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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 88. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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dsrvorbemerkten Ansprüche Vergkeichsverhandlungen nnt der beregten Commun werden eingeleitet werden. Dresden, den II. August 1843. .Die dritte Deputation der ersten Kammer. Ernst Gustav von Gcrsdorf. Paul August Ritterstadt. Emst Gottlob von Heynitz. Carl Friedrich Anton Graf v. Hohenthal. Adolph Traugott Eduard Starke, Referent. Bürgermeister Hübler: Sorgen Sie nicht, -meine Her ren, daß ich Sie bei der so karg uns zugemessenen Zeit mit einer Vertheidigung des der dresdner Armenversorgungsbehörde zu stehenden Rechtes der Erhebung eines Procentes von assen aus dem Stadtbezirke in andere Orte des Inlandes ausgehenden Erbschaften aufhalten werde. Was ich auch sagen möchte, meine Stimme in dieser Anlegenheit würde immer als eine nicht ganz parteilose gelten. Es bedarf aber auch in der That einer solchen Vertheidigung nicht, da diese von der hohen Staatsregierung in dem dem jenseitigen Berichte beigedrucktcn Aufsatze unter D schon am vorigen Landtage mit überzeugender Klarheit geführt worden, und damals schon die dagegen ausgestellten Einwande des jenseitigen Berichtes, bei der Discussion selbst, Seiten des Herrn RcgierunHscommissars die bündigste Widerlegung gefun den haben. Wenn ich das Wort ergreife, so geschieht es nur, um unsrer geehrten Deputation meinen Dank auszusprechen für die Gründlichkeit Und Umsicht, mit der sie die Unangemessenheit der in jenseitiger Kammer gestellten beiden Anträge und den recht lichen Standpunkt beleuchtet hat, von dem aus allein der gegen wärtige Streit über Aufhebung oder Fortbestand jenes Rechtes beurtheilt werden mag. Ich theile meinerseits ihre Ansicht vollkommen. Die-Frage, meine Herren, ob nach Eyranirung des Gouvernementspatentes vom 24. Mai 1814 die Erhebung des fraglichen Procentes für die hiesigen Armen noch fortbestehen könne, und jede Discussion darüber, sowie über die Natur die ser Armenabgabe, scheint Mir-eine völlig müßige, nachdem das Recht zu deren Forterhebung in den Jahren 1825, 1826 und 1830, also lange Jahre nach dem Erscheinen des Gouverne- mentspatentes, durch landesherrliche Nescripte nicht nur wieder holt anerkannt, sondern, wie Sie wissen, selbst auf Legate aus gedehnt worden, und nachdem die Staatsregierung nicht nur früher erklärt hat, sondern auch jetzt noch auf das Bestimmteste erklärt, wie sie auf Grund dieser Vorgänge das Fortbestehen des Rechtes der Armenversorgungsbehörde, als eines Privatrechtes, fortwährend anerkennen müsse. Daß nach diesen Erklärungen die Anträge der jenseitigen Kammer, die dahin gerichtet sind: „im Verein mit der ersten Kammer die hohe Staatsregierung zu ersuchen, I) das von der Stadt Dresden angesprochene Abzugs-, recht für aufgehoben zu erklären, jedoch dabei der letztem, dafern sie damit fortzukommen sich getraue, nachzulassen, auf Ent schädigung deshalb gegen den Staatssiscus Klage zu erheben, und 2) im Wege der Verordnung, oder da nöthig, Gesetzgebung aussprcchen zu wollen, daß die Gerichten das von der Stadt Dresden in Anspruch genommene Armenprocent von aus. der, Stadt ausgehenden Erbschaften- fernerhin «nicht innebehalten dürfen," daß, sage ich, diese Anträge nicht den mindesten Er folg haben können', leuchtet wohl uns,Allen ein.« „Denn die Re gierung kann, ohne mit sich selbst, wie im Deputationsberichte sehr richtig- bemerkt worden, in den direktesten Widerspruch zu treten, diesen Anträgen niemals Gehör schenken. . Sie wird und muß es verschmähen, Privatrechte, die unter ihrem Schutze bis herausgeübt wurden, ohne Entschädigung durch einen bloßen. Federstrich zu vernichten, und.ich habe zu dein hohen Rechtsge fühle der ersten Kammer das Vertrauen, daß auch sie Anträge der Art nicht zu den ihrigen machen werde. Auch meiner Ueber- zeugung nach wird die Frage über die Rechtsbeständigkeit des fraglichen Armenprocentes immer zwischen den Betheiligten und der Armenbehörde in jedem einzelnen Falle zur Entscheidung zu bringen und der Armcnversorgungsbehörde zu überlassen sein, da, wo man ihr die Abentrichtung des Armenprocentes verwei gert, im Justizwcge ihr Recht geltend zu machen. Ist dieser Weg den Betheiligten durch die zwischen den Ministerien der Justiz und des Innern neuerlich getroffene Vereinigung geöffnet, so möchte ich glauben, daß eine weitere Einmischung in die ge dachten Rechtsverhältnisse kaum in der Stellung der Kammern liegen könne, Nebrigens, meine Herren, kann ich Jhncü die Versicherung geben, daß auch die städtische Behörde weit ent fernt ist, an diesem Rechte eisern festzuhalten, vielmehr liegt es auch in ihren angelegentlichen Wünschen, die unangenehme Diffe renz über ein Recht, was in neuerer Zeit wiederholt zu processua- lischen Weiterungen Veranlassung gegeben hat, im Wege des Vergleiches gehoben zu sehen. Sie ist deshalb der höchsten Be hörde mit einer Erklärung cntgcgengckommen, und wird es sich zur Pflicht machen, ihrerseits zu jeder billigen Vereinigung die Hand zu bieten, und dabei kein Opfer zu scheuen, um den un angenehmen Streit für immer zu beseitigen. Es sollte mich freuen, wenn diese letztere Erklärung etwas zur Abkürzung der Debatte beitrüge. Es ist dies übrigens das erste, aber auch das letzte Wort, was ich in dieser Sache spreche- Freiherrv. Friesen: Ich bin mit dem Sprecher, dexso eben sprach, ganz einverstanden darüber, daß das Recht, welches Dresden besitzt, der Stadt nicht ibcio genommen werden kann. Es unterliegt keinem Zweifel, daß sie im Besitze des er wähnten Rechtes ist, denn das Recht ist von Behörden und Pri vatpersonen bisher anerkannt worden. Deshalb habe ich mich nicht genug wundern können überden Antrag, der S. 531 rcse- rirt ist, nämlich: „die hohe Staatsregierung zu ersuchen, das von der Stadt Dresden angesprochcne Abzugsrecht für aufgehoben zu er klären, jedoch dabei der letztem, dafern sie damit fortzukommcn sich gelraue, nachzulassen, auf Entschädigung deshalb gegen den Staatssiscus Klage zu erheben". Das ist offenbar der Staatsregierung anrathen, einen Machtspruch zu thun, ein bestehendes Recht ohne richterliche Cognition aufzuhebcn. Nun gebe ich zu, daß durch die Gouvernementsverordnung von 1814 dieses Recht vielleicht aufgehoben sein kann, ja wenn es ganz genau unter die Kategorie der vom Gouver nement aufgehobenen Rechte fällt, würde es keinem Zwei-
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