die Jntraden einzuzkehen, wenn der Schuldner säumig ist. Das Letztere ist statthaft und muß statthaft sein, will man nicht den Gläubiger, den Gerichtsherrn, rechtlos machen. Es kann nun aber oft nur ein Kag dazwischen liegen, und wenn in erste rer Beziehung die Unbefangenheit des Richters gefährdet wird, so wird sie es in der zweiten noch mehr sein. Ich muß weiter darauf verweisen, daß noch bis in die neuesteZeit dcrStaat selbst kein Bedenken getragen hat, seine Jntraden durch seine Justiz beamten einziehen z i lassen. Man sagt, es sei das ein anderes Verhältniß. Ich kann das nicht zugebcn. Allerdings stehen sich das Justizministerium und das Finanzministerium gegenüber; allein in der höhern Potenz werden diese Behörden in einem mo narchischen Staate allemal zusammenfallen. Ich frage nun: war es zeither gesetzlich, war es zulässig, daß der Staat seineJntraden durch die Justizbeamten einheben lassen konnte oder nicht? Man wird mir von der Ministerbank antworten, es sei zulässig gewe sen, und kann auch nicht anders antworten, will die Regierung nicht sich selbst einer Ungerechtigkeit zeihen. Wenn es aber bis her zulässig war, so ist cs auch noch zulässig. In der betref fenden Gesetzgebung hat sich seit der Zeit Nichts geändert. Viel leicht in den Ansichten der Behörden? Allein eine Ansicht ist hier Willkür, und Willkür und Recht sind so heterogene Be griffe, wie Kag und Nacht, und schließen sich gegenseitig aus. Mir stellt sich die Frage folgendermaßen: entweder die Einrich tung, vermöge welcher der Gerichtsherr seine Jntraden durch den Gcrichtshalter einnehmen läßt, ist geeignet, die Parteilosigkeit des Richters zu gefährden, oder sie ist es nicht. Im erstem Falle kann der Betheiligte auch jetzt schon zu dem Mittel feine Zuflucht nehmen, welches durch das Gesetz an die Hand gegeben ist, der Betheiligte könnte den Richter perhorresciren, und wenn anders von Seiten der Staatsbehörden der Grundsatz anerkannt wi d, es sei die Jntradeneinnahme geeignet, die Parteilosigkeit des Richters zu gefährden, so würde sein Antrag auf Avocation we gen Perhorrcscirung auch für statthaft erachtet werden. Die andere Alternative ist, daß durch eine solche Einrichtung für die Rechtspflege Nichts zu besorgen sei. Dann sehe ich aber auch nicht ab, wie das Appellationsgericht zu Zwickau dazu gekommen ist, diese Einrichtung für eine unzulässige zu halten, dann ent behrt ihre Entscheidung all n Grundes. Ein Drittes gibt es. aber nicht. Nur Eins von Beiden kann Platz greisen. Als einen
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