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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 1. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-11-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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sächsischen Verhältnisse die Ausführung von Eisenbahnunter- nehmnngen durch Privatvereine unter pekuniärer Beihülfe des Staates am Rathsamsten erscheine, so bleibt die Erörte rung der Frage übrig, in welcher Weise diese Unterstützung am Wirksamsten und Zweckmäßigsten zu gewähren sein werde ? Die hohe Staatsregierung beantwortet diese Frage im Allgemeinen dahin, daß diejenige Modalität sich am meisten empfehle, welche 1) die geeignetste ist, die Theilnahme der Kapitalisten den Eisenbahnen zuzuführen; 2) dem Staate nicht sowohl die geringsten Opfer, als vielmehr keine solchen auferlegt, die sich ihrem Um fange und ihren finanziellen Consequenzen nach nicht schon im Voraus mit annähernder Sicherheit über setzen lassen; 3) für die Unternehmer selbst noch so viele Chancen von Gewinn und Verlust übrig läßt, ass nöthig ist, um ihr Interesse an einer zweckmäßig geleite ten und ökonomischen Verwaltung des Bahnbetrie- bes ungeschwächt zu erhalten. Es kann sich die Deputation mit diesen drei Vorder sätzen— den einen immer zu dem anderen genommen — im Allgemeinen einverstehen, und möchte als vierten nur noch hinzufügen: 4) welche dem Staate zugleich in geeigneter Weise den ihm gebührenden und nothwendigen Einfluß auf die Verwaltung der Eisenbahnen sichert, ohne doch deren Selbstständigkeit zu vernichten. Möge der letztere Punct auch mehr oder weniger zu den Concessionsbedingungen gehören, so kommt er doch bei der Modalität der Beihülfe des Staates ganz wesentlich mit in Frage. Zwei Wege sind von den Staatsverwaltungen zu Un terstützung von Eisenbahnuntcrnehmungen zeither vorzugs weise eingeschlagen worden, beide darauf berechnet, die Un ternehmer vor unverhältnißmäßigen Verlusten sicher zu stellen und demnach Kapitalien herbeizuziehen: - Zinsengarantie bis zu einer gewissen Höhe, oder Bethciligung des Staates bis zu einer bestimmten Höhe des Actienkapitales unter Verzichtleistung auf einen Zinsen- oder Dividendengenuß für seinen An- theil, in so lange den Unternehmern nicht ein Zinsen genuß bis zu einer gewissen Höhe verbliebe, Die Regierung hat sich für die letztere Modalität nach Maßgabe des Antrags der Stände bei vorigem Landtage ent schieden und das sächsisch-baierische Eisenbahnunternehmen ist darauf begründet worden. In der Decretsbeilage erklärt sich die hohe Staatsregierung für die Beibehaltung dieser Moda lität unter mehreren Modifikationen. Es läßt sich nicht verkennen, daß eine Zinsengarantie Seiten des Staates, indem sie die Unternehmer von Eisen bahnen gegen alle Unsicherheit und alle Wechselfalle sicher stellt, ohne ihnen die Aussicht auf größeren Gewinn zu be nehmen, vor Allem geeignet sein wrrd, die Kapitalien her- beizuführen; eben so wenig aber auch, daß diese Modalität in vielfacher Beziehung für den Staat sehr nachtheilig sein muß, wenn auch sie ihn aller Notwendigkeit einer Aufbrin gung von Kapital überhebt. Es wird sich nie mit Gewißheit voraussehen lassen, bis zu welcher Höhe die Verpflichtung des Staates in Wirklich keit eintreten wird, man wird bei den Voranschlägen zur Anhang 1. Sicherheit stets den schlimmsten Fall bedenken,, sich gegen diesen rüsten und dadurch die Steuerpflichtigen mehr, als vielleicht nöthig, in Anspruch nehmen, jedenfalls aber auch dann am meisten zuschießen müssen, wenn wegen stockendem Verkehr es der Staatskasse am Unbequemsten sein wird. Ferner wird bei den einträglicheren Linien der Nutzen den Actionairs zu Gute gehen, bei den schlechter rentirenden den Schaden dagegen der Staat haben; eben so in guten Jah ren die Actionairs allen, oder wenn auch sichernde Bestim mungen, in dieser Beziehung getroffen werden, doch einen starken Theil des Ertrages, in schlechten Jahren der Staat dagegen den ganzen Nachtheil haben. Weiter wird ganz na türlich, wenn die Gesellschaft rücksichtlich eines angemessenen Zinsengenusses sicher gestellt ist, deren Interesse an einer zweckmäßigen und guten Verwaltung ein wesentlich minderes sein und den Hauptnachtheil davon immer wieder die Staats kasse empfinden. Es würde ferner bei der Zinsengarantie so sehr im Interesse der Eisenbahnverwaltung liegen, den Rein ertrag der.Bahn ungleich sich gestalten zu lassen, in dem ei nen Jahre einen guten Ertrag der Gesellschaft zu sichern, in dem anderen die Staatskasse in Anspruch zu nehmen, daß ohne die sorgsamste Aufmerksamkeit und einen hinreichen den Einfluß der Negierung auf die Verwaltung daraus hin sichtlich Verwendungen und Verbesserungen auf der Bahn, sehr leicht fortwährender Nachtheil für die Staatskasse er wachsen könnte. Allerdings hat in Preußen fhr den Fall, daß längere Zeit hintereinander überhaupt, oder in einem Jahre ein bedeutender Zuschuß vom Staate erfordert würde, dieser sich das Recht der Uebernahme der Bahnverwaltung vindicirt; allein abgesehen davon, daß ein solcher Vorbehalt wenig geeignet sein wird, Actionaire herbeizuziehen, so wird sicher ein längerer heimlicher Krieg zwischen den Interessen der Gesellschaft und der Staatskasse vorhergehen, bis Ge brauch davon zu machen sein wird. Aus allen diesen Gründen pflichtet die Deputation der hohen Staatsregierung bei, daß von einer unbedingten Ga rantie der Zinsen überhaupt und von einer bedingten mög lichst abzusehen sein wird. Beteiligung des Staates bis zu einer gewissen Höhe des Anlagekapitals unter Verzichtleistung auf Zinsen oder Dividende auf seinen Antheil, m so lange den Unternehmern für den ihrigen nicht eine gewisse Höhe des Zinsgenusses bleibe, ist von der vorigen Ständeversammlung als eine weit zweckmäßigere Beihülfe, anerkannt worden und die Deputa tion bekennt sich um so mehr zu derselben Ansicht, als die Regierung dieselbe ebenfalls adoptirt hat. Bei dem sächsisch-bäurischen Eisenbahnunternehmen be- theiligten sich die Staaten Königreich Sachsen und Herzogthum Sachsen-Altenburg zusammen mit einem Viertel des erforder lichen Anlagekapitals und nächstdem mit den von ihnen während den Baujahren, abzüglich des Reinertrages für die Strecken fahrten, vorzuschießenden Zinsen K 4 Procent für die im Verkehr befindlichen Actien und verzichteten ganz oder so weit als nöthig auf Zinsen und Dividende für ihren Antheil, so lange den im Verkehr befindlichen Actien nicht 4 Procent Reinertrag verbleiben. Angenommen, der Kapitalanteil der betreffenden. Negierungen betrüge ein Drittel des Anlagekapi tals , so würden den Actionairen 4 Procent bleiben, wenn sich auf die Gesammtkosten der Bahn nur ein, Ertrag von 22. Procent jährlich herausstellte. Die Verbindlichkeiten der Regierungen zum Rücktritt wegen Zinsen und Dividende für ihren Kapitalanteil erlö schen, falls die Bahn wahrend fünf auf einander fällender 4*
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